Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

42 - Das öffentliche Sachenrecht. 
als Erwerb durch Gesetz bezeichnen lassen, was den Wert 
hatte, das zivilrechtliche Rechtsgeschäft zu vermeiden, zugleich 
aber auch das öffentlichrechtliche Rechtsgeschäft verschleierte: tat- 
sächlich wird hier doch der Rechtserfolg erst hervorgebracht durch 
die im Einzelfalle ergehenden und darauf gerichteten Willens- 
erklärungen ®. 
Der Begriff des Verwaltungsaktes mußte sich erst aus- 
bilden, um die volle Erklärung des rechtlichen Vorganges auf die 
einfachste und kürzeste Weise zu geben. Indem wir den Ent- 
eignungsausspruch als einen solchen auffassen, weisen wir ihn nicht 
in allgemeiner unbestimmter Weise dem Gebiete der Verwaltung zu 
als einer Tätigkeitsäußerung derselben, als Verwaltungsmaßregel, 
Verwaltungshandlung. .Als Verwaltungsakt ist er die bindende 
Bestimmung dessen, was für den Untertanen in diesem Falle 
Rechtens sein soll (vgl. Bd. I S. 95). So gut der. Verwaltungsakt 
Gehorsamspflichten und Befreiungen davon begründet, Zahlungs- 
pflichten auferlegt und Rechtsansprüche gewährt, kann er auch 
Eigentum dem Einen entziehen, um es für einen Anderen entstehen 
zu lassen. Macht er dieses dem Untertanen gegenüber zugunsten 
eines Öffentlichen Unternehmens, so ist er das Wirkende in der 
Enteignung”. 
sich durch die Enteignung vollzieht, ist zugleich wieder ein guter Beweis. für die 
Nützlichkeit der Fremdwörter. — Diese lex specialis ist Gesetz weder im formellen 
noch im materiellen Sinne. Sie ist der ungeschickte Ausdruck einer Vorahnung 
des Begriffs des Verwaltungsaktes; vgl. oben Bd. I S. 69. Auch die Anstellung 
im Staatsdienst hat man so bezeichnet, als man sie nicht mehr Vertrag nennen 
wollte: H. A. Zachariae, St.R. II S. 283 Anm. 10; Schmitthenner, Grund- 
linien S. 498 ft. 
® Laband im Arch. f. civ. Pr. LII S. 178 macht die Äußerung: „Der Eigen- 
tumserwerb erfolgt vielmehr durch Gesetz.“ Grünhut, Ent.R. S. 183, noch 
schärfer: „Es liegt ein Legalerwerb vor, ein Erwerb ipso jure unmittelbar durch 
das objektive Recht.“ Im Gegensatz zu der Lehre von der lex specialis wird hier 
ein Rechtssatz (Gesetz im mat. S.) verlangt. Er knüpft die Enteignungswirkung 
an bestimmte Voraussetzungen, die durch den beteiligten Unternehmer erfüllt 
werden; insofern ist der Einwurf von G. Meyer, Verw.R. (1. Aufl.) IS. 285 Note 11, 
nicht zutreffend. Einen Rückfall in diese Auffassung bedeutet die Lehre von 
Layer, Prinz. d. Ent. S. 597 ff. Danach vollzöge sich die Enteignung durch 
„eine Art Okkupation“; das Enteignungserkenntnis stellte nur das gesetzliche 
Recht zur Okkupation fest; erst durch die Entschädigungsleistung „ist die Okku- 
pation vollzogen“ (S. 604), Daraus soll sich ergeben, daß der Eigentumsübergang 
nicht durch Verwaltungsakt bewirkt wird (S. 602). Mir scheint das eine künstliche 
Verschiebung des Schwerpunktes des Vorganges zu sein. 
° G. Meyer, Verw.R. (1893) I S. 286: „Rechtsbegründender Verwaltungs- 
akt“ — wobei nur unnötigerweise zweierlei, erst ein verpflichtender und dann ein
	        
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