Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 59. Ausgleichende Entschädigung. 527 
druck noch gebraucht wird) und läßt die besondere Belastung des Einzelnen 
genügen; andererseits fällt das deliktische jus eminens weg und tritt an 
seine Stelle die Staatsgewalt schlechthin, die nach natürlicher Billig- 
keit für den Ausgleich in Geld zu sorgen hat. Es ist ein ganz anderes Rechts- 
institut geworden. 
So schon Pufendorff, Jus nat. et gent. L. VII t.V 8 VII: „Naturalis 
est aequitas, ut si ad Communem quampiam rem conservandam ab iis, qui 
de eadem participant, conferendum quid sit, singuli ratam dumtaxat partem con- 
ferant, nec unus supra ceteros graviter oneretur“. Unter Umständen 
ist es wegen des unmittelbaren Bedürfnisses der res publica nicht möglich, eine 
solche Verteilung der Last zu machen; dann gilt: „iis, qui hoc modo sua publico 
impenderunt aut perdiderunt, & tota civitate, quantum fieri potest ea restitui 
aut pensari, manifestissima aequitate nititur“. 
Moser, Landeshoh. in Ans. d. Untertanen Personen und Vermögen, handelt 
zunächst, Cap. XV, von der „obristen Herrschaft“ über der Untertanen Personen. 
Sie bedeutet die Befugnis des Landesherrn, ihre Freiheit und ihre Tätigkeit „um 
des gemeinen Besten willen außerordentlicherweise in Anspruch zu 
nehmen“, d. h. über bestehende besondere Verbindlichkeiten und geordnete 
Lastenverteilung hinaus: für Militärzwecke oder wenn fronfreie Personen im 
Notfalle zu Diensten angehalten werden, wenn man „Personen zu Ämtern nötigt, 
die sie nicht annehmen wollen“, wenn man „vorhin erlaubt gewesene, auch in 
anderen Ländern nach der natürlichen Freiheit erlaubte, an sich unverwerfliche 
Handlungen oder l,ebensarten einschränket“ (Cap. XV $ 7 Abs. 4). Aber „die 
natürliche Billigkeit erfordert es auch, daß, wenn eine solche Person auf 
irgend einige Weise Schaden leidet, derselbige ihro möglichst ersetzt werde, es 
sei denn, daß ihrer mehrere auf einerlei Art darunter leiden und es nun einmal 
üblich sei, daß sie es auf sich selber tragen müssen“. Auf die „obriste Herrschaft“ 
über das Vermögen „paßt das meiste“, was bezüglich der Personen gesagt wurde 
(Cap. XX $ 2). Beispiele liefert die Enteignung und das Einreißen von Häusern, 
„um dem ferneren Lauf des Feuers Einhalt zu tun“ ($ 3 Abs. 6 u. 7). Aber auch 
hier heißt es wieder: „Auf der anderen Seite erfordert die natürliche Billig- 
keit, daß dem- oder denenjenigen, so um des gemeinen Bestens willen einen be- 
sonderen Schaden leiden, derselbige ersetzet werde“ ($ 5). 
Pütter, Beiträge I S. 351 ff., unterscheidet „Opfer“, die gebracht werden 
müssen an natürlicher Freiheit, und „Opfer an dem, was ein jeder an be- 
sonderen Gütern oder Gerechtsamen als sein erworbenes Eigen- 
tum sich zuzueignen berechtigt ist“. Hier fließt wieder das alte jus quaesitum 
ein. Aber das bedeutet jetzt keine grundsätzliche Unantastbarkeit, sondern Dur, 
daß es „allzeit unrecht“ wäre, „einem allein ... eine Last aufzulegen, die 
allen insgesamt zukäme oder auch in unverhältnismäßiger Ungleich- 
heit einem mehr als dem anderen aufzubürden“ (S. 356). Daher 
„erfordert Recht und Billigkeit“, den Betroffenen schadlos zu halten. Darin 
allein besteht der besondere Schutz, der diesen „Gütern und Gerechtsamen”, 
dem erworbenen Eigentum in dem weiten Sinne, wie es hier gemeint ist, zuteil 
wird. Das gilt auch für die Freiheit. Darum faßt dann Pütter beides noch 
einmal zusammen und verweist auf „den Engländer, der liberty und property für 
unverletzliche Heiligtümer hält“. Er meint, die von ihm dargestellte Schutz- 
einrichtung sei wohl gleichwertig; falsch sei es, „daß unter keinerlei Umständen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.