8 50. Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers. 467
4. Dem Verleiher kann das Rückkaufsrecht. vorbehalten
sein, d. h. das Recht, nach seinem Belieben jederzeit oder von
einem bestimmten Zeitpunkte ab die Verleihung zu widerrufen und
behufs Weiterführung des Unternehmens Anlagen und Betriebs-
mittel an sich zu ziehen, selbstverständlich gegen Entschädigung.
Das Rückkaufsrecht besteht nur, soweit der Unternehmer sich
in der Verleihung oder nachträglich ihm unterworfen hat oder das
Gesetz eine selbständige Grundlage dafür gewährt2®. Die Geltend-
machung geschieht dann durch einen Ausspruch der Behörde; an
diesen knüpft sich unmittelbar die rechtentziehende Wirkung. Um
eine Enteignung im Sinne unseres bekannten Rechtsinstituts handelt
es sich nicht. Einerseits kommen ihre eigentümlichen Formen
nicht zur Anwendung; andererseits setzt hier der Eingriff ein
bereits bestehendes besonderes Rechtsverhältnis des Betroffenen
voraus, aus dem er diese Folgerung zieht, was der Enteignung
ganz fremd ist. Von einem Kauf kann noch weniger die Rede
sein; es handelt sich wieder um ein ganz öÖffentlichrechtliches
Institut, bei welchem die öffentliche Verwaltung einseitig zugreift ®®,
Die Bemessung der Entschädigung kann bei Begründung des
sogenannten Rückkaufsrechts besonders geregelt sein. Soweit das
nicht der Fall ist, gelten dafür andere Grundsätze als bei den
bisher betrachteten Arten des Ausichziehens der vorhandenen An-
35 Preuß. Eisenb.Ges. v. 3. Nov. 1838 $ 42; Kleinb.Ges. $ 30; R.Bankges.
$ 41. Schweiz. Eisenb.Ges. v. 23. Dez. 1372 $ 27 verfügt bloß, daß ein ent-
sprechender Vorbehalt bei jeder Eisenbabnkonzession gemacht werden soll. Erst
dieser ist es dann, der wirkt. Ein Beispiel vorbehaltenen Rückkaufs ohne gesetz-
liche Grundlage gibt die Konzessionsurkunde der Hess. Ludw.B. v. 15. Aug.
1845 $ 15, worüber die widerstreitenden Gutachten von Laband und G. Meyer.
Der erstere hebt mit Recht hervor (Denkschrift S. 2), daß gegenüber dem sub-
jektiven Rechte des Beliehenen an dem Unternehmen ein allgemeines Recht der
Verstaatlichung nicht bestehe. Damit ist aber auch G. Meyer einverstanden
(Erwiderung S. 6 ff.).
2% Laband in seinem Gutachten für die Hess. Ludw.B. erklärt das
vorbehaltene Rückkaufsrecht für ein pactum de vendendo, welches nach der Er-
klärung der Regierung, davon Gebrauch machen zu wollen, und Vornahme der
erforderlichen Abschätzung zu einem zivilrechtlichen Kaufvertrag führe. Der Be-
hauptung von G. Meyer, daß es sich um eine Enteignung handle, hält er (Denk-
schrift S. 7) entgegen, daß die Enteignung nur auf Gesetz beruhe, niemals vor-
behalten werden könne Das ist ja richtig; aber um öffentlichrechtlicher Natur
zu sein, braucht die vorbehaltene Entziehung des Bahnunternehmens durch ein-
seitige obrigkeitliche Erklärung nicht als eine Anwendung des Rechtsinstituts der
Enteignung sich auszuweisen. Sie kann das auch auf andere Art Bein. Wir
müssen uns bei Betrachtung solcher Erscheinungen viel freier bewegen