Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers. 468 
III. Die Endigung des durch die Verleihung begründeten 
Rechtsverhältnisses, wie sie auch herbeigeführt sein möge, bedeutet 
immer ein Erlöschen der Pflicht des Beliehenen, für das Unter- 
nehmen zu sorgen, andererseits aber auch ein Erlöschen seines 
Rechts an diesem Unternehmen, das er ja als ein öffentliches nur 
in Kraft der Verleihung zu haben und zu führen befähigt war und 
zumeist auch als ein privates wegen des Regals nicht führen darf. 
Nicht aber bedeutet diese Endigung auch von selbst das Erlöschen 
der Rechtsbeziebungen nach außen, in welche er für das Unter- 
nehmen getreten ist, soweit ihr Bestand nicht durch seine öffentlich- 
rechtliche Stellung bedingt war. Insbesondere verbleiben auch die 
Sachwerte und die Vertragsverhältnisse, welche bisher dem Uhnter- 
nehmen dienten, seine Ausstattung bildeten, dem Rechte nach 
in seiner Hand!®, nur eben als eine bestimmungslose Masse, zu 
vergleichen dem Geschäftsvermögen eines aufgelösten Handels- 
unternehmens. Das bisherige öffentliche Eigentum insbesondere an 
Straße, Kanal, Bahnkörper ist mit der Endigung des Unternehmens 
aufgelassen und in privatrechtliches verwandelt. Alles ist nunmehr 
für den bisherigen Unternehmer frei verfügbar nach Regeln 
des bürgerlichen Rechts. 
An diesem Punkte setzt aber noch ein besonderes, dem Ver- 
leiher zustehendes Recht ein. Es kann erforderlich scheinen, um 
des Gemeinwohls willen, den Fortbestand des Unternehmens zu 
sichern, sei es, daß der Staat es selbst weiter betreibt, sei es, daß 
er einen neuen Unternehmer damit beleiht. Um das zu erleichtern, 
kann der Staat eingreifen und die Mittel, welche bisher dem 
Unternehmen dienten, das zwecklos werdende Geschäftsvermögen, 
an sich ziehen. Das Recht dazu beruht auf dem Verleihungs- 
verhältnis selbst. Wer sich diesem unterwirft, übernimmt damit 
die Pflicht, die in das öffentliche Unternehmen verwendeten Werte 
nötigenfalls darin zu belassen, richtiger ausgedrückt: er unterwirft 
sich im voraus der etwa über ihn ergehenden Verfügung, welche 
  
zu sprechen. Das sind wieder nur Nachwirkungen, Folgen, wie wir solche auch 
in der Lehre von der Enteignung zu unterscheiden hatten; vgl. oben $341 a.E. 
— Über die „Verleihung des Enteignungsrechts“ vgl. oben $ 33 Note 23. Wegen 
der Bahnpolizeibeamten der Privatbahnen vgl. oben $ 43 IV n. 2. 
18 Haberer, Österr. Eisenb.R. S. 27, nennt das wenig passend „die reale 
Existenz des Unternehmers“ im Gegensatz zu der „persönlichen Existenz“ des- 
selben, die mit der Einziehung der Konzession aufhört. — Der hier abzugrenzenden 
Masse entspricht auch die durch das Preuß. Ges. v. 11. Juni 1902 geschaffene 
„Bahneinheit“, die wesentlich auf privatrechtlichem Gebiete ihre Bedeutung hat.
	        
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