$ 54. Entschädigungsfälle unregelmäßiger Art. 557
Planmäßigkeit und Gerechtigkeit für sich: die Getroffenen finden
in dieser Ordnung selbst wieder ihre Vorteile oder sind dafür an-
zusehen, daß sie besonders berufen sind, dem Gemeinwesen solche
Opfer zu bringen; die Außenstehenden sind dafür wieder mit
anderen Lasten belegt. Deshalb ist dem Rechtssatz gegenüber
der allgemeine Billigkeitsgrundsatz nicht von selbst bestimmt, den
Ausgleich zu liefern durch Gewährung eines Rechtsanspruchs an
das belastende Gemeinwesen.
Das gilt aber dann nicht bloß gegenüber dem gesetz-
lichen Rechtssatz, sondern ebenso für die Verordnung und
die Satzung®.
Diese Freiheit des Rechtssatzes von der Entschädigungspflicht
erstreckt sich auch auf Anordnungen und Maßregeln, die von der
Verwaltung getroffen werden für den Einzelfall, sofern es sich
lediglich um Anwendung des Rechtssatzes handelt, nur durch-
zuführen ist, was dieser schon fertig gewollt und bestimmt hat.
Das ist gedeckt. Sobald die Verwaltung vorgeht mit eigenem Ent-
schluß, wenn auch auf Grund des ermächtigenden Rechtssatzes,
fällt dessen deckende Besonderheit weg und die Frage der aus-
gleichenden Entschädigung erhebt sich gemäß den allgemeinen
Grundsätzen *.
Damit ist nicht gesagt, daß niemals Entschädigung stattfindet,
wo Gesetz und Rechtssatz die wirtschaftliche Benachteiligung be-
wirkt haben. Nur etwaige allgemeine Gesetzesbestimmungen, die
solches verheißen, allgemeine Rechtsgrundsätze, Gewohnheitsrecht
und was sonst noch zur Rechtsverwirklichung der Billigkeit zu
dienen pflegt, das versagt hier. Das Gesetz kann aber auch für
diese Fälle nach Würdigung der Umstände eine ausgleichende
Entschädigung angemessen finden und sie durch besondere
® Vgl. oben 858, III n.2. R.G. 1. Febr. 1898 (Entsch. XLI S. 1481; 29. Dez.
1899 (Entsch. XLV S. 251). 20. Okt. 1909 (Entsch. LXXII 8. 85), Anders R.G.
18. Mai 1905 (Entsch. LXI S. 10); bier erscheint noch einmal das alte wohl.
erworbene Recht, an das auch die Gesetzgebung nur gegen Entschädigung rühren
darf. — Wenn die Pr. Kab.Ordre von 1831 den „Ersatz eines Schadens aus dem
Bestenerungsrechte“ noch besonders ablebnt, so entspricht das der älteren Auf-
fassung, wonach die allgemeinen Steuerverordnungen nicht als Gesetze behandelt
wurden (vgl. oben Bd. I S.47 Note 18). Unsere heutigen Steuergesetze begründen
aus doppelter Rücksicht keinen Entschädigungsanspruch: weil sie unmittelbare
Einwirkungen des souveränen Staatswillens bedeuten und weil sie sachlich in
ihrer Rechtssatzform die Ausgleichung in sich tragen. Bei Anordnung von
Gemeindeabgaben durch Ortsstatut wirkt nur der letztere Gesichtspunkt.
* Vgl. oben 8 40, II n. 8.