$ 52. Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung. 507
Gebühr, welche ihr zukommen soll, sich beschafft im reinen Ver-
waltungswege. Wie das zugeht, ist hier darzustellen.
1. Die Grundlage des ganzen Verfahrens bildet eine der An-
stalt mitgegebene Preisfestsetzung, eine Taxe, ein Tarif. Er wird
aufgestellt und kundgemacht von der Anstaltsleitung oder ihrer
Aufsichtsbehörde, zumeist als ein Stück der Anstaltsordnung oder
als Anhang dazu®. Er bestimmt die Geldsätze, die für die An-
staltsleistungen gezahlt werden sollen. Als Zahler ist der Nutzende
ins Auge gefaßt. Wo für den Einzelfall mehrere dafür in Betracht
kommen können, erfolgt wohl auch genauere Ausscheidung ?!.
2. Der Tarif hat zunächst die Bedeutung eines Dienst-
auftrages an die Beamten, wonach sie diese Beträge erhebeu
sollen (vgl. hier Note 21). Davon setzt er zugleich die Nutzenden in
Kenntnis, damit sie sich danach richten und darauf gefaßt machen.
Den Nutzenden gegenüber wirkt der Tarif nicht mit der
Kraft eines Gewaltverhältnisses. Von Dienstgewalt ist ihnen gegen-
über keine Rede. Aber auch die Anstaltsgewalt, unter die sie
geraten, kommt hierbei nicht in Betracht; denn sie bedeutet wohl
eine allgemeine Pflicht und Gebundenbheit, sich zu schicken in die
Notwendigkeiten des Anstaltsbetriebes und seiner guten Ordnung.
Geldzahlungen für die Anstaltsleistungen zu machen, ist aber
in dem Kreise der hierfür zu stellenden Anforderungen nicht
mit begriffen ®%,
20 Hier erscheinen für die Gebühren der Post Verwaltungsvorschriften
des Bundesrates (Post-Ord. $$ 7 ff. fur Postkarten, Drucksachen, Warenproben
usw.), für Schulgeld der höheren Lchranstalten Ministerialentschließungen.
für Gebühren der Krankenhäuser, Wasserwerke, Schlachthäuser, städtischen Ab-
zugskanäle Gemeindebeschlüsse, die nicht die Natur von autonomischen
Satzungen, Rechtssätzen haben. So die trefflichen Ausführungen in V.G.H.
3. Dez. 1888 (Samml. X S. 281). — Auch wo das Gesetz sich mit der Feststellung
des Tarifes befaßt, tut es das nicht immer zu dem Zwecke, diesem die Wirkung
des Rechtssatzes zu geben, sondern setzt voraus, daß das darin Beanspruchte
auch ohne eine solche zur Geltung kommen kann, im Verwaltungswege also.
Posttaxges. v. 28. Okt. 1871 $ 2, II Abs. 2 (Pakete-Porto): „Der Postverwaltung
bleibt überlassen, für sperriges Gut einen Zuschlag zu nehmen; derselbe darf
jedoch 50 Prozent der obigen Taxe nicht übersteigen.“ Telegraphenges.. v.
6. April 1392: „Die für die Benutzung von Reichs-Telegraphen- und Fernsprech-
Anlagen bestehenden Gebühren können nur auf Grund eines Gesetzes erhöht werden.“
Die Gebühren bestehen auf Grund von Verwaltungsvorschriften, die keine Rechts-
sätze enthalten.
21 Beispiel: Post-Ord.$7 Abs.7: „Für unzureichend frankierte Postkarten wird
dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrages angesetzt.“ Zunächst diesem‘
#9 Die von Nawiasky, Deutsch. u. österr. Postrecht S. 39 u. 40, an mir