$ 54. Entschädigungsfälle unrögelmäßiger Art. 555
— Insofern die Entschädigungsleistung für das besondere Opfer
auf einen Rechtssatz zurückgeführt wird, wo man ihn auch her-
holen mag — von angenommenen Vertragspflichten sehen wir ab —,
bedeutet das gegebenenfalls einen Rechtsanspruch des Be-
troffenen gegen das so bezeichnete Subjekt öffentlicher Verwaltung.
Wer diesen Rechtssatz gefunden zu haben glaubt in einer
Bestimmung des bürgerlichen Rechts, die er auf irgendeine Weise
heranzuziehen wußte, handelt folgerichtig, wenn cr auch den An-
spruch daraus als einen bürgerlichrechtlichen behandelt. Seine
Geltendmachung ist dann auch eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit,
die vor die ordentlichen Gerichte gehört.
Soweit aber die zivilrechtliche Auffassung nicht dafür angesehen
werden kann, daß sie festgelegt ist durch den Willen des Gesetzes
(oben Note 25), muß jetzt der ganzen Natur des Rechtsinstituts
nach der hier begründete Anspruch vielmehr aufgefaßt werden als
ein subjektives öffentliches Recht.
Für seine Geltendmachung haben die Sondergesetze häufig
geeignete Rechtsschutzeinrichtungen ausdrücklich vorgesehen. Einer
allgemeinen Übertragung der Zuständigkeit dafür auf die ordent-
lichen Gerichte steht nichts im Wege; nur muß es aber durch
Reichs- oder Landesgesetz nachweislich geschehen sein. Von selbst
versteht sich diese Zuständigkeit nicht. Vielmehr wären mangels
anderweiter Bestimmung stets die leitenden Behörden des Ver-
waltungszweiges berufen, aus welchem der zu ersetzende Nachteil
dem Einzelnen erwachsen ist, vielleicht mit einem Nachprüfungs-
recht der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Fortsetzung; Entschädigungsfälle unregelmäßiger Art.
Die Frage der Entschädigung stellt sich uns manchmal unter
besonderen Bedingungen dar. Es kann sein, daß zunächst die Voraus-
setzungen, unter weichen Entschädigung zu gewähren ist, in Gestalt
ungleich belastender staatlicher Eingriffe gegeben erscheinen und
gleichwohl wegen der rechtlichen Eigenart des staatlichen Ein-
griffes eine Entschädigungspflicht zweifelhaft wird. Und es kann
umgekehrt sich ereignen, daß, wo nach den gewöhnlichen Regeln
schädigung für die Einquartierungslast nicht gegen die Gemeinde, deren Behörde
im „übertragenen Wirkungskreise“ das Quartier anweist: Bad. V.G.H. 10. Jan. 1882
(Reger II S. 68).