$ 52. Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung. 501
währen, bedeutet das für die Beteiligten eine tatsächliche Sicher-
heit, daß sie diesen Weisungen gemäß zugelassen und behandelt
werden.
Soweit es nötig ist, auf die Nutzenden und das Ihrige einzu-
wirken, damit sie in den geordneten Gang der Anstalt sich fügen,
verbindet sich nun damit die Anstaltsgewalt, getragen ihrerseits von
einem zweiten Gewaltverhältnis. Die Weisungen, welche
die leitende Stelle demgemäß den Nutzenden geben will, werden
in derselben Form erlassen wie jene; auch die Bekanntgabe er-
folgt so, daß es für beide Arten genügt.
Es gibt Dienstanweisungen, welche mit der Anstalisgewalt
nichts zu tun. haben; dahin zählen die Bestimmungen über die zu
gewährende Zulassung und die Bestimmungen über persönliches
Verhalten der Beamten, das die Nutzenden nicht berührt. Soweit
das aber doch der Fall ist, macht sich ein innerer Zusammen-
hang der beiden Gewaltverhältnisse geltend:
— Die Weisungen, die kraft der Anstaltsgewalt gegeben
werden für das Verhalten der ihr Unterworfenen und für das Ver-
fahren, dem ihre eingebrachten Sachen unterliegen sollen, bedeuten
zugleich Dienstbefehle an die Anstaltsbeamten zu entsprechendem
Vorgehen und sichern so die Durchführung des über die Nutzenden
Bestimmten durch die zwingende Tat.
— Die Weisungen, die kraft der Dienstgewalt gegeben
werden, soweit sie die Beamten zu einem Vorgehen anhalten, das
Freiheit und Eigentum der Nutzenden in die Notwendigkeiten der
Anstalt zwingt, bedeuten zugleich Bestimmungen über diese
Nutzenden zur Geltendmachung der Anstaltsgewalt und werden
dadurch nach außen rechtswirksam, ihnen gegenüber. Der Beamte
ist durch diese äußerliche Rechtmäßigkeit ihnen gegenüber gedeckt,
nicht erst durch den Entschuldigungsgrund des Dienstbefehls’".
1 Der Befehl, soweit er bindet, deckt ja auch bei rechtswidriger Maßregel;
vgl. oben Bd. 1 S. 198. Hier aber enthält der Dienstbefehl zugleich eine Ver-
fügung über den betroffenen Dritten, welche die auszuführende Maßregel recht
mäßig macht.
Viel besprochen ist das Züchtigungsrecht der öffentlichen Schule.
Es entspricht dem Zwecke der Schule, sofern sie Erziehung zu üben bestimmt ist
und Züchtigung zu dieser gehört. Es liegt also in der der Schule eigentümlichen
Anstaltsgewalt. Wir bedürfen dafür keiner Ableitung vom väterlichen Züchtigungs-
recht. Die Schulregulative, die in erster Linie Dienstvorschriften für den
Lehrer sind, bestimmen dafür Voraussetzungen und Maß. Der Lehrer, der es
einhält, ist gedeckt durch das Recht der Anstalt, wenn er darüber hinausgeht,
handelt er rechtswidrig auch gegenüber dem Schulbesucher, indem er ihm mehr