Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 51. Öffentlichrechtliche Anstaltenutzung. 469 
insofern, als hier die öffentliche Verwaltung erscheint in einem 
Bestand, einer dauernden Einrichtung, während das öffentliche 
Unternehmen auch rein als vorübergehende Tätigkeit gedacht sein 
kann, die mit Erreichung des vorgesetzten Zieles endigt. Aus 
trocknung eines Sumpfes, Aufforstung von Ödland sind öffentliche 
Unternehmungen, aber keine Öffentlichen Anstalten. Die Eisen- 
bahn ist Öffentliches Unternehmen und Öffentliche Anstalt, der 
Eisenbahnbau ist bloß das erstere. 
Die öffentliche Anstalt kann nun das Gemeinwohl unmittel- 
bar fördern, indem sie Sicherheit und Ordnung gewährleistet, wie 
die großartigste Anstalt des Staates, das Heer, oder indem sie 
allgemeinen Kulturaufgaben dient, wie eine Sternwarte, eine 
Akademie. 
Sie kann ihren öffentlichen Zweck auch dadurch erfüllen, daß 
sie dem Publikum, den vielen Einzelnen, jedem für sich, Vor- 
teile gewährt und Dienste leistet, wie Schulen, Sparkassen, Kranken- 
häuser, Post, Eisenbahn. Diese letztere Art hat man vorzugsweise 
im Auge, wenn man von Öffentlichen Anstalten spricht?. Das 
Verhältnis, welches dabei entsteht zwischen dem Herrn der An- 
stalt, der den Vorteil gewährt, und dem Einzelnen, der ihn emp- 
fängt, bezeichnen wir vom Standpunkte des Empfangenden aus 
als das der Anstaltsnutzung oder das Nutzungsver- 
hältnis. Die rechtliche Ordnung dieses Verhältnisses ist hier 
in Frage. 
I. Was hier vor sich geht, findet äußerlich mehr oder weniger 
vollkommen zutreffende Seitenstücke auf dem Boden des Verkehrs 
der Einzelnen untereinander. Die Form, in welcher dort die 
Leistungen dem Empfänger vermittelt werden, liefert naturgemäß 
der Vertrag, in welchem der Leistende sich bindet, weil ihm 
zugleich eine entsprechende Befriedigung seines Eigennutzes da- 
durch sichergestellt ist. Wer der Leistung bedarf, wendet sich 
an den geeigneten Mann und schließt mit ihm Kauf, Miete, Leih-, 
Dienst-, Werkvertrag; anders kriegt er das Gewünschte nicht, 
kann wenigstens nicht darauf rechnen. Wir können auch, um dem 
Bilde der Anstalt näherzukommen, den Vorgang von der anderen 
Seite her betrachten: der Geschäftsherr bietet seine Leistungen 
aus und regelt seine Bedingungen: der Kunde erscheint, um die 
® Ulbrich, Öff. Rechte S. 57, nimmt die Beschränkung auf diesen Fall 
schon in seinen Anstaltsbegriff auf: „mit einer dem Interesse der Einzelnen zu- 
gewandten Tätigkeit“.
	        
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