458 Das Recht der besonderen Schuldverhbältnisse.
Eigentliche Zwangsmittel, die ja auch bei der öffent-
lichen Dienstpflicht nebenbei vorkommen (vgl. oben S. 331 f.) sind
hier verhältnismäßig wichtiger.
Sie erscheinen in der Form von Ungehorsamsstrafen,
Zwangsstrafen, die gegen den Unternehmer ausgesprochen werden
können auf Grund des Gesetzes (vgl. oben Bd. I S. 285 fl.) oder
auf Grund einer ihm auferlegten Konzessionsbedingung.
Sie erscheinen als Zwangsersatzvornahme in mehrfacher
Gestalt:
— Der Vorgang kann das gleiche Bild bieten wie bei der
polizeilichen Zwangsvollstreckung (oben Bd. I S. 293 ff.): die durch
die Auflage geforderte Maßregel wird im Falle der Säumnis an
Stelle des pflichtigen Unternehmers durch die Behörde zur Aus-
führung gebracht, der Kostenbetrag festgesetzt und beigetrieben.
— Umfassender tritt die Ersatzvornahme hier auf, indem der
Staat das ganze verliehene Unternehmen vorübergehend in die
Hand nimmt, um zum Rechten zu sehen und den hervorgetretenen
Mangelhaftigkeiten abzuhelfen. In diesem Sinne findet namentlich
bei Eisenbahnunternehmungen eine Sequestration statt®.
— Die Ersatzvornahme kann aber insbesondere hier auch
darin bestehen, daß der Staat die Rechte seines beliehenen
Unternehmers gegen dessen Angestellte und Be-
dienstete selber geltend macht, um gegen Versäumnisse
und Pfiichtwidrigkeiten vorzugehen, die zugleich eine Verletzung
seiner eigenen Ansprüche aus der Verleihung zur Folge haben.
Er verfügt alsdann an Stelle des unmittelbar berechtigten Dienst-
herrn die ausbedungenen Vertragsstrafen oder spricht geradezu die
Dienstentlassung aus. Das ist selbstverständlich nur zulässig, So-
weit Gesetz oder eine Klausel der Verleihung dafür die Grund-
lage geben?.
® Haberer, Österr. Eisenb.R. S. 309 fl.
° Haberer, Österr. Eisenb.R. S. 311; Eger, Preuß. Eisenb.R. I S. 45
Note 28, S. 53 Note 37. — Die oben Note 3 angeführte Bestimmung R.Ges. T.
27. Juni 1873 $ 5 Zi. 1 gibt dem Reichseisenbahnamt in bezug auf Privateisen-
bahnen nicht bloß die Ausübung der staatlichen Anweisungsgewalt gegen die
Unternehmer selbst, sondern auch die Ausübung der dem Staate zustehenden
Ausübung dienstherrlicher Befugnisse dieser Unternehmer gegenüber ihren Be-
amten. Dienstherrliche Befugnisse des Unternehmers — verleihungsrechtliche
Aufsichtsrechte des Staates — bundesrechtliche Aufsichtsrechte des Reiches
bilden eine Kette, deren unterstes Glied von dem obersten aus in Bewegung ge-
setzt werden kann. Die verhängten Ungehorsamsstrafen würden nach $ 5 Ziff. 1