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Fortsetzung ; Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers.
Das Rechtsgeschäft der Verleihung begründet für den beliehenen
Unternehmer Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber dem Ver-
leihenden. Sie ergeben sich aus dem bestimmten Inhalt des
Verleihungsaktes.
Für gewisse Arten von verleihbaren Unternehmungen hat das
Gesetz allgemeine Regeln aufgestellt, nach welchen die Verleihung
sich richten soll. Das ist vor allem für die Eisenbahnkonzessionen
geschehen !. Die einzelnen Bestimmungen binden aber mit ver-
schiedener Kraft:
— Vorschriften über das Verfahren bei der Verleihung und
bei Geltendmachung der Rechte des Staates daraus, sowie für
die Ordnung der beteiligten Behörden, also Formvorschriften
im weitesten Sinne, sind in erster Linie den Behörden selbst
gegeben, können also nicht geändert werden. Das Gesetz ist
insoweit einfach zu vollziehen nach den allgemeinen Grundsätzen
von der bindenden Kraft des Rechtssatzes.
— Vorschriften über das sachliche Verhältnis des Beliehenen
zum Staate, eigentliche Konzessionsbedingungen, welche
das Gesetz aufstellt, haben im Zweifel nur die Bedeutung des
nachgiebigen Rechtes. Das Gesetz will nur gelten, soweit der
Verleihungsakt nicht Abweichendes bestimmt durch seinen Wort-
laut oder durch Bezugnahme auf vorausgehende Abmachungen.
Esschafft, wie beim zivilrechtlichen Rechtsgeschäft, stillschweigenden
Inhalt des Aktes.
— Die Gesetze enthalten auch Bestimmungen über besondere
Befugnisse und Gewalten öffentlichrechtlicher Art, welche dem
Beliehenen zustehen oder zu seinen Gunsten von den Behörden
ausgeübt werden sollen Dritten gegenüber. Soweit es sich
dabei handelt um Eingriffe in Freiheit und Eigentum, als da ist
Enteignung und Belastung von Grundstücken, Abgabenerhebung,
Polizeibefehl, Polizeistrafe und Polizeizwang, bezeichnen diese
Bestimmungen unüberschreitbare Machtgrenzen. Die verleihende
Behörde kann weniger geben, aber nicht mehr. Das Überschießende
verbleibt unter dem Vorbehalte des Gesetzes?.
1 Preuß. Ges. über die Eisenbahnunternehmungen v. 3. Nov. 1838; Ges. über
die Kleinbahnen v. 28. Juli 1892. .
® Man darf nicht glauben, die rechtliche Bedeutung dieser verschiedenen
Vorschriftsarten mit ein und derselben Formel ausdrücken zu können. Loening,