Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

454 Das Recht der besonderen Schuldverbältnisse. 
Der Schwerpunkt des ganzen Verhältnisses liegt bei den Pflichten 
des Unternehmers. Seine Rechte haben nur die Bedeutung, ihn 
zur Übernahme dieser zu bestimmen und ihm die Erfüllung zu 
ermöglichen. Durch die Vereinigung beider erhalten daun aber 
auch die Endigungsarten des Verhältnisses ihre Eigentümlichkeiten. 
I. Durch die Verleihung wird der Beliehene verpflichtet, 
das öffentliche Unternehmen auf seine Kosten ins 
Werk zu setzen und zu betreiben. 
Ein ähnlich gestalteter Pflichtenkreis ließe sich, für den 
äußeren Anschein wenigstens, auch in den Formen des bürgerlichen 
Vertragsrechts begründen und durchführen. Die öffentlichrechtliche 
Natur der Verleihung bekundet sich aber auch hier wieder durch 
die rechtliche Ungleichheit, in welcher die Beteiligten nicht bloß 
bei dem grundlegenden Rechtsgeschäft, sondern auch bei Geltend- 
machung der Ansprüche daraus sich gegenüberstehen. Der Staat, 
oder wer an seiner Stelle als der Verleiher aufgetreten ist, sichert 
die seinigen durch obrigkeitliche Maßregeln, mit welchen er gegen 
den Beliehenen und sein Unternehmen vorgeht. Den Inbegriff der 
Rechtsgewalt, die ihm zu diesem Zwecke zukommt, bezeichnet man 
als sein Aufsichtsrecht. Es ist die gleiche Bezeichnung, die 
uns schon begegnete bei der öffentlichen Dienstpflicht als Recht 
der „Dienstaufsicht“ (oben $ 45 Eiug.) und der wir in der Lehre 
von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Recht der 
„Staatsaufsicht* wieder begegnen werden (unten $ 61). Bei der 
öffentlichen Dienstpflicht haben wir gesehen, wie darin ein besonderes 
Gewaltverhältnis zum Ausdruck kommt gemäß dem oben Bd. I 
S. 104 f. entwickelten Begriffe und wie mit der Dienstgewalt der 
Staatsdiener bei seiner Pflicht gehalten wird in Befehl und Zwang. 
Das findet hier seine Seitenstücke. Auch das Aufsichtsrecht über 
den beliehenen Unternehmer bedeutet ein Gewaltverhältnis und 
entfaltet sich in entsprechenden Formen. 
1. Auf Grund des Aufsichtsrechts wird dem Unternehmer in 
rechtlich bindender Weise genauere Bestimmung 
darüber gegeben, was zu seinen verleihungsmäßigen 
Pflichten gehört. Die Einzelheiten seiner Pflicht, die neuen 
Wendungen, welche sie nehmen kano, werden aus der Aufgabe 
Verw.R. S. 628, hat nur unsere zweite Art im Auge, wenn er überall die Be- 
stimmungen der Konzession in erster Linie maßgebend sein läßt; Eger, Eisenb.R. 
IS. 118, nur die dritte, wenn er verlangt, daß die besonderen Bedingungen der 
Konzession „sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten müssen“.
	        
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