$ 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers. 461
Wenn gegen seine Geeignetheit keine besonderen Bedenken vom
Standpunkte des Gemeinwohles aus geltend zu machen sind, läuft.
dann das ganze Verhältnis formlos mit diesem weiter. Der Rechts-
übergang vollzieht sich zwischen den unmittelbar Beteiligten in
den Formen des bürgerlichen Rechts: Erbrecht oder Vertrag '®.
Bei wichtigeren Unternehmungen, Kunststraßen, Kanälen,
Eisenbahnen, gilt umgekehrt eine ausdrückliche Genehmigung für
notwendig, auch wenn sie nicht besonders vorbehalten ist. Es
handelt sich vor allem um Aktiengesellschaften und die häufigste
Form des Rechtsübergangs ist hier die Fusion der Gesellschaft.
Der Schwerpunkt liegt aber auch hier wieder bei dem Fusions-
vertrag. Die Genehmigung hat nicht die Bedeutung einer Neu-
verleihung, sondern nur die einer Annahme des durch die geschehene
Verfügung über das Recht bezeichneten Nachfolgers als künftigen
Verpflichteten und damit einer Erfüllung der Bedingung des gültigen
Rechtsüberganges. Der Unterschied vom ersten Fall ist nur der,
daß diese Erfüllung durch ausdrückliche Verfügung geschieht und
daß diese ganz nach freiem Ermessen Genehmigung erteilt oder
versagt.
Es kann aber auch bei der Verleihung im voraus ein Rechts-
nachfolger bestimmt und angenommen sein. Der tritt dann von
selbst an die Stelle des Erstbeliehenen, wenn dieser wegfällt *.
18 Das Recht einer öffentlichen Fähranstalt wird namentlich dann in solcher
Weise einfach übertragbar sein, wenn es an einem bestimmten Grundbesitz haftet
{v. Bitter, Handwörterb. d. Pr. Verw. I Art. Fähren Il, Die Wahrung der
Rücksichten des öffentlichen Wohles gegenüber dem zu bestellenden Nachfolger
vollzieht sich bei den Fähren in den Formen der Polizei: die Übernahme des
Betriebes kann nach Landesrecht von einer polizeilichen Erlaubnis abhängig ge-
macht sein (Gew.Ord. $ 6; Preuß. Gew.Ord. v. 17. Jan. 1845 $ 45). Gew.Ord.,
8 37 trifft die öffentlichen Fähren nicht wegen Gew.Ord. $ 6 und vor allem des-
halb, weil diese nicht leicht dem öffentlichen Verkehr innerhalb der Orte dienen.
Dagegen sind ortspolizeiliche Regelungen der Zulassungsfrage auch ohne die
Grundlage des $ 37 möglich: Landmann, Gew.Ord. zu 3 #7 Annı. 2; Schelcher.
Sächs. Wasserges. v. 12. März 1909 zu $ 25 Anm. 1.
14 Eger, Kleinb.Ges. S.45: Es soll nichts entgegenstehen, „die Genehmigung
auch auf die Erben und sonstigen Rechtsnachfolger zu erstrecken“. Das ist Ver-
leihung an eine persona incerta. — Bei Straßenbahnverleihungen an Aktiengesell-
schaften pflegt die künftige Übernahme durch die Stadtgemeinden vorgesehen zu
werden. Die Stadt laßt sich entweder selbst die Verleihung geben und betraut
die Gesellschaft vorerst mit der selbständigen Ausübung ihres Rechts. Oder sie
bedingt sich die Übernahme aus bei Einräumung der Benutzung ihrer Straßen
und erhält dafür die Zustimmung der Regierung in Gestalt einer Art von Eventual-
belehnung. Pasquay, Elektr. Starkstromanl. S. 41 ff.