503 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
In dieser Weise pflegen die Anstaltsordnungen die ver-
schiedenen Rechtsinstitute zu einer einheitlich wirkenden Ver-
fassung der Anstalt zusammenzunehmen (vgl. oben Bd. I
S. 88).
Il. Eine natürliche Begleiterscheinung der Anstaltsnutzung ist
die an den Herrn der Anstalt zu entrichtende Gebühr. Sie ist
eine Geldzahlung, die geleistet wird als Entgelt dafür, daß der
Einzelne die öffentliche Anstalt in Anspruch nimmt !?,
zufügt, als ihm zu dulden bestimmt ist. Auf diese Weise geben also behördliche
Anordnungen, die nicht Rechtssätze sind, hier Rechtsgrenzen zwischen der öffent-
lichen Gewalt und dem ihr gegenüberstehenden Einzelnen. O.V.G. 22. Okt. 1887
(Entsch. XIV S, 44): Die Instruktion bestimmt den Umfang des Züchtigungsrechts,
irrtümliche Überschreitung desselben ist „Irrtum über das objektive Recht“ und
macht strafbar. Ebenso R.G.Stf.S. 7. Jan. 1896 (Reger XVI S. 303; Württ.),
14. Jan. 1901 (Reger XXI S. 193; Bayern), 4. Febr. 1901 (Reger XXI S. 19).
0.V.G. 19. Dez. 1899 (Entsch. XXXVII S. 452): Das Züchtigungsrecht des Lehrers
kann durch Befehl des Kreisschulinspektors nicht mit Wirkung nach außen ent-
zogen oder beschränkt werden; wohl aber durch Verordnung der Regierung, welche
nach den Ausführungen von Arndt in Arch. f. öff. R. IS. 518 ff. „objektives
Recht“ setzte. Allerdings bezeichnet das O.V.G. selbst in längerer Auseinander-
setzung auch diese letztere Anordnung (S. 460462) als „Anweisung“, „Weisung“,
„Generalverfügung“. Sie wird auch nicht in der Weise veröffentlicht, die für
Rechtseverordnungen gilt. Es handelt sich also bei ihr ebenfalls nur um eine
Verwaltungsvorschrift. Der Unterschied ist vielmehr der: der Kreisschulinspektor
hat bloß Dienstvorschriften zu geben, hat aber dabei keinen Anteil an der Anstalts-
gewalt; deshalb wirkt seine Anordnung nicht „nach außen“. Die Regierung aber
kann nicht bloß mit der Dienstgewalt, sondern auch mit der Anstaltsgewalt Ver-
fügung treffen; deshalb wirkt, was sie bestimmt, rechtlich zugleich auf die Anstalts-
benutzer.
12 Vgl. oben Bd. 1S.830. „Gebühren“ erscheinen nicht bloß im Zusammen-
hang mit der Nutzungsgew ährung Öffentlicher Anstalten, sondern auch in der
Weise, daß sie eine anteilige Kostenerstattung vorstellen sollen wegen einer
durch den Gebührenpflichtigen hervorgerufenen Tätigkeit, die nicht darauf ge-
richtet ist, ihm einen Dienst zu leisten. Schall in Schoenberg, Handb. d.
pol. Ok. II S. 105, stellt in diesem Sinne der Gebühr zur „Vorteilsausgleichung*“
die Gebühr für „Kostenersatz“ gegenüber, ohne Vorteil für die bloße Kosten-
veranlassung geschuldet. Auch das Strafgericht z. B. erhebt ja Gebühren von
dem Verurteilten, und in Leipzig hat der Bürger, der, polizeilicher Vorschrift
gehorsam, sein neues Dienstmädchen anmeldet, dem diese Meldung entgegen-
nehmenden Amte dafür eine Gebühr zu entrichten. Unter dem oben Bd. I S. 330
aufgestellten Begriff der Gebühr als einer Geldleistung dafür, „daß der Einzelne
eine öffentliche Anstalt in besonderer Weise für sich in Anspruch nimmt“, fallen
beide. Aber es leuchtet ein, daß die Gebühr, die sich an eine Nutzungs-
gewährung knüpft, obwohl auch sie den Gedanken der Kostendeckung mit
enthält (Toepfer in Fin.Arch. XXVI S. 56), volkswirtschaftlich und rechtlich
unter anderen Bedingungen steht als die reine Kostenverursachungsgebühr. Wir