520 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
ohne Auftrag nennen. Das Rechtsinstitut beschränkt sich aber
auf diesen eng umschriebenen Fall”.
— In die Angelegenheiten des Einzelnen mischt eich die
öffentliche Verwaltung fortgesetzt ganz gewaltig ein und zwar zu
ihrem eigenen Vorteil; das ist ihre Aufgabe und ihr Recht. Mit
den Ausnahmsfällen des zivilrechtlichen Notstandes (oben Note 3)
läßt sich das nicht vergleichen, und die Entschädigung, die etwa
von der Verwaltung zu leisten ist, hat eine ganz andere Art, als
jene an Stelle vertragsmäßiger Vergütung geordnete; wir werden
jetzt sofort damit zu tun bekommen. Dagegen ergibt sich auch
hier unter Umständen eine gewisse Ähnlichkeit mit der Geschäfts-
führung ohne Auftrag, insofern die staatliche Tätigkeit zugleich
durch den Beteiligten veranlaßt wurde, seinem Wunsch ent-
sprechend oder ohne ihn, der vom Staate hier gemachte Aufwand
also dafür angesehen werden kann, daß er für ihn gemacht
worden sei. Der einzige „Auftrag“, der hier erscheint, ist der, den
der handelnde Beamte von seinem Dienstherrn erhält, vom Staate.
Gleichwohl knüpft sich dann an diese Art von Geschäftsbesorgung
eine Forderung des Staates gegen den Beteiligten auf Erstattung
der Kosten, entsprechend dem „Ersatz der Aufwendungen“, den
das B.G.B. dem Geschäftsführer ohne Auftrag gewährt. Diese
Kosten bestehen teils in einem Beitrag zu dem Aufwand der in
Anspruch genommenen Einrichtung überhaupt, Amtsgebühr,
teils in dem besonderen Aufwand, den der Einzelfall verursacht
hat, den Auslagen®.
? Die wichtigsten Beispiele bieten die Erstattungsansprüche zwischen Armen-
verbänden; vgl. unten $ 60, II u. IH. — Grundsätzliches zu dieser „Geschäfts-
führung ohne Auftrag“ Sächs. 0.V.G. 4. Nov. 1903 (Jahrb. V S. 55), 26. Okt. 1907
(Jahrb. XI S. 197).
® Vgl. oben $ 52 Note 12. v. Bitter, Handwörterb. I S. 1077 ff, Die Er-
hebung der Kosten, Amtsgebühren wie Auslagen, bedient sich der gleichen Reehts-
formen wie die der Gebühren für die Anstaltsnutzung; vgl. oben $ 52, II n.2u. 8.
Nur wird hier die Zulässigkeit der administrativen Zwangsbeitreibung von größerer
Wichtigkeit, sofern das Zwangsmittel der Vorenthaltung der Anstaltsnutzung fehlt.
Die Rechtsgrundlage geben Gesetze und Verordnungen, die das Verfahren regeln.
Wenn man diese Kostenerstattung auch ohne das als selbstverständlich ansieht,
rechnet man, sofern man überhaupt an etwas denkt, mit zivilrechtlichen Kon-
struktionen oder mit Gewohnheitsrecht oder mit allgemeinen Grundsätzen. Es
wirkt hier offenbar schon ein Gedanke natürlicher Billigkeit mit, der verlangt, daß
jeder den besonderen Aufwand trage, den er dem Gemeinwesen verursacht. Wir
werden die Bedeutung solcher Gedanken für die Rechtsgestaltung jetzt in anderer
Richtung genauer zu betrachten haben.