Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers. 453 
8 50. 
Fortsetzung ; Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers. 
Das Rechtsgeschäft der Verleihung begründet für den beliehenen 
Unternehmer Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber dem Ver- 
leihenden. Sie ergeben sich aus dem bestimmten Inhalt des 
Verleihungsaktes. 
Für gewisse Arten von verleihbaren Unternehmungen hat das 
Gesetz allgemeine Regeln aufgestellt, nach welchen die Verleihung 
sich richten soll. Das ist vor allem für die Eisenbahnkonzessionen 
geschehen !. Die einzelnen Bestimmungen binden aber mit ver- 
schiedener Kraft: 
— Vorschriften über das Verfahren bei der Verleihung und 
bei Geltendmachung der Rechte des Staates daraus, sowie für 
die Ordnung der beteiligten Behörden, also Formvorschriften 
im weitesten Sinne, sind in erster Linie den Behörden selbst 
gegeben, können also nicht geändert werden. Das Gesetz ist 
insoweit einfach zu vollziehen nach den allgemeinen Grundsätzen 
von der bindenden Kraft des Rechtssatzes. 
— Vorschriften über das sachliche Verhältnis des Beliehenen 
zum Staate, eigentliche Konzessionsbedingungen, welche 
das Gesetz aufstellt, haben im Zweifel nur die Bedeutung des 
nachgiebigen Rechtes. Das Gesetz will nur gelten, soweit der 
Verleihungsakt nicht Abweichendes bestimmt durch seinen Wort- 
laut oder durch Bezugnahme auf vorausgehende Abmachungen. 
Esschafft, wie beim zivilrechtlichen Rechtsgeschäft, stillschweigenden 
Inhalt des Aktes. 
— Die Gesetze enthalten auch Bestimmungen über besondere 
Befugnisse und Gewalten öffentlichrechtlicher Art, welche dem 
Beliehenen zustehen oder zu seinen Gunsten von den Behörden 
ausgeübt werden sollen Dritten gegenüber. Soweit es sich 
dabei handelt um Eingriffe in Freiheit und Eigentum, als da ist 
Enteignung und Belastung von Grundstücken, Abgabenerhebung, 
Polizeibefehl, Polizeistrafe und Polizeizwang, bezeichnen diese 
Bestimmungen unüberschreitbare Machtgrenzen. Die verleihende 
Behörde kann weniger geben, aber nicht mehr. Das Überschießende 
verbleibt unter dem Vorbehalte des Gesetzes?. 
1 Preuß. Ges. über die Eisenbahnunternehmungen v. 3. Nov. 1838; Ges. über 
die Kleinbahnen v. 28. Juli 1892. . 
® Man darf nicht glauben, die rechtliche Bedeutung dieser verschiedenen 
Vorschriftsarten mit ein und derselben Formel ausdrücken zu können. Loening,
	        
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