488 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
wohl auch eine Auswahl und ein freies Ermessen eingeräumt.
Hier wird dann durch Einsetzung von besonderen Ausschüssen noch
eine Gewähr der gerechten Abwägung geschaffen sein. Meist geben
die Anstaltsordnungen feste, unbedingt sprechende Bestimmungen,
die von den ausführenden Beamten einfach zu handhaben sind.
Das gibt denen, die der Anstalt bedürfen, eine gewisse tat-
sächliche Sicherheit, hinreichend um darauf zu bauen®®. In
manchen Fällen hat aber auch das Gesetz nachgeholfen, um durch
rechtssatzmäßige Bestimmung diese Sicherheit noch zu erhöhen.
Das geschieht in der Weise, daß von ihm ausgesprochen wird: die
Anstaltsnutzung dürfe unter den durch die Verwaltungsvorschrift
aufgestellten Bedingungen keinem verweigert werden?‘. Das
bedeutet dann den Ausschluß von abweichenden Be-
stimmungen für den Einzelfall und ein subjektives
öffentliches Recht auf Zulassung für jeden, für den die
Anstaltsnutzung unter Erfüllung jener allgemeinen Voraussetzungen
in Anspruch genommen wird ®5,
28 Vgl. oben 8.473. — Fleiner, Instit. S. 313, hebt mit Recht hervor, wie
gerade die öffentlichrechtliche Ordnung des Nutzungsverhältnisses die Gewähr gibt
gegen Willkür. Nur hat diese Gewähr nicht immer und notwendig die Gestalt von
„Vorschriften des objektiven Rechts“, wie Fleiner es nennt. Verwaltungs-
vorschriften werden wir ja nicht als solche bezeichnen, und sie tun doch auch
ihren Dienst. Gesetzliche und überhaupt rechtssatzmäßige Vorschriften bedeuten
ihnen gegenüber nur eine Erhöhung der Sicherheit.
24 Hauptfälle: Postges. v. 28. Okt. 1871 $ 3 („Die Annahme und Beförderung
von Postsendungen darf von der Post nicht verweigert werden, sofern die Be-
stimmungen dieses Gesetzes und des Reglements beobachtet sind“). Telegr.Ges. v.
6. April 1892 $ 5 (ebenso). Gew.Ord. $ 64 Abs. 1 (Besuch der Märkte). —
Landesrechtlich bestehen gesetzliche Vorschriften, wonach alle Gemeindeange-
hörigen zur Benutzung gemeindlicher Anstalten zugelassen werden müssen: Preuß.
Städte-Ord. $ 4: „Die Gemeindeangehörigen sind nach Maßgabe der bestehenden
Bestimmungen zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten
der Stadt berechtigt.“ Bayr. Gem.Ord. v. 29. April 1869 Art. 19 Abs. 2 Ziff. 4:
„Der Gemeindebürger genießt das Recht, ... die Gemeindeanstalten zu be-
nutzen.“ — Wo ein Verbot besteht, sich anderer Unternehmungen für den be-
stimmten Zweck zu bedienen, versteht es sich von selbst, daß die so geschützte
öffentliche Anstalt entsprechend allgemein zugänglich gehalten werden soll.
Fleiner, Instit. S. 311 Note 47a; R.G. 19. Nov. 1900 (Entsch. XLVII S. 76).
Daß dies gerade rechtssatzmäßig geschehe, ist aber nicht unumgänglich. Nur wo
es so geschehen ist, treten die oben zu erwähnenden Wirkungen ein.
®* Es handelt sich um Mitwirkungsrechte in Form der Forderung
nach der oben Bd. I S. 112, 113 beschriebenen Art. Sie sind nicht verfügbar.
Man kann sie ausüben oder nicht ausüben, mehr nicht (a. a. 0. S. 115). Sie ent-
stehen auch erst mit der Ausübung. Wir laufen nicht fortwährend schon herum
mit dem Recht auf Briefbeförderung in der Tasche. Erst wenn die Gebunden-