454 Das Recht der besonderen Schuldverbältnisse.
Der Schwerpunkt des ganzen Verhältnisses liegt bei den Pflichten
des Unternehmers. Seine Rechte haben nur die Bedeutung, ihn
zur Übernahme dieser zu bestimmen und ihm die Erfüllung zu
ermöglichen. Durch die Vereinigung beider erhalten daun aber
auch die Endigungsarten des Verhältnisses ihre Eigentümlichkeiten.
I. Durch die Verleihung wird der Beliehene verpflichtet,
das öffentliche Unternehmen auf seine Kosten ins
Werk zu setzen und zu betreiben.
Ein ähnlich gestalteter Pflichtenkreis ließe sich, für den
äußeren Anschein wenigstens, auch in den Formen des bürgerlichen
Vertragsrechts begründen und durchführen. Die öffentlichrechtliche
Natur der Verleihung bekundet sich aber auch hier wieder durch
die rechtliche Ungleichheit, in welcher die Beteiligten nicht bloß
bei dem grundlegenden Rechtsgeschäft, sondern auch bei Geltend-
machung der Ansprüche daraus sich gegenüberstehen. Der Staat,
oder wer an seiner Stelle als der Verleiher aufgetreten ist, sichert
die seinigen durch obrigkeitliche Maßregeln, mit welchen er gegen
den Beliehenen und sein Unternehmen vorgeht. Den Inbegriff der
Rechtsgewalt, die ihm zu diesem Zwecke zukommt, bezeichnet man
als sein Aufsichtsrecht. Es ist die gleiche Bezeichnung, die
uns schon begegnete bei der öffentlichen Dienstpflicht als Recht
der „Dienstaufsicht“ (oben $ 45 Eiug.) und der wir in der Lehre
von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Recht der
„Staatsaufsicht* wieder begegnen werden (unten $ 61). Bei der
öffentlichen Dienstpflicht haben wir gesehen, wie darin ein besonderes
Gewaltverhältnis zum Ausdruck kommt gemäß dem oben Bd. I
S. 104 f. entwickelten Begriffe und wie mit der Dienstgewalt der
Staatsdiener bei seiner Pflicht gehalten wird in Befehl und Zwang.
Das findet hier seine Seitenstücke. Auch das Aufsichtsrecht über
den beliehenen Unternehmer bedeutet ein Gewaltverhältnis und
entfaltet sich in entsprechenden Formen.
1. Auf Grund des Aufsichtsrechts wird dem Unternehmer in
rechtlich bindender Weise genauere Bestimmung
darüber gegeben, was zu seinen verleihungsmäßigen
Pflichten gehört. Die Einzelheiten seiner Pflicht, die neuen
Wendungen, welche sie nehmen kano, werden aus der Aufgabe
Verw.R. S. 628, hat nur unsere zweite Art im Auge, wenn er überall die Be-
stimmungen der Konzession in erster Linie maßgebend sein läßt; Eger, Eisenb.R.
IS. 118, nur die dritte, wenn er verlangt, daß die besonderen Bedingungen der
Konzession „sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten müssen“.