553 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Für die selbständige Verletzung entfernterer Interessen ist in
der Ordnung unserer öffentlichrechtlichen Billigkeitsentschädigung
nichts vorgesehen. Daraus folgt aber die große Unstimmigkeit,
welche entstehen kann, wenn für den einen oder anderen Fall
dieser Art statt durch sie die Befriedigung der Billigkeitsforderung
erfolgen soll durch entsprechende Verwendung der zivilrechtlichen
Schadensersatzordnungen, welche auch solchen entfernteren Inter-
essen dienen. Die Hauptbeispiele bietet einerseits die Benutzung
öffentlicher Anstalten, insofern der Staat dabei haftbar gemacht
wird wegen Nichterfüllung eines zivilrechtlichen Vertrages, in
welchen man das Verhältnis hineinzwängt, andererseits die Haftung
des Staates für seine Beamten, die ihrenteils gemäß B.G.B. $ 839
dem Dritten haftbar sind für Nichterfüllung ihrer Amtspflichten ®”.
3. Die zu leistende Entschädigung selbst erhält ihre
näheren Bestimmungen aus dem Zusammenhang mit ihren Voraus-
setzungen und ihrem Zweck:
— Wie die Entstehung einer Entschädigungspflicht überhaupt
bedingt ist davon, daß eine ungleiche Belastung des Einzelnen
zum Vorschein kommt durch Eingriff in seinen rechtlich bestimmten
Machtkreis, so wird grundsätzlich auch das Maß des zu Zahlenden
nach diesem Gesichtspunkte sich richten. Es kommt nur in Be-
rechnung, was in dem getroffenen Punkte an Werten verkörpert
war. Die Nachteile, die erst im Zusammenhang der besonderen
Beziehungen des Belasteten mittelbar noch erwachsen können,
werden nicht vergütet 5%,
Soweit zivilrechtliche Konstruktionen für die Ver-
wirklichung der Entschädigungspflicht zur Geltung kommen, wird
sich naturgemäß eine größere Freigebigkeit einstellen. Die Haf-
tung aus verletzter Vertragspflicht und ebenso die wegen rechts-
widrig zugefügten außervertraglichen Nachteils zieht gerne alles
sonst noch in die Berechnung hinein, was berücksichtigt werden muß,
damit dem Beleidigten volle Genugtuung zuteil geworden sei. Das
Odium, das der zunächst Schuldige hier auf sich geladen hat,
wirkt durch die Vermittlung des freien Ermessens, mit welchem
der Schaden berechnet wird, auch gegen den Staat, den diese
Konstruktionen mit jenem oder statt seiner auf der Angeklagten-
bank sitzen lassen 58,
* Vgl. hier oben Note 387 und 3 52, II n. 2.
#° Vgl. oben Note 45. Es gilt ganz allgemein der „objektive“ Maßstab
der Enteignungsentschädigung; vgl. oben $ 34 Note 28 u. 29.
*® Vgl. hier oben Note 28, 34, 25 und $ 34, II n. 1. Auch deshalb bedeuten