498 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
bereich öffentlicher Verwaltung. In diesem entfaltet sich dann der
Rechtsgrund, auf dem sie beruhen. Das ist bei der Dienstgewalt in aller
Form die durch Gesetz oder Verwaltungsakt begründete öffentlichrechtliche
Dienstpflicht, die mit dem tatsächlichen Eintritt in den „aktiven“ Dienst so
lebendig wird (vgl. oben $43 II n. 1; $ 44, In. 3, II n.4); bei der finanzrecht-
lichen Überwachungsgewalt ist es das Gesetz, welches an die Tatsache der in
Anspruch genommenen besonderen Erleichterungen oder der schlechthin finanz-
gefährlichen Betriebe jene Abhängigkeit knüpft (vgl. oben Bd. I S. 371 u. Note 13
dazu, S. 372). Wenn wir hier von dem „Hausrecht“ der öffentlichen Anstalt
sprechen, so soll damit ausgedrückt werden, daß ein solcher formaler Rechtsgrund
fehlt und die tatsächliche besondere Berührung mit der öffentlichen Verwaltung
allein jene Abhängigkeit und besondere Minderung der Widerstandskraft von
Freiheit und Eigentum begründet. Das ist nichts Vereinzeltes. Wir haben hier oben
$41, I in der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung eine von selbst gegebene
Wehrlosigkeit des Grundeigentums kennen gelernt gegenüber der öffentlichen Ver-
waltung, die mit ihren Lebensäußerungen tatsächlich dagegenstößt. Jetzt handelt
es sich darum, daß der Einzelne mit seinem äußerlichen Dasein und mit seiner
beweglichen Habe aufgenommen ist in das Leben der Verwaltung selbst, das hier
bestimmungsgemäß für ihn und an ihm wirksam werden soll. Wie der Ordnung
halber und dem Zwecke gemäß dabei zu verfahren ist, bestimmt die Verwaltung
selbst; denn sie ist hier „bei sich zu Hause“. Und sie bestimmt es maßgebend
für den Zugelassenen; denn sie ist die rechtlich überwiegende Erscheinung des
Willens des Gemeinwesens. Das Gesetz kann — wie bei der öffentlichen Eigen-
tumsbeschränkung — mit ausdrücklichen Bestimmungen hinzukommen. Aber es
geht auch ohne das. Das scheint mir mit dem Worte „Hausrecht“ ganz wohl
wiedergegeben zu sein. Mehr als ein Bild und Gleichnis ist es nicht; aber immer-
hin anschaulicher als andere Bezeichnungen. Man kann statt dessen auch sagen,
der Nützende sei eingetreten in den „Machtbereich“, „Machtkreis“ der öffentlichen
Anstalt; oder in ihren „Bannkreis“ (Fleiner, Instit. S.313), in „die Sphäre der
Anstalt“ (Thoma, Polizeibefehl S. 358 u. 359).
Thoma, der in der Hauptsache die Anstaltsgewalt ebenso auffaßt, wie hier
geschieht, hat a. a. 0. S. 357 f. mein Wort „Hausrecht“ zu scharf genommen, wozu
es ja allerdings verleiten kann. Er versteht darunter eine Anwendung des auch
im Privatrecht geltenden Satzes: „Jeder Eigentümer kann in seinen Räumen
das Hausrecht wahren“, und nennt es in diesem Sinne die in der Anstaltsgewalt
liegende „sachenrechtliche Verfügungsgewalt“. Daneben stünden nun ihre „obliga-
tionenrechtlichen Befugnisse“, die bei der privaten Anstalt durch Vertrag bestimmt
würden, bei der öffentlichen „rechtssatzmäßig“ reguliert und zugewiesen sind
(S. 158). Wo die Rechtssätze fehlen, würde dann wohl die Anstaltsgewalt diese
Seite überhaupt nicht entwickeln? Denn die Anstaltsordnung für sich allein
liefert auch nach seiner Auffassung solche Rechtssätze nicht. Es würde also eine
große Lücke entstehen. Allein das Hausrecht der Anstalt, wie wir es hier als
die allgemeine Grundlage der Anstaltsgewalt verstehen, ist nicht an die Dienst-
und Amtsräume gebunden. Es wird auch geübt durch den Lehrer, der beim
Klassenausflug Disziplin handhabt, durch den Briefträger, der auf der Straße dem
Briefeigentümer die ordnungswidrige Herausgabe verweigert.
Nawiasky, Deutsch. u. österr. Postrecht S. 37 ff., beschränkt den Ausdruck
„Hausrecht“ in ähnlicher Weise auf den engeren Kreis, den wir etwa mit Anstalts-