$ 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers. 457
zu fordern, der schlechthin dafür einsteht, daß das Unternehmen
dem Öffentlichen Wohl die seiner Aufgabe entsprechenden Nützlich-
keiten voll gewähre. Eine Besonderheit wird hier nur insofern
sich ergeben, als eine Entschädigung des benachteiligten Unter-
nehmers in Betracht kommt’. Eine solche wird ja auch in anderen
Fällen gewährt werden, soweit die Billigkeit es zu fordern scheint
oder es notwendig wird, um den Fortbestand des Unternehmens
zu sichern. Hier aber handelt es sich möglicherweise um einen
Rechtsanspruch, beruhend auf einem allgemeinen Billigkeitsrechts-
satz der Öffentlichrechtlichen Entschädigung. Davon unten $ 53.
2. Wie die Dienstgewalt entwickelt auch das Aufsichtsrecht
neben dem die Pflichten genauer bestimmenden Befehl noch gewisse
Machtmittel zur Sicherung der Pflichterfüllung, die
man wohl unter dem Namen Zwang, das Wort im weiteren Sinne
genommen, zusammenfaßt.
Die Dienststrafgewalt, welche bei der öffentlichen Dienstpflicht
die Hauptrolle spielt (oben $ 45, II), hat hier ein Seitenstück in
dem Verwirkungsausspruch, der über den beliehenen Unter-
nehmer ergehen kann. Es ist „epurative Disziplin“, der Straf-
entlassung vergleichbar. Der Verwirkungsausspruch hat seinen
Platz vor allem da, wo der Beliehene das Unternehmen überhaupt
nicht ins Werk setzt. Es pflegt ihm eine Frist gesteckt zu sein
für den Beginn oder die Fertigstellung. Versäumt er die, so kann
er seiner Rechte verlustig erklärt werden, besser: das ganze
Verleihungsverhältnis kann aufgehoben werden mit Einschluß seiner
Pflichten. Das kann auch nach Fertigstellung ‚des Unternehmens
noch geschehen, wenn er seine Schuldigkeit nicht tut. Darüber
noch weiter in der Lehre von den Endigungsgründen der Ver-
leihung, hier unten III, n. 2.
? Diese Fragen wurden eingebend erörtert in dem Rechtsstreit der west-
schweizerischen Bahnen gegen die Eidgenossenschaft, worüber die Rechtsgutachten
von Carrard, Heusler und Hilty (vgl. oben $ 49 Note 5). Der Bundesrat
hatte der Gesellschaft aufgegeben, aut ihrer Broyetallinie einen vierten Zug täglich
einzustellen. Dieser war für notwendig erachtet wegen des durchgehenden Verkehrs
der anderen Bahnen. Das Recht des Bundesrates zu dieser Auflage wurde allseitig
anerkannt. Aber Entschädigung ist geschuldet. Heusler, Gutachten S. 28, be-
gründet dies damit, „daß der S.O. die Kosten des vierten Zuges billigerweise
nicht zugemutet werden dürfen. Sie hat die Erstellung und den Betrieb einer
Lokalbahn übernommen; sie hat hierbei den gewichtigen Faktor in Anschlag
bringen dürfen, daß sie, solange der Verkehr in den engen Grenzen des Lokal-
verkehrs bleibt, zu mehr als zwei Zügen, sofern solche zur Beförderung der
Passagiere genügen, nicht könne angehalten werden.“