Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 52. Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung. 513 
Auch Nichtbeamte, deren die öffentliche Anstalt sich bedient, 
können dem Benutzer zu Schadensersatz verpflichtet werden, vor 
allem also „privatrechtliche Diener“. Auf sie ist jedoch B.G.B. 
$ 839 nicht anwendbar; ihre Pflichten dem Anstaltsherrn gegen- 
über kommen bei der Frage ihrer Verantwortlichkeit nach außen 
nicht in Ansatz®!, 
Dahinter steht nun noch die Möglichkeit einer Haftung für 
die in der Anstalt verwendeten Kräfte, die dem Herrn der 
Anstalt selbst, dem Staate, der Gemeinde, auferlegt sein kann. 
Eine solche trifft ihn für Nichtbeamte, privatrechtliche 
Diener, nach bürgerlichem Rechte nicht. Sie könnte nur vermittelt 
werden durch die Bestimmungen des B.G.B. $8 31 und 89 in 
Zusammenhang mit $$ 278 und 823 ff. Diese setzen jedoch gerade 
voraus, daß der Staat bei seiner Lebenstätigkeit, aus der die 
Schädigung hervorging, auf privatwirtschaftlichem Boden sich 
bewegte (oben Bd. I S. 190). Das ist bei der öffentlichrechtlichen 
Anstaltsnutzung, von der allein wir hier handeln, ausgeschlossen. 
Was aber die besonderen Bestimmungen anlangt, welche getroffen 
worden sind auf Grund E.G. z. B.G.B. Art. 77 durch die Landes- 
gesetze und ihnen entsprechend durch das Reichsgesetz v. 22. Mai 
1910, so beziehen sie sich nur auf Beamte und auf die hier nicht 
in Betracht kommenden Personen des Soldatenstandes. 
Für diese Beamten allerdings haftet der Staat und was ihm 
gleichsteht wegen des Schadens, den sie angerichtet haben „in Aus- 
übung der öffentlichen Gewalt“. Unter den Begriff der Ausübung 
der öffentlichen Gewalt, wie sie im Sinne dieser Gesetzgebung zu 
verstehen ist, fällt aber alles, was nicht privatwirtschaftliche, fis- 
kalische Tätigkeit ist, sondern Öffentliche Verwaltung. Insbesondere 
gehört dazu die öffentlichrechtlich geordnete Leistung öffentlicher 
Anstalten ®®, Je nachdem haftet hier der Staat neben den Anstalts- 
sı Womit natürlich nicht gesagt ist, daß sie überhaupt nicht schadensersatz- 
pflichtig werden können; sie stehen unter dem gemeinen Recht der unerlaubten 
Handlungen nach B.G.B. $ 822. 
s® Darüber kann kein Zweifel sein, daß die Haftungen nach B.G.B. $3 31 
und 89 einerseits, nach den zu E.G. Art. 77 erlassenen Gesetzen andererseits das 
ganze Feld staatlicher Verwaltungstätigkeit decken sollen: zu jenen gehört die 
privatrechtlich geordnete Seite davon, zu diesen alles übrige, ob man es nun 
öffentlichrechtliche Tätigkeit oder Ausübung der öffentlichen Gewalt nennt. So 
die übliche Einteilung des ganzen Stoffes, wie sie gegeben wird bei Delius, 
Haftpflicht des Beamten S. 4: Es muß unterschieden werden, ob der Beamte 
handelt 
Binding, Handbuch. VI.2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. II. 2. Auf. 33
	        
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