Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

518 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
wenn er mit einem gleichwertigen Untertan zu tun hätte. Beim 
Staate dem Einzelnen gegenüber finden sich natürlich die Voraus- 
setzungen solcher Schadensersatzpflicht nur in der Weise ver- 
wirklicht, daß er haftet für seine Leute. Auch die Haftung für 
seine Sachen wird nur vermittelt: durch den Gedanken eines zu 
mißbilligenden Verhaltens jener. Über die Grenzen der Anwendbar- 
keit dieses bürgerlichen Haftungsrechts gegenüber dem Gebiet der 
öffentlichen Verwaltung vgl. oben S. 513 f. u. Bd. I S. 190 f., 199. 
2. Vergütung der bei erlaubter Einmischung in fremde 
Angelegenheiten erwachsenden Vermögensnachteile. 
Geschieht diese Einmischung zugunsten des anderen, so wird 
es Geschäftsführuug ohne Auftrag nach B.G.B. $ 677 fi. 
Der Staat kann als erstattungspflichtiger Geschäftsherr nur in 
Betracht kommen, soweit er in privatwirtschaftlichen Betrieben 
steht, als Geschäftsführer auch hier nicht, da seine Beamten und 
Leute keine Ermächtigung haben, solches für ihn zu tun: sie tun 
es gegebenenfalls in eigenem Namen. 
Das Umgekehrte, daß die Einmischung zu eigenem 
Vorteil geschehen darf und demgemäß nichtdeliktsmäßige Er- 
satzansprüche des anderen entstehen läßt, beschränkt sich auf die 
vom Gesetze besonders vorgesehenen Fälle®. Der Staat wird han- 
delnd und duldend wieder nur als Fiskus, vornehmlich als Besitzer 
privatrechtlichen Eigentums, unter die Anwendung des Rechts- 
instituts fallen. 
3. Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung. 
Die Bestimmungen im B.G.B. $ 812 ff. werden für und gegen den 
Staat allgemein wirksam werden, wo er in privatwirtschaftlichen 
Unternehmungen steht wie ein Einzelner, also bei den sogenannten 
fiskalischen Verwaltungen, daneben in beschränktem Maße bei 
öffentlicher Verwaltung mit privatrechtlichem Betriebe (vgl. oben 
$ 51, ID) sowie bei einzelnen Privatrechtsgeschäften, in öffentlich- 
rechtlichen Betrieben eingestreut. Auch ohne Anknüpfung an eine 
solche privatrechtliche Grundlage steht der Bereicherungsanspruch 
hinter der öffentlichen Verwaltung überall, wo diese im Einzelfall 
mit ihrem geordneten Verfahren zu Ende gelangt ist, und nun die 
  
® B.G.B. $$ 223 (Notstand), 912 (Überbau), 917 (Notweg). Die gesetzliche 
Ersatzpflicht vertritt hier die Stelle der ordentlicherweise für solche Fälle voraus- 
zusetzenden vertragsmäßi gen. Auch die Ersatzansprüche des Geschäftsführers 
ohne Auftrag werden so aufzufassen sein. Weder der Strafgedanke des Schadens- 
ersatzes für unerlaubte Handlung, noch die Bereicherung ist bestimmend.
	        
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