478 Das Recht der besonderen Schuldrverhältnisse.
samtbildes willen. Aber sie gehört hierher. Wie sich dort der ein-
fache öffentlichrechtliche Kern aus der Hülle willkürlich angenom-
mener Mietverträge, Kommodate oder Prekarien herausschälte ??,
so haben wir nötigenfalls auch bei anderen Öffentlichen Anstalten
zu verfahren. Weiß man einmal, was man unter öffentlichrecht-
licher Gestaltung des Nutzungsverhältnisses sich vorzustellen hat, so
ist es leicht, sie überall wieder zu finden. Meist ist auch noch
erkennbar, wie sie sich tatsächlich durchgesetzt hat im Zusammen-
hang mit einem Fühlbarwerden obrigkeitlicher Eingriffe und son-
stiger Arten besonderer staatlicher Willensmacht. Nur bleibt sie
eben dann nicht an dieser Erscheinung hängen, sondern zieht um
sie weitere Kreise, dehnt sich aus auf verwandte und benachbarte
Veranstaltungen, bei welchen jenes Kennzeichen nicht oder nicht
so deutlich mehr vorhanden ist. Es bilden sich Gruppen je um
ein solches Zentrum.
Sehr kräftig erscheint ja das Obrigkeitliche in der Verpflegung,
die den darin Aufgenommenen zuteil wird von Heeresanstalt,
Gefängnis, Zwangserziehungsanstalt. Es lag nahe, die rechtliche
Ordnung, in der das geschieht, zu übertragen auf Fälle, wo ähnlich
gestaltete Leistungen stattfinden ohne den strengen Hauptzweck,
der dort den Ton angibt: Armenanstalten, Pflegeanstalten,
Krankenhäuser.
Hier begegnet sich allerdings diese Auffassung mit einer anderen
noch mächtigeren, mit dem alten Machteinfluß der kirchlichen Autori-
tät, welche von alters her die Wohltätigkeit beherrscht. Sie ist es
auch, die dem Verhältnis der öffentlichen Schule zu ihren Zög-
lingen die Farbe gegeben hat, die jeder privatrechtlichen Auf-
fassung widersteht.
Alle Anstalten öffentlicher Wohltätigkeit stehen unter diesem
Zeichen, auch wo sie nicht Verpflegung leisten, sondern Geld-
unterstützungen, Stipendien gewähren. Die neuere Zeit
bringt das mehr und mehr unter die Gesichtspunkte sozialer Für-
sorge: städtische Leihhäuser und gemeindliche Sparkassen,
ı%° Moll, Über Gebühren S. 80, glaubt sogar, von dorther einen formalen
Maßstab der Öffentlichrechtlichkeit zu gewinnen mit seiner „Widmungstheorie*:
Die Gemeinde muß überall nur den Willen haben, „ihre Unternehmung aus dem
privaten Rechte herauszuheben“, und das wird erkennbar durch eine rechtsverbind-
liche Erklärung, „die Anstalt der Allgemeinheit widmen zu wollen“. Die
Widmung der öffentlichen Straße soll vorbildlich sein (a. a. O. Note 2). Allein
dieser ist es nicht wesentlich, auf ein Nutzungsverhältnis zu zielen, noch bedeutet
sie eine rechtsverbindliche Erklärung; vgl. oben $ 36 Note 9.