Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 52. Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung. s11 
Hier gilt das gleiche wie bei der Eigentumsklage: regelmäßig 
wird die Klage unnötig dadurch, daß gegebenenfalls die Rück- 
erstattung schon von selbst nach den eigenen Ordnungen der 
Anstalt sich vollzieht, und andererseits werden diese Ordnungen 
auch dem Bereicherungsanspruch gegenüber einzuhalten sein und 
beschränkend wirken ®8, 
Wenn eine Öffentliche Anstalt die Herausgabe fremder Sachen 
oder die Zurückerstattung anvertrauter Gelder verweigert, so kann 
das ja aus Irrtum oder Saumseligkeit geschehen; häufiger wird es 
auf eine Beweisfrage bezüglich der Einlieferung hinauslaufen. 
Dann mag die Klage ihren Gang gehen. Stützt sich aber die 
Weigerung darauf, daß die Anstaltsordnung die Vorenthaltung 
:8 Der „bezweckte Erfolg“ (B.G.B. 3 812) stellt sich hier nicht dar in 
Gestalt einer vertragsmäßigen Übernahme der Anstaltsleistung. Diese bewegt 
sich der Einzahlung gegenüber auf einem anderen, auf dem öffentlichrechtlichen 
Boden. Der Zweck, sie zu erwirken, erscheint hinreichend deutlich als „Be- 
standteil des Rechtsgeschäftes* der Einzahlung, um diese zu „charakterisieren“ 
(Planck, Kom. z. B.G.B. II 8 812 Note 1c). Gerade aus diesem Zusammenhang 
ergibt sich aber auch jene Beschränkung. — Wenn die Anstaltsordnung Anweisung 
gibt zur Rückzahlung solcher Beträge, so begründet das keinen selbständigen 
Anspruch, sondern sorgt nur für die Erfüllung des etwa begründeten Bereicherungs- 
anspruches. Anders, wenn etwa eine solche Rückzahlung rechtssatzmäßig be- 
sonders vorgesehen ist, dann tritt ein selbständiger Anspruch an die Stelle. Wenn 
2. B. Postges. $ 6 Abs. 4 bestimmt: „Für die auf Postanweisungen eingezahlten 
Beträge leistet die Postverwaltung Garantie“, so ist damit der Boden des öffent- 
lichen Rechts keineswegs verlassen. Es bedeutet vielmehr selbst eine Anstalts- 
leistung in Gestalt eines ausdrücklich begründeten öffentlichrechtlichen Anspruches, 
der sich inhaltlich deckt mit dem, was die Bereicherungsklage des Zivilrechts ge- 
währen würde und diese ersetzt. Die Post steht dem Absender ein für die Rück- 
erstattung des Geldes, soweit es nicht ordnungsmäßig zum Vollzug seiner An- 
weisung verwendet worden ist. Auf diesen Vorbehalt weist die Garantie hin. Mit 
der Garantie ist nicht die Haftung für ein Verschulden ihrer Beamten gemeint 
(R.G. 9. Mai 1898; Entsch. XLI S. 102); denn ein solches braucht hier nicht nach- 
gewiesen zu werden. Auch handelt es sich nicht um eine „Haftung der Post- 
anstalt wegen Nichterfüllung“ ihres „Postanweisungsvertrages“, „\Verkvertrages“, 
oder wie man ihn nennen will: Tinsch, Die Postanweisung $S. 26; Aschen- 
born, Ges. über das Postwesen S. 95 („haftet in Höhe des eingezalilten Betrages 
dafür, daß dieser abgeliefert wird“); denn Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
mit Höchstgrenze würde man anders ausdrücken, er würde sich auch anders be- 
rechnen, möglicherweise niedriger als diese Höchstgrenze, und endlich ist ein 
Vertrag überhaupt nicht vorhanden. Staedler, Post-Urd. S. 93, glaubt der 
Besonderheit dieser Garantie dadurch gerecht zu werden, daß er „die Grundsätze“ 
des bürgerlichen Rechts über die „Darlehnshaftung“ darin wiedererkennt. Das 
beweist doch nur, daß es mit keiner der Vertragsarten, auf die es nur abgesehen 
sein könnte, recht stimmt. 
 
	        
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