Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers. 455 
heraus, die er übernommen hat, durch obrigkeitliche Aussprüche 
entwickelt und festgestellt. Sie haben die gleiche rechtliche Natur 
wie die auf Grund der Dienstgewalt erlassenen Dienstbefehle 3, 
Wie diese können solche Aussprüche hier ergeben in allgemeinen 
Regeln, welche den Beteiligten in geeigneter Weise kundgemacht 
werden als Regulative, Ordnungen, Betriebsreglements. Sie können 
bestimmt sein, wiewohl das hier selten zutrifft, für alle, einzeln 
noch nicht bezeichneten Unternehmer zu gelten, bei welchen ihre 
Voraussetzungen zutreffen. Sie sind dann gleichwohl keine Rechts- 
sätze, sondern Verwaltungsvorschriften, allgemeine An- 
weisungen, wie die Dienstanweisungen . 
3 Koch, Deutschl. Eisenb. II S. 503: „Dieses dem Staate unveräußerlich 
zustehende Recht wird durch die Vorbehalte in den Konzessionen nicht erschöpft, 
sondern erstreckt sich so weit, als die Pflicht des Staates reicht, dafür zu sorgen, 
daß die Eisenbahn ihre Eigenschaft als öffentliche Transportanstalt erfüllt“. Der 
dieser Pflicht entsprechende Anspruch des Staates beruht aber selbst wieder auf 
der übernommenen Verleihung. Das muß gesagt werden, damit nicht naturrecht- 
liche Ideen des Polizeistaates hier hereinfließen. 
Es wiederholt sich hier die oben Bd. I S. 369 Note 10 hervorgehobene Er- 
scheinung, daß das Reich in seiner Zuständigkeit von den für die Bundesstaaten 
begründeten Gewaltverhältnissen Gebrauch macht, um vermöge derselben bindende 
Anordnungen ergehen zu lassen. Wie dort der Bundesrat Dienstvorschriften er- 
läßt für die Zoll- und Steuerbeamten der Bundesstaaten, so erscheinen hier wieder 
Bundesrat und Reichseisenbabnamt mit Verwaltungsbefehlen für die beliehenen 
Privateisenbahnunternehmer der Einzelstaaten. Ges. betr. die Errichtung eines 
Reichseisenbahnamtes v. 27. Jan. 1875 $5 Ziff. 1: „In bezug auf die Privateisen- 
bahnen stehen dem Reichseisenbahnamte zur Durchführung seiner Verfügungen 
dieselben Befugnisse zu, welche den Aufsichtsbehörden der betreffenden Bundes- 
staaten beigelegt sind.“ 
* Eine allgemeine Anweisung dieser Art bedeutet die Bayr. Verord. v. 20. Juni 
1855, die Erbauung von Eisenbahnen betreffend, welche zugleich die Verpflichtungen 
der beliehenen Eisenbahnunternehmer regelt. Seydel, Bayr. St.R. III S. 328 ff., 
behandelt sie als Rechtsverordnung. Dagegen V.G.H. 13. April 1886 (Entsch. VII 
S. 218) und 4. Mai 1836 (Entsch. VII S. 228): Die Verordnung, der „eine gesetz- 
liche Kraft nicht innewohnt“, wird bindend und wirksam nur „nach Art eines 
Vertragsverhältnisses“, als „lex contractus“. Die zivilrechtliche Ausdrucksweise 
für das Eisenbahn] ionsverhältnis wird nicht irremachen. Zu beachten ist 
aber, daß diese Vorschrift auch für die schon gegebenen Verleihungen maßgebend 
ist; das erklärt sich nicht mehr unter dem Gesichtspunkt einer lex contractus, 
sondern nur aus dem begründeten Gewaltverhältnis, insofern allerdings wird nur 
„bach Art eines Vertragsverhältnisses“ gewirkt. 
Hierher gehören auch die Eisenbahnbetriebsreglements des Bundesrates, 50- 
weit sie die Privateisenbahngesellschaften treffen. Vgl. Gerstner in Arch. f. 
Öff. R. XI S.161 ff. Die herrschende Meinung, wonach die Verkehrsordnung jetzt 
Rechtssätze enthielte (Laband, St.R. III 8. 103), scheint mir nicht begründet. 
Der Umschlag soll dadurch bewirkt sein, daß jetzt H.G.B. $ 471 Vereinbarungen, 
 
	        
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