500 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Teil bestimmen sie, was ihnen und ihren Sachen von seiten der
Anstalt widerfahren soll. Eingriffe in Freiheit und Eigentum,
welche auf solche Weise vorgeschrieben werden, sind eben dadurch
gedeckt und rechtmäßig. Körperliche Züchtigung und Durch-
suchung, Umpackung, Wegräumung und Zerstörung von ein-
gebrachten Sachen, Veräußerung für Rechnung des Eigentümers,
Entziehung der anstaltsmäßigen Nutzungen ganz oder teilweise
regeln sich auf solche Art!°. Überall sichert die Tat der Be-
amten und Angestellten der Anstalt den Vollzug. nötigenfalls mit
Zwang und Gewaltanwendung.
4. In dem Betriebe jeder öffentlichen Anstalt kommt von selbst
schon die Dienstgewalt zur Geltung, vermöge deren die leitende
Stelle den darin tätigen Beamten die erforderlichen Weisungen gibt,
von welchen sie ohne Verletzung ihrer Amtspflicht nicht abweichen
können. Bei den öffentlichen Anstalten, welche ihre Aufgabe da-
durch erfüllen sollen, daß sie den vielen Einzelnen Nutzungen ge-
10 Beispiele in Postord. $$ 45 u. 46 über die Behandlung unbestellbarer
Sendungen. — Im Rahmen des Zweckes der Anstaltsgewalt liegt es, auch die
schon zu treffen, die behufs der erst noch zu erwirkenden Zulassung zum eigent-
lichen Betrieb in den geordneten Machtbereich der Anstalt eingetreten sind.
Auch den in den Wartezimmern der Postanstalt einstweilen sich aufhaltenden
künftigen Reisenden können nach Postges. $ 50 Ziff. 10 und Pogtord. $ 62 Abs. 2
Vorschriften gemacht werden. Um sie als verbindlich zu erkennen, ist es selbst-
verständlich nicht möglich, von „Vertragsnormen“ des erst abzuschließenden „Ver-
trages“ zu sprechen. Laband, St.R. III S.87 Note 2, möchte sie deshalb als
fremdartige Bestandteile ausscheiden, mit welchen die Postordnung bepackt sei.
Mittelstein, Beiträge z. Postr. S. 8 Anm. 12, Dambach, Postges. S. 264,
wollen sie als „wirkliche Rechtsnormen“ gelten lassen. Aber durch Vermittlung
der unzweifelhaften Verwaltungsvorschrift „Postordnung“ können sie das nun ein-
mal nicht werden (Nawiasky, Deutsch. u. österr. Postr. S. 46 Note 47). Nur
das Hausrecht der Postanstalt, das der ganzen Postordnung ihre Kraft gibt, wirkt
auch in ihnen.
Wie sehr hier das tatsächliche Verhältnis zur Anstalt entscheidet, ganz
ohne alles Rechtsgeschäftliche, geht daraus hervor, daß auch Begleiter der
Reisenden getroffen werden, die gar nicht mitfahren wollen (Postord. $ 61 Abs. 2).
Ähnlich Niederlage-Ord. v. 5. Juli 1888 $ 1 Abs. 1: „Das gleiche gilt für jeden,
welcher die Niederlage betritt.“
So wird auch der Besuch von Kranken und Pfleglingen in öffentlichen An-
stalten und ihr Briefwechsel mit Dritten geregelt, maßgebend für diese Dritten:
Sächs. Verord., die Landeserziehungsanstalten für Blinde, schwachsinnige Kinder
und sittlich gefährdete Kinder betr., v. 16. Nov. 1902 85 37 u. 38; ebenso wegen
der Landesheil- und Pflegeanstalt für Geisteskranke v. 1. März 1902 $3 39 u. 40.
Die „estimmnungen nennen sich dort selbst „Regulative“, Verwaltungsvorschriften,
ie sie sind.