510 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Trotz alledem können Fälle vorkommen, wo es sich fühlbar
macht, daß durch den Tarif und das Verfahren bei Gewährung
der öffentlichrechtlichen Anstaltsnutzung ein Schuldverhältnis auf
Zahlung der Gebühr nicht begründet worden ist. Eine Zahlungs-
klage der Anstalt, abgesehen von den eben erwähnten Fällen straf-
barer Handlungen, gibt es nicht.
III. Ein Rechtsanspruch auf die richtige 'Gewährung der
Anstaltsleistungen steht dem Einzelnen nicht zu. Um diesen
eigentlichen Kern des Verhältnisses herum bilden sich aber
besondere Beziehungen, welche in Rechtsansprüchen
zum Ausdruck kommen können. '
1. Was bei der Anstaltsnutzung an Sächen in den Macht-
kreis der Anstalt eingebracht wird, bleibt dem Rechte seines
bisherigen Herrn zugehörig. Die Kleider des Kranken, die auf-
gegebenen Poststücke, die Versatzgüter im Leihhaus, das Vieh
und das Handwerksgeräte im Schlachthaus hört alles nicht auf,
im Eigentum des Nutzenden zu stehen. Folglich wird diesem auch
die Eigentumsklage auf Herausgabe nicht abzusprechen sein
(B.G.B. $ 985). Sie ist nur regelmäßig unnötig, weil die Heraus-
gabe sich nach den Ordnungen der Anstalt von selbst in richtiger
Weise vollzieht. Und andererseits ist sie durch eben diese Ord-
nungen auch wieder eingeschränkt und gehemmt, sofern die
Anstaltsgewalt die Sachen zurückhält, soweit es notwendig ist, um
den guten Gang des Betriebes aufrechtzuerhalten”. Gelder, die
man bei der Post, bei der gerichtlichen Hinterlegungsstelle, bei
der städtischen Sparkasse einzahlt, werden eben dadurch Eigentum
der Anstalt. Der bezweckte Erfolg ist die genauer bezeichnete
anstaltsmäßige Verwendung des Wertes. Tritt dieser Erfolg nicht
ein, so ist die Bereicherungsklage begründet (B.G.B. $ 812).
?? Eine vertragsmäßige Herausgabeptlicht besteht nicht, da ein Vertrag nicht
besteht. Aus der Anstaltsordnung ergibt sich ein Rechtsanspruch des Benutzers
nicht, da sie auf Verwaltungsvorschriften beruht und nicht auf nach außen
wirkenden Rechtssätzen; die darin wirkende Anstaltsgewalt bestimmt zwar rechts-
wirksam auch für den Benutzer, aber nicht um ihm Rechte zu begründen, sondern
nur zugunsten der Anstalt. Ein Beispiel, wie sie den bürgerlichrechtlichen
Herausgabeanapruch beschränkt, in Post-Ord. $ 33 Abs. 2: „Die Rücknahme (von
Postsendungen) kann erfolgen am Aufgabeort oder am Bestimmungsort, ausnahms-
weise auch an einem Unterwegsorte, sofern dadurch keine Störung des
Dienstes herbeigeführt wird.“ — Die Eigentumsklage hätte also nur dann
Sinn, wenn die Sache nach der Anstaltsordnung frei von aller Anstaltsgewalt zur
Verfügung stehen müßte und nur zurückbehalten wird ohne Grund. Das wird
nicht leicht vorkommen, und wenn schon, so hilft eine Beschwerde schneller.