Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

562 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
nehmigung einen gesicherten Besitzstand verleihen soll, ohne den 
man sich auf kostspielige Anlagen nicht wohl einlassen und der 
Unternehmungsgeist zum Nachteil der Gesamtentwicklung gelähmt 
würde. Der Genehmigungsausspruch bedeutet also einen Verbrauch 
des Rechts der Polizeigewalt, ähnlich der Steuerveranlagung. Von 
Rechtskraft ist keine Rede (Bd. I S. 343 f.). Ist aber das Recht 
der Polizei hier verbraucht, so ist der auf ihren Namen gehende 
Eingriff nur kraft besonderer Zulassung des Gesetzes möglich, also 
obne jene Deckung durch das polizeiliche Verschulden des Be- 
troffenen, und die Billigkeitsforderung wird frei!?. 
Aufgewerbliche Anlagen, die keine Genehmigung erhalten haben, 
obwohl sie einer solchen bedurften, findet das keine Anwendung. 
Ebensowenig aber auch auf Anlagen, die einer solchen nicht bedurften: 
falls sie sich als polizeiwidrig erweisen, kann gegen sie vorgegangen 
werden nach gemeinem Polizeirecht, ohne Entschädigung "*. 
2. Die polizeiliche Maßregel kann unter Umständen über das 
ihr eigentümliche natürliche Maß hinausgehen. Das kann rechtlich 
gedeckt sein durch einen sogenannten polizeilichen Notstand oder 
durch ausdrückliches Gesetz. In beiden Fällen knüpft sich an den 
Übergriff, sofern er eben durch die Schuld des Betroffenen nicht 
voll gedeckt ist, die Forderung einer Entschädigung. 
Für die erstere Art hat die Lehre von der öffentlichen 
Not (oben Bd. I S. 310 u. Note 19) Beispiele geliefert. 
In der zweiten Weise knüpft sich die Entschädigung an die 
Einführung des Schlachthauszwanges gemäß Gew.Ord. $ 23 
Abs. 2. Alle bestehenden Privatschlächtereien können zu 
diesem Zwecke unterdrückt werden, ob genehmigt gemäß Gew.Ord. 
$ 16 oder noch aus älterer Zeit herrührend ohne Genehmigung. 
12 R.G. 12. Nov. 1887 (Reger IX S. 1ff.): Gew.Ord. $ 51 ist „nicht Konse- 
quenz allgemeiner Rechtssätze, sondern beruht auf Erwägungen der Billigkeit”. 
Aber auch „allgemeine Rechtssätze“ können selber auf Erwägungen der Billigkeit 
beruhen, wie z.B. A.L.R. Einl. $ 75; der $ 51 beruht nur auf besonderen 
Erwägungen der Billigkeit. 
© 0.V.G. 16. April 1891 (Reger XI S. 861), 12. Nov. 1891 (Reger XI 
S. 254). Die Rechtsprechung des O.V.G. ist in diesem Sinne auch bisher gleich- 
geblieben. Anderer Meinung Landmann, Kom. zu Gew.Ord. $ 51 Anm. 2 
(6. Aufl. 15. 514), der die nach $ 51 zu leistende Entschädigung auch gewährt, wenn 
es sich um eine nicht genehmigungspflichtige Anlage handelt. ‘Aber um diese zu 
unterdrücken, falls sie „überwiegende Nachteile für das Gemeinwohl“ entwickelt, 
folglich als polizeiwidrig sich erweist, braucht man ja den $ 51 überhaupt nicht, 
folglich kommt auch die von ihm zugesagte Entschädigung nicht in Betracht. 
Ebenso v. Rohrscheidt, Kom. zu Gew.Ord. $ 51 Anm. 1.
	        
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