Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

506 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
herein gegeben und unabweichlich feststehend: sie wird ausbe- 
dungen durch den die Anstaltsleistung zusichernden Vertrag; der 
Großbetrieb einer solchen Anstalt und die auch hier im Hinter- 
grunde stehende Rücksicht auf das öffentliche Wohl mögen dem 
Vertragsabschluß gewisse Besonderheiten geben, es bleibt ein Ver- 
trag nach den wohlbekannten Regeln des bürgerlichen Rechts, mit 
denen man auskommt für seine Würdigung. 
Handelt es sich um eine öffentlichrechtliche Anstalts- 
nutzung, dann beginnt unsere Frage. 
Vor allem haben wir den Gedanken eines Vertrages abzu- 
weisen; mit einem kritiklosen Herübernehmen der Rechtsformen 
des anderen Gebietes erspart man sich die Mühe einer selb- 
ständigen Lösung auf Kosten der Wahrheit "", 
Denkbar ist die Begründung der Gebührenpflicht. durch die 
Kraft eines gesetzlichen oder gesetzmäßigen Rechts- 
satzes, der ihre Entstehung mit dem Eintreten des Tatbestandes 
der Anstaltsnutzung verbindet. Es gibt Fälle, in welchen so ver- 
fahren worden ist. Sie machen weiter keine Schwierigkeiten und 
bedürfen keiner erklärenden Auseinandersetzung!®. Dafür sind sie 
aber verhältnismäßig nicht zahlreich!°. Die weitaus wichtigere, 
aber für uns auch schwierigere Form ist die, daß die Anstalt die 
haben sie z. B. bei den Staatseisenbahnen.“ Also doch! — Gerlach, in 
Wörterb. d. St. u. V.R. II S. 4, erklärt die Gebühren schlechthin für „öffentlich- 
rechtliche Einnahmen“; ebenso Meissinger, Fin.Arch. XXX S. 595 (gemäß 
seiner Auffassung, wonach auch als staatliche Anstalten nur solche gelten dürfen, 
deren Benutzung in öffentlichrechtlicher Form erfolgt; vgl. oben $ 51 Note 14). Die 
Eisenbahnen liefern natürlich nach dieser Auffassung keine Gebühren. Das ist folge- 
richtig durchgeführt. Aber die Gebühr ist doch wohl in erster Linie ein staats- 
wisgenschaftlicher und kein juristischer Begriff. Deshalb können wir sie nicht 
ohne weiteres für eine bestimmte juristische Form ausschließlich in Anspruch 
nehmen. Bei der direkten und indirekten Steuer lag das ja anders (vgl. oben 
Bd. IS. 333 fi.). 
17 Ebensowenig ist an einen Verwaltungsakt zu denken; es liegt kein Tat- 
bestand vor, in welchem der gefunden werden könnte; vgl. oben $ 51 Note 21. 
18 Die Zahlungspflicht wird hier unmittelbar aus dem Rechtssatz zur Ent- 
stehung gebracht nach dem Vorbild der indirekten Steuern und bedient sich auch 
sonst ihrer Formen; vgl. oben Bd. I S. 338 ff., S. 365, S. 375. 
ı® Man könnte jedesmal einen besonderen Grund nachweisen, weshalb der 
Rechtssatz eingegriffen hat. Beispiele: Ger.Kosten-Ges. v. 20. Mai 1898; Ges. 
über d. Posttaxwesen v. 28, Okt. 1871 nebst Abänderungen (Briefe, Pakete, Wert- 
sendungen und Zeitungen betreffend). Landesrechtlich ist vor allem das Schul- 
geld in den Volksschulen rechtssatzmäßig geregelt, soweit es überhaupt noch 
statthat. — Nicht hierher gehören die rechtssatzmäßigen Gebühren auf den 
Gemeingebrauch; vgl. oben 8. 156.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.