$ 51. Öffentlichrechtliche Anstaltenutzung. 469
insofern, als hier die öffentliche Verwaltung erscheint in einem
Bestand, einer dauernden Einrichtung, während das öffentliche
Unternehmen auch rein als vorübergehende Tätigkeit gedacht sein
kann, die mit Erreichung des vorgesetzten Zieles endigt. Aus
trocknung eines Sumpfes, Aufforstung von Ödland sind öffentliche
Unternehmungen, aber keine Öffentlichen Anstalten. Die Eisen-
bahn ist Öffentliches Unternehmen und Öffentliche Anstalt, der
Eisenbahnbau ist bloß das erstere.
Die öffentliche Anstalt kann nun das Gemeinwohl unmittel-
bar fördern, indem sie Sicherheit und Ordnung gewährleistet, wie
die großartigste Anstalt des Staates, das Heer, oder indem sie
allgemeinen Kulturaufgaben dient, wie eine Sternwarte, eine
Akademie.
Sie kann ihren öffentlichen Zweck auch dadurch erfüllen, daß
sie dem Publikum, den vielen Einzelnen, jedem für sich, Vor-
teile gewährt und Dienste leistet, wie Schulen, Sparkassen, Kranken-
häuser, Post, Eisenbahn. Diese letztere Art hat man vorzugsweise
im Auge, wenn man von Öffentlichen Anstalten spricht?. Das
Verhältnis, welches dabei entsteht zwischen dem Herrn der An-
stalt, der den Vorteil gewährt, und dem Einzelnen, der ihn emp-
fängt, bezeichnen wir vom Standpunkte des Empfangenden aus
als das der Anstaltsnutzung oder das Nutzungsver-
hältnis. Die rechtliche Ordnung dieses Verhältnisses ist hier
in Frage.
I. Was hier vor sich geht, findet äußerlich mehr oder weniger
vollkommen zutreffende Seitenstücke auf dem Boden des Verkehrs
der Einzelnen untereinander. Die Form, in welcher dort die
Leistungen dem Empfänger vermittelt werden, liefert naturgemäß
der Vertrag, in welchem der Leistende sich bindet, weil ihm
zugleich eine entsprechende Befriedigung seines Eigennutzes da-
durch sichergestellt ist. Wer der Leistung bedarf, wendet sich
an den geeigneten Mann und schließt mit ihm Kauf, Miete, Leih-,
Dienst-, Werkvertrag; anders kriegt er das Gewünschte nicht,
kann wenigstens nicht darauf rechnen. Wir können auch, um dem
Bilde der Anstalt näherzukommen, den Vorgang von der anderen
Seite her betrachten: der Geschäftsherr bietet seine Leistungen
aus und regelt seine Bedingungen: der Kunde erscheint, um die
® Ulbrich, Öff. Rechte S. 57, nimmt die Beschränkung auf diesen Fall
schon in seinen Anstaltsbegriff auf: „mit einer dem Interesse der Einzelnen zu-
gewandten Tätigkeit“.