Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

538 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Die Form der Einwirkung selbst mag dabei sehr ver- 
schieden sein. 
Sie kann sich.darstellen als eine obrigkeitliche Willenserklärung, 
die über den Einzelnen ergeht, um rechtlich bestimmend für ihn 
zu sein, als Verwaltungsakt, der einen Befehl, eine Belastung 
mit einer Leistungspflicht, eine Rechtsentziehung bedeutet. Der 
Enteignungsausspruch ist das nächstliegende Beispiel. Ihm schließen 
sich an die Belastung von Grundstücken mit zeitweiliger Benutzung 
oder mit Entnahme von Straßenbaumaterial*®, die Einberufung zum 
Schöffen- und Gesehwornendienst ®°, die Zurücknahme einer gewerbe- 
polizeilichen Erlaubnis®!, 
Sie kann auch in einer an sich rechtlich gleichgülti- 
gen Handlung bestehen, die selber den Geschädigten gar nicht 
oder nur sehr unwesentlich berührt, an welche aber das Gesetz 
die Wirkung knüpft, ihn rechtlich zu belasten: Schiffbarmachung 
eines Flusses mit der Wirkung der Entstehung der Leinpfadlast, 
Aussteinung der Rayonservitut, Aufstellung eines städtischen Be- 
bauungsplanes, der das gesetzliche Bauverbot in Kraft treten läßt ®. 
Sie kann erscheinen als eine einfache Anforderung, welche ge- 
setzlich die Pflicht zu Sachleistungen und Diensten erzeugt: Natural- 
leistungen für das Heer, Quartierleistung, Zeugen- und Sachverständi- 
genpflicht #3, 
Auch ohne alle vorausgehende rechtliche Bestimmtheit des 
Eingriffs wird unter Umständen mit der Tat vorgegangen gegen 
Privateigentum, um es für die Verwaltung zu benutzen mit der 
dieser eigentümlichen Unwiderstehlichkeit®*: der Postwagen, die 
Feuerwehr, vor allem die übenden Truppen vollziehen solche Ein- 
griffe. Oder auch bloß um zu zerstören: so gegen den Weinberg, 
in welchem ein Reblausherd entdeckt worden ist, gegen die Gebäude 
vor der freizulegenden Festung, gegen seuchenverdächtiges Vieh. 
Wenn man die Entschädigung, die hier geleistet wird, noch einiger- 
maßen mit der bei der Enteignung vergleichen kann, weil auch hier 
der Eingriff absichtlich geschieht, so trifft das schon bei den Manöver- 
schäden nicht ganz zu: es wird einfach rücksichtslos vor- 
*° Vgl. oben $ 40 bei Note 16 u. 18, Note 22. 
20 R.Ges. 29. Juli 1913. 
#1 Gew.Ord. $ 51. . 
*® Vgl. oben $ 40 Note 7, Note 27 (wo die Entschädigung für Vorschiebung 
des Leinpfades als zivilrechtliche Schadensersatzpflicht ex delicto konstruiert 
werden soll); hier oben Note 17 (R.G. 7. Dez. 1898). 
® Vgl. oben 8 47, In. 1,UIn. 5. 
*# Vgl. oben $ 41, In. 1—4.
	        
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