Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

480 Das Recht der besonderen Schuldverbältnisse. 
Die Post kann es nicht vergessen, daß sie ursprünglich für Staats- 
angelegenheiten geschaffen war; das hat ihrer Tätigkeit den Stempel 
aufgedrückt, der dadurch nicht wegfiel, daß auch Einzelne sie zu 
benutzen bekamen und Privatunternehmer sie in gewissem Maße 
nachahmen konnten. Auf die öffentlichen Telegraphen- und 
Telephonanstalten hat sich das von ihr vererbt. Es ist keine 
Gegenwirkung eingetreten, die kräftig genug wäre, die ursprüng- 
liche Neigung zur öffentlichrechtlichen Behandlung zu über- 
wiegen !”, | 
vertrag loszukommen, in C.C.H. 10. Juni 1882 (J.M.Bl. 1882 S. 242): „Dieses Ver- 
hältnis ist einerseits aus den privatrechtlichen Sätzen nicht erschöpfend zu be- 
gründen und andererseits in seiner Wirksamkeit durch Bestimmungen des öffent- 
lichen Rechts modifiziert.“ — Für die öffentlichrechtliche Auffassung: Kopf, 
Das Rechtsverh. zwisch. der öff. Hinterlegungsstelle u. d. Beteiligten S. 37 ff. 
17 Nawiasky, Deutsch. u. österr. Postrecht S. 14 fl.; Staedler, Post- 
ordnung $. 8; Gerlach in Wörterb. d. St. u. V.R. II S.4; Buser, Recht). 
Stellung der Postanstalt nach schweiz. R. S. 29 ff.; Scholz in Ehrenberg. 
Handb. d. H.R. V S. 602 ff., widerspricht zwar noch, da die Post „keine Staats- 
hoheitsrechte wahrnimmt“, verkennt aber nicht die Schwierigkeiten der privatrecht- 
lichen Auffassung. — 0.V.G. &. Juni 1900 (Entsch. XXXIX S. 93); Sächs. 0.V.G. 
16. Mai 1907 (Jahrb. X S, 255). — Nach Laband, St.R. III S. 52, 53, betriebe 
das Reich die Post als „privatwirtschaftliches Gewerbe*, sie stünde „auf völlig 
gleicher Stufe“ mit den staatlichen Eisenbalınen nicht nur, sondern auch mit 
staatlichen Tabakmanufakturen und Bierbrauereien, Bankiersgeschäften, land- und 
forstwirtschaftlichen Betrieben. Allein ein privatwirtschaftliches Gewerbe ist die 
von den Reichsstädten nach dem Vorbild Ludwigs XI. eingerichtete Post nicht 
gewesen, ebensowenig das 1615 vom Kaiser zu Lehen gegebene Generalpostmeister- 
amt. A.L.R. II, 15 handelt von der Post neben Land- und Heerstraßen, Strömen, 
Häfen und Meeresufern, Zollgerechtigkeit in Abschn. 4 unter dem Titel „Vom 
Postregal“. Der Staat unterhält die nötigen Anstalten, die Postämter und Post- 
wärtereien. Den Benutzenden gegenüber bestehen zweierlei Verhältnisse: die 
Postmeister und Postwärter, also die „Postbedienten“ persönlich, haben 
ihnen gegenüber die Pflichten eines Frachtführers ($ 157), woraus sich für sie eine 
Schadensersatzpflicht entsprechend der im B.G.B. $ 839 geregelten ergeben würde. 
Dagegen: „die Postämter sind zur Annalıme und Fortschaffung der ihnen vor- 
schriftsmäßig überlieferten Briefe und Sachen verbunden“ ($ 161 entsprechend 
dem jetzigen Reichs-Post-Ges. $ 3) und haften für Schaden und Verlust an Briefen 
und Sachen ($ 185). Sie sind die öffentliche Verwaltung und werden nicht als 
Frachtführer behandelt, sowenig wie jetzt. Es ist die gleiche Rollenverteilung 
wie bei Landstraßen (II, 15 $$ 11 u. 12) und bei schiffbaren Strömen (II, 15 
$ 78): Der Staat hat die Pflicht, für die „Sicherheit und Bequemlichkeit“ der 
Verkehrsanstalt zu sorgen, verantwortlich dem Publikum gegenüber sind allein 
die Beamten, die er mit der Besorgung beauftragt hat (R.G. 20. April 1899; 
Entsch. XLIV S. 173). 
Das alte H.G.B. Art, 421 Abs. 2 geht davon aus, daß seine Bestimmungen 
über den Frachtvertrag auf die P’ost Anwendung finden sollen, soweit Gesetz oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.