518 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
wenn er mit einem gleichwertigen Untertan zu tun hätte. Beim
Staate dem Einzelnen gegenüber finden sich natürlich die Voraus-
setzungen solcher Schadensersatzpflicht nur in der Weise ver-
wirklicht, daß er haftet für seine Leute. Auch die Haftung für
seine Sachen wird nur vermittelt: durch den Gedanken eines zu
mißbilligenden Verhaltens jener. Über die Grenzen der Anwendbar-
keit dieses bürgerlichen Haftungsrechts gegenüber dem Gebiet der
öffentlichen Verwaltung vgl. oben S. 513 f. u. Bd. I S. 190 f., 199.
2. Vergütung der bei erlaubter Einmischung in fremde
Angelegenheiten erwachsenden Vermögensnachteile.
Geschieht diese Einmischung zugunsten des anderen, so wird
es Geschäftsführuug ohne Auftrag nach B.G.B. $ 677 fi.
Der Staat kann als erstattungspflichtiger Geschäftsherr nur in
Betracht kommen, soweit er in privatwirtschaftlichen Betrieben
steht, als Geschäftsführer auch hier nicht, da seine Beamten und
Leute keine Ermächtigung haben, solches für ihn zu tun: sie tun
es gegebenenfalls in eigenem Namen.
Das Umgekehrte, daß die Einmischung zu eigenem
Vorteil geschehen darf und demgemäß nichtdeliktsmäßige Er-
satzansprüche des anderen entstehen läßt, beschränkt sich auf die
vom Gesetze besonders vorgesehenen Fälle®. Der Staat wird han-
delnd und duldend wieder nur als Fiskus, vornehmlich als Besitzer
privatrechtlichen Eigentums, unter die Anwendung des Rechts-
instituts fallen.
3. Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Bestimmungen im B.G.B. $ 812 ff. werden für und gegen den
Staat allgemein wirksam werden, wo er in privatwirtschaftlichen
Unternehmungen steht wie ein Einzelner, also bei den sogenannten
fiskalischen Verwaltungen, daneben in beschränktem Maße bei
öffentlicher Verwaltung mit privatrechtlichem Betriebe (vgl. oben
$ 51, ID) sowie bei einzelnen Privatrechtsgeschäften, in öffentlich-
rechtlichen Betrieben eingestreut. Auch ohne Anknüpfung an eine
solche privatrechtliche Grundlage steht der Bereicherungsanspruch
hinter der öffentlichen Verwaltung überall, wo diese im Einzelfall
mit ihrem geordneten Verfahren zu Ende gelangt ist, und nun die
® B.G.B. $$ 223 (Notstand), 912 (Überbau), 917 (Notweg). Die gesetzliche
Ersatzpflicht vertritt hier die Stelle der ordentlicherweise für solche Fälle voraus-
zusetzenden vertragsmäßi gen. Auch die Ersatzansprüche des Geschäftsführers
ohne Auftrag werden so aufzufassen sein. Weder der Strafgedanke des Schadens-
ersatzes für unerlaubte Handlung, noch die Bereicherung ist bestimmend.