$ 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers. 468
III. Die Endigung des durch die Verleihung begründeten
Rechtsverhältnisses, wie sie auch herbeigeführt sein möge, bedeutet
immer ein Erlöschen der Pflicht des Beliehenen, für das Unter-
nehmen zu sorgen, andererseits aber auch ein Erlöschen seines
Rechts an diesem Unternehmen, das er ja als ein öffentliches nur
in Kraft der Verleihung zu haben und zu führen befähigt war und
zumeist auch als ein privates wegen des Regals nicht führen darf.
Nicht aber bedeutet diese Endigung auch von selbst das Erlöschen
der Rechtsbeziebungen nach außen, in welche er für das Unter-
nehmen getreten ist, soweit ihr Bestand nicht durch seine öffentlich-
rechtliche Stellung bedingt war. Insbesondere verbleiben auch die
Sachwerte und die Vertragsverhältnisse, welche bisher dem Uhnter-
nehmen dienten, seine Ausstattung bildeten, dem Rechte nach
in seiner Hand!®, nur eben als eine bestimmungslose Masse, zu
vergleichen dem Geschäftsvermögen eines aufgelösten Handels-
unternehmens. Das bisherige öffentliche Eigentum insbesondere an
Straße, Kanal, Bahnkörper ist mit der Endigung des Unternehmens
aufgelassen und in privatrechtliches verwandelt. Alles ist nunmehr
für den bisherigen Unternehmer frei verfügbar nach Regeln
des bürgerlichen Rechts.
An diesem Punkte setzt aber noch ein besonderes, dem Ver-
leiher zustehendes Recht ein. Es kann erforderlich scheinen, um
des Gemeinwohls willen, den Fortbestand des Unternehmens zu
sichern, sei es, daß der Staat es selbst weiter betreibt, sei es, daß
er einen neuen Unternehmer damit beleiht. Um das zu erleichtern,
kann der Staat eingreifen und die Mittel, welche bisher dem
Unternehmen dienten, das zwecklos werdende Geschäftsvermögen,
an sich ziehen. Das Recht dazu beruht auf dem Verleihungs-
verhältnis selbst. Wer sich diesem unterwirft, übernimmt damit
die Pflicht, die in das öffentliche Unternehmen verwendeten Werte
nötigenfalls darin zu belassen, richtiger ausgedrückt: er unterwirft
sich im voraus der etwa über ihn ergehenden Verfügung, welche
zu sprechen. Das sind wieder nur Nachwirkungen, Folgen, wie wir solche auch
in der Lehre von der Enteignung zu unterscheiden hatten; vgl. oben $341 a.E.
— Über die „Verleihung des Enteignungsrechts“ vgl. oben $ 33 Note 23. Wegen
der Bahnpolizeibeamten der Privatbahnen vgl. oben $ 43 IV n. 2.
18 Haberer, Österr. Eisenb.R. S. 27, nennt das wenig passend „die reale
Existenz des Unternehmers“ im Gegensatz zu der „persönlichen Existenz“ des-
selben, die mit der Einziehung der Konzession aufhört. — Der hier abzugrenzenden
Masse entspricht auch die durch das Preuß. Ges. v. 11. Juni 1902 geschaffene
„Bahneinheit“, die wesentlich auf privatrechtlichem Gebiete ihre Bedeutung hat.