$ 593. Ausgleichende Entschädigung. 517
der hier zu behandelnden diese Bezeichnung besonders beifügen,
so will das sagen, daß sie ausgleichend ist in kinem anderen, ihr
eigenen Sinne: sie bezweckt den Vermögensnachteil, den die Ein-
wirkung der öffentlichen Gewalt einem Einzelnen zugefügt hat,
auf gemeinsame Kosten zu nehmen und dadurch auszuschlagen auf
die Mitglieder des Gemeinwesens, nach der Art wie sie wieder
für dessen Kosten aufzukommen haben. Die Last, die den Einzelnen
traf, verschwindet dadurch in der Last aller, wird ausgeglichen
zwischen dem besonders Getroffenen und allen
Übrigen.
Damit ist aber auch schon gesagt, daß es sich hier um ein
Rechtsinstitut handelt, welches ganz und gar der Gedankenwelt
des öffentlichen Rechts angehört.
I. Unsere ausgleichende Entschädigung findet ihren richtigen
Platz, wenn wir folgende Reihen einander gegenüberstellen:
A. Die bürgerliche Rechtsordnung hat verschiedene
Rechtsinstitute vorgesehen, welche selbständig, also abgesehen von
besonderen Vertragspflichten, hinter dem ordentlichen Verkehr ihrer
Untergebenen stehen und Abhilfe gewähren sollen für darin auf-
tretende Störungen und Unregelmäßigkeiten und den daraus ent-
sprungenen Vermögensnachteil. Die Abhilfe besteht darin,
daß dem Betroffenen gegen den, der nach der Art der Störung
dazu berufen erscheint, eine Forderung gewährt wird auf Zahlung
einer den Nachteil mehr oder weniger deckenden Geldsumme.
Diese Rechtsinstitute finden auch Anwendung auf den Staat
und andere Träger öffentlicher Verwaltung, soweit
durch ein Heraustreten aus dem ihnen zukommenden Kreise hobeit-
licher Willensbetätigung dafür Raum geschaffen ist (vgl. oben Bd. I
S. 118).
Es handelt sich wesentlich um dreierlei Arten solcher Ver-
gütungen:
1. Schadensersatz für unerlaubte Handlungen.
Ein vom Gesetz mißbilligtes Verhalten, ein Verschulden, ist die
Ursache des Schadens geworden; das darin liegende Unrecht wird
durch die Schadensersatzpflicht bekämpft und wieder gut gemacht?.
Sie entsteht beim Einzelnen dem Staate gegenüber geradeso, wie
® v. Liszt, Deliktsobl. S. 1 u. 4: Die soziale Funktion des Schadensersatzes
besteht in „Ausgleichung der in der Rechtssphäre des Verletzten eingetretenen
Störung und Bekämpfung des Unrechts“. Auch dieser Schadensersatz hat etwas
von Strafe an sich.