Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

4993 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
4. Die Anstalt, wenn sie durch die irgendwie geschehene 
Zulassung für den Einzelfall in Bewegung gesetzt worden ist, fügt 
diesen ein in den ihr eigenen Gang und erledigt ihn mit der 
diesem eigenen Sicherheit und Regelmäßigkeit. Der Nutzende hat 
nur soweit Einfluß darauf, als es durch ihre eigene Ordnung 
vorgesehen und mit dieser vereinbar ist. Er kann die Beamten, 
Leiter und Aufsichtsbehörden der Anstalt in geeigneter Weise an- 
gehen, um die Beobachtung jener Ordnung und die Rücksicht- 
nahme auf seinen Vorteil zu bewirken. Es wird aber bei der Zu- 
lassung für ihn kein Rechtsanspruch auf Leistung gegen den Herrn 
der Anstalt begründet ®®, 
Er hat keine Klage auf Erfüllung. Er hat auch keine Klage 
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung®®. Von den Erstattungs- 
maßregeln lediglich gegen den, der das Geschäft des Schlachtens unternimmt, 
ohne das öffentliche Schlachthaus zu benutzen. Er ist gesundheitspolizeilicher 
Natur und könnte deshalb, im Gegensatz zum Postzwang, je nach den Zuständen 
denkbarerweise auch olıne besonderes Gesetz auf Grund der allgemeinen polizei- 
lichen Ermächtigungen durchgeführt werden. — Das Telegraphenges. v. 6. April 
1892 $ 1 richtet sich umgekehrt lediglich gegen den, der solche Anlagen „er- 
richten oder betreiben“ wollte, nicht auch gegen den Benutzer; es handelt sich 
um ein reines Telegraphenregal. 
Das Preuß. Ges. v. 30. April 1918 $ 1 bestimmt für den Rhein-Weser-Kanal: 
„Fahrzeuge dürfen nur mit der vom Staate vorzuhaltenden Schleppkraft fort- 
hewegt werden.“ Das ist Schleppzwang für die Schiffer. Wenn man es mit 
Rücksicht auf den darin enthaltenen Ausschluß anderer Schleppereiunternehmer 
zugleich als „Schleppmonopol“ bezeichnet, so kommt darin die Auffassung zum 
Ausdruck, daß es sich bei dem staatlichen Schleppdienst um ein privatwirtschaft- 
liches, ein fiskalisches Unternehmen bandle. — 
Auch bei dieser Art von Benutzungszwang gilt wie überall, daß das 
Nutzungsverbältnis selber davon nicht berührt wird. So für den Schlachthauszwang 
Thoma, Polizeibefehl S. 361. 
8 Die Erkenntnis, daß das so sei, hat bei Ludewig, Die Telegraphie 
3.92 ff. zu einem merkwürdigen Erklärungsversuche geführt. Obne Vertrag kann 
auch er nicht auskommen. Um aber die tatsächliche Wirkungslosigkeit dieses 
Vertrages zu rechtfertigen, gibt er ihm einen für den Telegraphenunternehmer, 
das Reich also, sehr ungefährlichen Inhalt: Es verpflichtet sich dadurch keines- 
wegs zur Leistung, sondern verspricht nur, daß seine Beamten leisten; genau 
genommen auch das nicht, denn es genügt seiner Pflicht, wenn es sein Möglichstes 
tut, dafür zu sorgen, daß die Beamten mit diesen Leistungen beauftragt und dazu 
angehalten werden. Die bestehenden Einrichtungen mit ihrer bekannten Vortreff- 
lichkeit stellen die Erfüllung dieser Zusage des Reiches dar, weshalb dann auch 
aus dem Vertrage von ilım nichts weiter zu verlangen ist. 
Das Bild entspricht ungefähr dem, welches sich das A.L.R. II, 15 Abschn. 4 
von dem Frachtvertrag der Postämter gemacht hat, durch den die Postbeamten 
allein verpflichtet werden (vgl. oben Note 17). 
*° Es ist ja nicht immer leicht, die gewünschten Verträge über die zu ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.