Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 54. Entschädigungsfälle unregelmäßiger Art. 557 
Planmäßigkeit und Gerechtigkeit für sich: die Getroffenen finden 
in dieser Ordnung selbst wieder ihre Vorteile oder sind dafür an- 
zusehen, daß sie besonders berufen sind, dem Gemeinwesen solche 
Opfer zu bringen; die Außenstehenden sind dafür wieder mit 
anderen Lasten belegt. Deshalb ist dem Rechtssatz gegenüber 
der allgemeine Billigkeitsgrundsatz nicht von selbst bestimmt, den 
Ausgleich zu liefern durch Gewährung eines Rechtsanspruchs an 
das belastende Gemeinwesen. 
Das gilt aber dann nicht bloß gegenüber dem gesetz- 
lichen Rechtssatz, sondern ebenso für die Verordnung und 
die Satzung®. 
Diese Freiheit des Rechtssatzes von der Entschädigungspflicht 
erstreckt sich auch auf Anordnungen und Maßregeln, die von der 
Verwaltung getroffen werden für den Einzelfall, sofern es sich 
lediglich um Anwendung des Rechtssatzes handelt, nur durch- 
zuführen ist, was dieser schon fertig gewollt und bestimmt hat. 
Das ist gedeckt. Sobald die Verwaltung vorgeht mit eigenem Ent- 
schluß, wenn auch auf Grund des ermächtigenden Rechtssatzes, 
fällt dessen deckende Besonderheit weg und die Frage der aus- 
gleichenden Entschädigung erhebt sich gemäß den allgemeinen 
Grundsätzen *. 
Damit ist nicht gesagt, daß niemals Entschädigung stattfindet, 
wo Gesetz und Rechtssatz die wirtschaftliche Benachteiligung be- 
wirkt haben. Nur etwaige allgemeine Gesetzesbestimmungen, die 
solches verheißen, allgemeine Rechtsgrundsätze, Gewohnheitsrecht 
und was sonst noch zur Rechtsverwirklichung der Billigkeit zu 
dienen pflegt, das versagt hier. Das Gesetz kann aber auch für 
diese Fälle nach Würdigung der Umstände eine ausgleichende 
Entschädigung angemessen finden und sie durch besondere 
® Vgl. oben 858, III n.2. R.G. 1. Febr. 1898 (Entsch. XLI S. 1481; 29. Dez. 
1899 (Entsch. XLV S. 251). 20. Okt. 1909 (Entsch. LXXII 8. 85), Anders R.G. 
18. Mai 1905 (Entsch. LXI S. 10); bier erscheint noch einmal das alte wohl. 
erworbene Recht, an das auch die Gesetzgebung nur gegen Entschädigung rühren 
darf. — Wenn die Pr. Kab.Ordre von 1831 den „Ersatz eines Schadens aus dem 
Bestenerungsrechte“ noch besonders ablebnt, so entspricht das der älteren Auf- 
fassung, wonach die allgemeinen Steuerverordnungen nicht als Gesetze behandelt 
wurden (vgl. oben Bd. I S.47 Note 18). Unsere heutigen Steuergesetze begründen 
aus doppelter Rücksicht keinen Entschädigungsanspruch: weil sie unmittelbare 
Einwirkungen des souveränen Staatswillens bedeuten und weil sie sachlich in 
ihrer Rechtssatzform die Ausgleichung in sich tragen. Bei Anordnung von 
Gemeindeabgaben durch Ortsstatut wirkt nur der letztere Gesichtspunkt. 
* Vgl. oben 8 40, II n. 8.
	        
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