470 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Leistung in Anspruch zu nehmen und die Bedingungen zu erfahren;
einigt man sich über Leistung und Gegenleistung, so wird ein
Vertrag daraus, der möglicherweise sehr formlos geschlossen wird,
etwa durch einfaches Platznehmen auf dem bereitstehenden Barbier-
stuhl. Aber stets ist der Vertrag die unentbehrliche Grundlage
für die Beziehungen der Beteiligten: alles, was weiter von beiden
Seiten geschieht, fällt notwendig unter die Gesichtspunkte der
Vertragserfüllung und erhält dadurch seinen gebundenen
Gang.
Das ist die wohlvertraute Ordnung für das Spiel der wirt-
schaftlichen Kräfte, wie sie im Gewerbebetrieb und Er-
werbsleben sich betätigen wollen. Man darf nur nicht ver-
gessen, daß es eben doch eine bürgerlichrechtliche Ordnung
ist. Die öffentliche Anstalt aber ist ihrem Wesen nach ein Stück
öffentlicher Verwaltung. Für sie ist diese bürgerlichrechtliche Ord-
nung keineswegs das Selbstverständliche. Im Gegenteil: ihr natür-
licher Boden ist der des Öffentlichen Rechts, den sie wohl da-
zwischen verläßt, um der Anwendbarkeit des bürgerlichen Rechts
zu unterliegen; das ist aber die Ausnahme und jeweils besonders
darzutun und nachzuweisen. Vgl. oben Bd. I S. 118.
Ist die Sachlage für die Anwendbarkeit des bürgerlichen Rechts
überhaupt schon ungünstig, so fehlt hier für den ‚bürgerlichen
Vertrag insbesondere, der ja allein in Betracht käme, gerade das,
was ihm dort die Unentbehrlichkeit gab: das Bedürfnis nach einem
Erfassen des Unternehmers an seinem eigenen Vorteil, um ihn für
die Leistung festzulegen. Die öffentliche Anstalt ist, wie wir sagten,
immer Tätigkeit für das Gemeinwohl, auch wenn sie diesen ihren
Zweck dadurch erreichen soll, daß sie den vielen Einzelnen zugute
kommt. Um ihrer selbst willen, um ihres eigenen Zweckes
willen arbeitet sie auch für diese; von innen heraus erhält
sie den genügenden Antrieb, ihm ihren Vorteil zu gewähren, sie
muß nicht erst eingefangen werden durch den Köder eigenen
Nutzens in die Maschen eines zur Leistung verpflichtenden Rechts-
geschäftes.
Wenn eine Ordnung für dieses Vorgehen bestehen soll, so wird
dementsprechend auch sie von innen heraus kommen, aus der Be-
stimmung und Leitung, die der Herr der Anstalt selbst seinem
Unternehmen mitgibt. Das dient dann dazu, dem Einzelnen, der
ihrer bedarf, die Anstaltsnutzung zu sichern. Dient vielleicht auch
dazu, dem Herrn der Anstalt eine Vergütung zu beschaffen. Äußer-
lich kann dann die Sache ganz ähnlich aussehen wie bei dem privat-