Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 53. Ausgleichende Entschädigung. 553 
Andererseits haben hier die Sondergesetze, welche für 
gewisse Fälle Entschädigung zusagen, gern das Maß noch genauer 
bestimmt. Das geschieht namentlich da, wo die Belastung in einer 
Art Großbetrieb zugefügt wird: Normalsätze werden für die 
zu gewährende Entschädigung aufgestellt, die meist das zugemutete 
Opfer nicht voll aufwiegen, dafür aber auch ohne genaueren Nach- 
weis der Höhe des Schadens ohne weiteres zu erhalten sind. 
— Die öffentliche Verwaltung legt dem Einzelnen das Opfer 
auf, der Träger dieser öffentlichen Verwaltung schuldet 
die Entschädigung. Das ist in erster Linie der Staat selbst. An 
seiner Stelle möglicherweise die Gemeinde oder sonst ein Ver- 
waltungskörper oder auch ein beliehener Unternehmer. 
Die Pflicht verteilt sich unter ihnen so, daß jeder einsteht für 
den Schaden, der aus seinen Unternehmungen, Anstalten und Ein- 
richtungen hervorging. Das wird regelmäßig äußerlich schon daran 
erkennbar sein, daß es seine Behörden, Beamten und Leute sind, 
die ihn zufügen. Es gibt aber doch Fälle, in welchen genauer zu 
prüfen ist. Staatliche Behörden können berufen sein, ihre obrig- 
keitliche Tätigkeit zu leihen für die Zwecke eines Unternehmens, 
das nicht des Staates ist; dann ist der obrigkeitliche Eingriff dem 
Geschädigten gegenüber zu vertreten von dem Herrn des Uhter- 
nehmens, welchem das behördliche Vorgehen dient: für den wirt- 
schaftlichen Billigkeitsstandpunkt ist hier der sachliche Zu- 
sammenhang maßgebend, nicht der Name, unter welchem gehandelt 
wird. Das war ja auch schon der Fall bei der Enteignung, die 
immer ausgesprochen wird von der staatlichen Behörde und im 
Namen des Staates, sachlich aber das Stück Verwaltung zu der 
ihm gebührenden Wirkung bringt, das der betreibende Teil ver- 
tritt: Reich, Staat, Gemeinde, beliehener Unternehmer”. Ähnlich 
sind allgemeine Verwaltungsbehörden des Staates („Polizeibehörden“) 
zuständig gemacht, daß sie mit ihren Anordnungen Dinge wahr- 
nehmen, die sachlich zu den der Gemeinde obliegenden Angelegen- 
heiten zu rechnen sind: die Entschädigung für die dabei auf- 
erlegten besonderen Opfer trifft die Gemeinde °*®. 
eben solche Konstruktionen, auch wenn das Gesetz sie macht, eine Verkümmerung 
der natürlichen Einheit unseres Rechtsinstituts. 
5: Vgl. oben Note 27. Auch privatrechtlich geordnete Großbetriebe, wie die 
Eisenbahnen, verwenden ja solche Normalsätze für die zu gewährenden Ent- 
schädigungen: H.G.B. $ 461 £i. 
68 Vgl. oben $ %4, IIn. 1. 
s6 O.Tr. 14. Juli 1859 (Str. XXXIV S. 180): Die Bezirksregierung hat im
	        
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