$ 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung. 491
hat. Nur in bezug auf die Endigung kann sich Abweichendes
ergeben; vgl. unten n. 5°”.
— Es kann die Benutzung auch herbeigeführt werden durch
Einwirkung auf den Willen dessen, der benutzen soll. Das
kann auch wieder geschehen zu polizeilichen Zwecken, wo dann
die Formen des Polizeirechts zur Anwendung kommen: Polizei-
befehl, Polizeistrafe, Ungehorsamsstrafe *®. Außerhalb des Gebietes
der Polizei bietet ein Hauptbeispiel der Schulzwang mit seinen
Strafbestimmungen gegen die Erziehungsberechtigten®®. Dahin
gehört auch die Unterbringung des Hilfsbedürftigen in einem
Armenhaus mit Anweisung entsprechender Arbeit und mit An-
drohung des Verlustes der Unterstützung im Falle der Weigerung ®®.,
— Endlich wird die Benutzung der öffentlichen Anstalt
mittelbar dadurch zu fördern sein, daß ein Verbot ergeht, die
Bedürfnisse, denen ihre Leistung dient, auf andere Weise zu
befriedigen, oder solches unmittelbar verpönt wird (vgl. Bd. I
S. 270ff.). Dahin gehört der Postzwang und der Schlachthauszwang ®!.
37 Mangels einer besonderen gesetzlichen Grundlage kunn hier das all-
gemeine polizeiliche Notstandsrecht zur Geltung kommen; vgl. oben Bd. IS. 309 ff.
Die Bewahrung des so Eingebrachten in der Anstalt geschieht aber dann nicht
kraft Polizeigewalt, sondern kraft Anstaltsgewalt; vgl. unten $ 52, I. — Daß in
all diesen Fällen der Zwang zur Anstaltsbenutzung nur stattfinden kann, wenn
die Behörde auch die Möglichkeit hat, für den Gezwungenen die Zulassung zu
bewirken, versteht sich von selbst. Das ist aber eine Frage für sich und in der
Polizeigewalt nicht enthalten.
28 So die Polizeiverordnungen, welche die Benützung einer kommunalen
Kadaververwertungsanstalt gebieten oder den Anschluß der Wohnhäuser an die
städtische Wasserleitung: v. Rohrscheidt, Gew.Ord. zu $ 1 Anm. 22.
2® Schneider und Bremen, Volksschule im Preuß. R. III S. 37. Der
Schulzwang bedarf stets einer selbständigen gesetzlichen Grundlage. Der Versuch,
ihn unter den allgemeinen Begriff der Sicherheitspolizei zu bringen, als obrigkeit-
liche Tätigkeit zur Abwehr „der Gefahren der Unwissenheit“ (Pözl, Grundriß
zu Vorlesungen über Polizei S. 19), kann doch bloß als rechtsgeschichtliche Merk-
würdigkeit angesehen werden. Auf die Erzielung von Nützlichkeiten ist es hier
abgesehen, und das ist allerwege keine Polizei; vgl. oben Bd. I S. 222, 234.
0 Eger, Unterst.\Wohns.Ges., zu $ 1 Anm. 7.
91 Postges. $1, $27 Abs.1 Ziff. 1; Gew.Ord. $23 Abs. 2; Preuß. Schlacht-
hausges. v. 9. März 1881 $ 1 Abs. 1, $ 14. Das Postges. hat eine doppelte Spitze:
gegen den Unternehmer, der Wettbewerb machen wollte, und gegen den Benutzer,
der die Dienste, welche die Post zu leisten bestimmt ist, sich anderweit verschafft
($ 27: „befördert oder verschickt“), Das erstere mag man als das Postregal
bezeichnen, das letztere ist der Postzwang. Der Ausdruck „Postmonopol“ paßt
gar nicht, da es sich nicht um ein privatwirtschaftliches Unternehmen des Reiches
handelt. Vgl. oben $ 49 Note6. Maas, in Arch. f. öfl. R. VII S. 483 ff. — Der
Schlachthauszwang wendet sich mit seinen Strafdrohungen und Zwangs-