512 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
gestatte oder eine geschehene anderweite Verfügung rechtfertige,
dann handelt es sich in Wahrheit nicht sowohl um Geltendmachung
von Eigentum oder zivilrechtlichen Erstattungsansprüchen. Die
Klage richtet sich vielmehr gegen eine Maßregel Öffentlicher. Ver-
waltung, die angefochten und für unzulässig und ungültig erklärt
werden soll. Das ist aber dann keine bürgerliche Rechtsstreitig-
keit und die bürgerlichen Gerichte sollten nur damit befaßt werden
können, soweit sie durch eine besondere Übertragung dieser Sachen
von Reichsgesetz wegen oder gemäß E.G. z. G.V.G. $ 4 durch
Landesgesetz zuständig gemacht worden sind®®,
2. Bei der Anstaltsnutzung kann dem Nutzenden dadurch ein
Vermögensschade bereitet werden, daß ein Beamter seine
Schuldigkeit nicht tut: das Telegramm nicht befördert, die pflicht-
mäßige Aufsicht über seine Schulkinder verabsäumt, den Kranken
durch einen Kunstfehler an seinem Körper schädigt. Dann haftet
er dem also Geschädigten gemäß B.G.B. $ 839 persönlich.
Gerade bei der Verwaltung öffentlicher Anstalten ergibt sich am
häufigsten die dort vorausgesetzte, einem Dritten gegenüber
„obliegende Amtspflicht“. Das ist dann selbstverständlich ein
bürgerlichrechtlicher Schadensersatzanspruch, der vor den bürger-
lichen Gerichten geltend zu machen ist®®,
*® Vgl. oben Bd. I S. 185 u. Note 14; dazu jedoch auch S. 180 Note 6. —
Richtig Oertmann in Arch. f. ziv. Prax. LXXIX S. 250 ff.: Die Rückzahlungs-
pflicht der Hinterlegungsstelle muß sich „zunächst nach publizistischen Gesichts-
punkten regeln“; der Staat steht hier dem Beteiligten „nicht als gleichberechtigter
Kontrahent gegenüber“; cs handelt sich „um Fragen des Geschäftsganges“; die
Stelle hat bei Prüfung der Legitimation „selbständig zu befinden“. Allerdings:
„Sobald die Hinterlegungsstelle fernerhin ohne Grund die Auszahlung verweigert,
verläßt sie den ausschließlichen Standpunkt des über den Einzelinteressen
thronenden Wächters der salus publica und steigt selbst in die Arena der Par-
teien hinab. Alsdann muß sich die Behörde gefallen lassen, als persona privata,
als Fiskus, behandelt zu werden; dann kann sie sich der Zivilgerichtsbarkeit nicht
mehr entziehen.“ Die ungerechtfertigte Bereicherung wird beseitigt durch con-
dictio ob causam datorum oder condictio sine cause. Vgl. auch Kopf, Rechts-
verhältnis zwisch. d. öff. Hinterlegungsstelle S. 51 £f.
® Vgl. oben Bd. I S. 191 ff. Wie dort ausgeführt (S. 192 Note 8), ist für die
Anwendbarkeit des $ 839 vorausgesetzt, daß es ein öffentlicher Beamter sei,
der auf dem Gebiete öffentlicher Verwaltung tätig war. Die Bestimmung
versagt also, wenn es sich um privatwirtschaftlich gerichtete, privatrechtlich ge-
ordnete Anstaltsleistungen handelt, z. B. um die Tätigkeit eines Eisenbahnschalter-
beamten. Sie ist anwendbar auf den Telegraphenschalterbeamten, und zwar ohne
Unterschied, ob er das Telegramm schon angenommen hat oder nicht: da ein
Vertrag doch nicht abgeschlossen wird, ist die rechtliche Natur der Anstaltstätig-
keit vorher dieselbe wie nachher (a. a. O. S. 194 Note).