480 Das Recht der besonderen Schuldverbältnisse.
Die Post kann es nicht vergessen, daß sie ursprünglich für Staats-
angelegenheiten geschaffen war; das hat ihrer Tätigkeit den Stempel
aufgedrückt, der dadurch nicht wegfiel, daß auch Einzelne sie zu
benutzen bekamen und Privatunternehmer sie in gewissem Maße
nachahmen konnten. Auf die öffentlichen Telegraphen- und
Telephonanstalten hat sich das von ihr vererbt. Es ist keine
Gegenwirkung eingetreten, die kräftig genug wäre, die ursprüng-
liche Neigung zur öffentlichrechtlichen Behandlung zu über-
wiegen !”, |
vertrag loszukommen, in C.C.H. 10. Juni 1882 (J.M.Bl. 1882 S. 242): „Dieses Ver-
hältnis ist einerseits aus den privatrechtlichen Sätzen nicht erschöpfend zu be-
gründen und andererseits in seiner Wirksamkeit durch Bestimmungen des öffent-
lichen Rechts modifiziert.“ — Für die öffentlichrechtliche Auffassung: Kopf,
Das Rechtsverh. zwisch. der öff. Hinterlegungsstelle u. d. Beteiligten S. 37 ff.
17 Nawiasky, Deutsch. u. österr. Postrecht S. 14 fl.; Staedler, Post-
ordnung $. 8; Gerlach in Wörterb. d. St. u. V.R. II S.4; Buser, Recht).
Stellung der Postanstalt nach schweiz. R. S. 29 ff.; Scholz in Ehrenberg.
Handb. d. H.R. V S. 602 ff., widerspricht zwar noch, da die Post „keine Staats-
hoheitsrechte wahrnimmt“, verkennt aber nicht die Schwierigkeiten der privatrecht-
lichen Auffassung. — 0.V.G. &. Juni 1900 (Entsch. XXXIX S. 93); Sächs. 0.V.G.
16. Mai 1907 (Jahrb. X S, 255). — Nach Laband, St.R. III S. 52, 53, betriebe
das Reich die Post als „privatwirtschaftliches Gewerbe*, sie stünde „auf völlig
gleicher Stufe“ mit den staatlichen Eisenbalınen nicht nur, sondern auch mit
staatlichen Tabakmanufakturen und Bierbrauereien, Bankiersgeschäften, land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben. Allein ein privatwirtschaftliches Gewerbe ist die
von den Reichsstädten nach dem Vorbild Ludwigs XI. eingerichtete Post nicht
gewesen, ebensowenig das 1615 vom Kaiser zu Lehen gegebene Generalpostmeister-
amt. A.L.R. II, 15 handelt von der Post neben Land- und Heerstraßen, Strömen,
Häfen und Meeresufern, Zollgerechtigkeit in Abschn. 4 unter dem Titel „Vom
Postregal“. Der Staat unterhält die nötigen Anstalten, die Postämter und Post-
wärtereien. Den Benutzenden gegenüber bestehen zweierlei Verhältnisse: die
Postmeister und Postwärter, also die „Postbedienten“ persönlich, haben
ihnen gegenüber die Pflichten eines Frachtführers ($ 157), woraus sich für sie eine
Schadensersatzpflicht entsprechend der im B.G.B. $ 839 geregelten ergeben würde.
Dagegen: „die Postämter sind zur Annalıme und Fortschaffung der ihnen vor-
schriftsmäßig überlieferten Briefe und Sachen verbunden“ ($ 161 entsprechend
dem jetzigen Reichs-Post-Ges. $ 3) und haften für Schaden und Verlust an Briefen
und Sachen ($ 185). Sie sind die öffentliche Verwaltung und werden nicht als
Frachtführer behandelt, sowenig wie jetzt. Es ist die gleiche Rollenverteilung
wie bei Landstraßen (II, 15 $$ 11 u. 12) und bei schiffbaren Strömen (II, 15
$ 78): Der Staat hat die Pflicht, für die „Sicherheit und Bequemlichkeit“ der
Verkehrsanstalt zu sorgen, verantwortlich dem Publikum gegenüber sind allein
die Beamten, die er mit der Besorgung beauftragt hat (R.G. 20. April 1899;
Entsch. XLIV S. 173).
Das alte H.G.B. Art, 421 Abs. 2 geht davon aus, daß seine Bestimmungen
über den Frachtvertrag auf die P’ost Anwendung finden sollen, soweit Gesetz oder