Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 52. Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung. 501 
währen, bedeutet das für die Beteiligten eine tatsächliche Sicher- 
heit, daß sie diesen Weisungen gemäß zugelassen und behandelt 
werden. 
Soweit es nötig ist, auf die Nutzenden und das Ihrige einzu- 
wirken, damit sie in den geordneten Gang der Anstalt sich fügen, 
verbindet sich nun damit die Anstaltsgewalt, getragen ihrerseits von 
einem zweiten Gewaltverhältnis. Die Weisungen, welche 
die leitende Stelle demgemäß den Nutzenden geben will, werden 
in derselben Form erlassen wie jene; auch die Bekanntgabe er- 
folgt so, daß es für beide Arten genügt. 
Es gibt Dienstanweisungen, welche mit der Anstalisgewalt 
nichts zu tun. haben; dahin zählen die Bestimmungen über die zu 
gewährende Zulassung und die Bestimmungen über persönliches 
Verhalten der Beamten, das die Nutzenden nicht berührt. Soweit 
das aber doch der Fall ist, macht sich ein innerer Zusammen- 
hang der beiden Gewaltverhältnisse geltend: 
— Die Weisungen, die kraft der Anstaltsgewalt gegeben 
werden für das Verhalten der ihr Unterworfenen und für das Ver- 
fahren, dem ihre eingebrachten Sachen unterliegen sollen, bedeuten 
zugleich Dienstbefehle an die Anstaltsbeamten zu entsprechendem 
Vorgehen und sichern so die Durchführung des über die Nutzenden 
Bestimmten durch die zwingende Tat. 
— Die Weisungen, die kraft der Dienstgewalt gegeben 
werden, soweit sie die Beamten zu einem Vorgehen anhalten, das 
Freiheit und Eigentum der Nutzenden in die Notwendigkeiten der 
Anstalt zwingt, bedeuten zugleich Bestimmungen über diese 
Nutzenden zur Geltendmachung der Anstaltsgewalt und werden 
dadurch nach außen rechtswirksam, ihnen gegenüber. Der Beamte 
ist durch diese äußerliche Rechtmäßigkeit ihnen gegenüber gedeckt, 
nicht erst durch den Entschuldigungsgrund des Dienstbefehls’". 
1 Der Befehl, soweit er bindet, deckt ja auch bei rechtswidriger Maßregel; 
vgl. oben Bd. 1 S. 198. Hier aber enthält der Dienstbefehl zugleich eine Ver- 
fügung über den betroffenen Dritten, welche die auszuführende Maßregel recht 
mäßig macht. 
Viel besprochen ist das Züchtigungsrecht der öffentlichen Schule. 
Es entspricht dem Zwecke der Schule, sofern sie Erziehung zu üben bestimmt ist 
und Züchtigung zu dieser gehört. Es liegt also in der der Schule eigentümlichen 
Anstaltsgewalt. Wir bedürfen dafür keiner Ableitung vom väterlichen Züchtigungs- 
recht. Die Schulregulative, die in erster Linie Dienstvorschriften für den 
Lehrer sind, bestimmen dafür Voraussetzungen und Maß. Der Lehrer, der es 
einhält, ist gedeckt durch das Recht der Anstalt, wenn er darüber hinausgeht, 
handelt er rechtswidrig auch gegenüber dem Schulbesucher, indem er ihm mehr
	        
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