Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

470 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Leistung in Anspruch zu nehmen und die Bedingungen zu erfahren; 
einigt man sich über Leistung und Gegenleistung, so wird ein 
Vertrag daraus, der möglicherweise sehr formlos geschlossen wird, 
etwa durch einfaches Platznehmen auf dem bereitstehenden Barbier- 
stuhl. Aber stets ist der Vertrag die unentbehrliche Grundlage 
für die Beziehungen der Beteiligten: alles, was weiter von beiden 
Seiten geschieht, fällt notwendig unter die Gesichtspunkte der 
Vertragserfüllung und erhält dadurch seinen gebundenen 
Gang. 
Das ist die wohlvertraute Ordnung für das Spiel der wirt- 
schaftlichen Kräfte, wie sie im Gewerbebetrieb und Er- 
werbsleben sich betätigen wollen. Man darf nur nicht ver- 
gessen, daß es eben doch eine bürgerlichrechtliche Ordnung 
ist. Die öffentliche Anstalt aber ist ihrem Wesen nach ein Stück 
öffentlicher Verwaltung. Für sie ist diese bürgerlichrechtliche Ord- 
nung keineswegs das Selbstverständliche. Im Gegenteil: ihr natür- 
licher Boden ist der des Öffentlichen Rechts, den sie wohl da- 
zwischen verläßt, um der Anwendbarkeit des bürgerlichen Rechts 
zu unterliegen; das ist aber die Ausnahme und jeweils besonders 
darzutun und nachzuweisen. Vgl. oben Bd. I S. 118. 
Ist die Sachlage für die Anwendbarkeit des bürgerlichen Rechts 
überhaupt schon ungünstig, so fehlt hier für den ‚bürgerlichen 
Vertrag insbesondere, der ja allein in Betracht käme, gerade das, 
was ihm dort die Unentbehrlichkeit gab: das Bedürfnis nach einem 
Erfassen des Unternehmers an seinem eigenen Vorteil, um ihn für 
die Leistung festzulegen. Die öffentliche Anstalt ist, wie wir sagten, 
immer Tätigkeit für das Gemeinwohl, auch wenn sie diesen ihren 
Zweck dadurch erreichen soll, daß sie den vielen Einzelnen zugute 
kommt. Um ihrer selbst willen, um ihres eigenen Zweckes 
willen arbeitet sie auch für diese; von innen heraus erhält 
sie den genügenden Antrieb, ihm ihren Vorteil zu gewähren, sie 
muß nicht erst eingefangen werden durch den Köder eigenen 
Nutzens in die Maschen eines zur Leistung verpflichtenden Rechts- 
geschäftes. 
Wenn eine Ordnung für dieses Vorgehen bestehen soll, so wird 
dementsprechend auch sie von innen heraus kommen, aus der Be- 
stimmung und Leitung, die der Herr der Anstalt selbst seinem 
Unternehmen mitgibt. Das dient dann dazu, dem Einzelnen, der 
ihrer bedarf, die Anstaltsnutzung zu sichern. Dient vielleicht auch 
dazu, dem Herrn der Anstalt eine Vergütung zu beschaffen. Äußer- 
lich kann dann die Sache ganz ähnlich aussehen wie bei dem privat-
	        
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