Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 593. Ausgleichende Entschädigung. 517 
der hier zu behandelnden diese Bezeichnung besonders beifügen, 
so will das sagen, daß sie ausgleichend ist in kinem anderen, ihr 
eigenen Sinne: sie bezweckt den Vermögensnachteil, den die Ein- 
wirkung der öffentlichen Gewalt einem Einzelnen zugefügt hat, 
auf gemeinsame Kosten zu nehmen und dadurch auszuschlagen auf 
die Mitglieder des Gemeinwesens, nach der Art wie sie wieder 
für dessen Kosten aufzukommen haben. Die Last, die den Einzelnen 
traf, verschwindet dadurch in der Last aller, wird ausgeglichen 
zwischen dem besonders Getroffenen und allen 
Übrigen. 
Damit ist aber auch schon gesagt, daß es sich hier um ein 
Rechtsinstitut handelt, welches ganz und gar der Gedankenwelt 
des öffentlichen Rechts angehört. 
I. Unsere ausgleichende Entschädigung findet ihren richtigen 
Platz, wenn wir folgende Reihen einander gegenüberstellen: 
A. Die bürgerliche Rechtsordnung hat verschiedene 
Rechtsinstitute vorgesehen, welche selbständig, also abgesehen von 
besonderen Vertragspflichten, hinter dem ordentlichen Verkehr ihrer 
Untergebenen stehen und Abhilfe gewähren sollen für darin auf- 
tretende Störungen und Unregelmäßigkeiten und den daraus ent- 
sprungenen Vermögensnachteil. Die Abhilfe besteht darin, 
daß dem Betroffenen gegen den, der nach der Art der Störung 
dazu berufen erscheint, eine Forderung gewährt wird auf Zahlung 
einer den Nachteil mehr oder weniger deckenden Geldsumme. 
Diese Rechtsinstitute finden auch Anwendung auf den Staat 
und andere Träger öffentlicher Verwaltung, soweit 
durch ein Heraustreten aus dem ihnen zukommenden Kreise hobeit- 
licher Willensbetätigung dafür Raum geschaffen ist (vgl. oben Bd. I 
S. 118). 
Es handelt sich wesentlich um dreierlei Arten solcher Ver- 
gütungen: 
1. Schadensersatz für unerlaubte Handlungen. 
Ein vom Gesetz mißbilligtes Verhalten, ein Verschulden, ist die 
Ursache des Schadens geworden; das darin liegende Unrecht wird 
durch die Schadensersatzpflicht bekämpft und wieder gut gemacht?. 
Sie entsteht beim Einzelnen dem Staate gegenüber geradeso, wie 
® v. Liszt, Deliktsobl. S. 1 u. 4: Die soziale Funktion des Schadensersatzes 
besteht in „Ausgleichung der in der Rechtssphäre des Verletzten eingetretenen 
Störung und Bekämpfung des Unrechts“. Auch dieser Schadensersatz hat etwas 
von Strafe an sich.
	        
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