562 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
nehmigung einen gesicherten Besitzstand verleihen soll, ohne den
man sich auf kostspielige Anlagen nicht wohl einlassen und der
Unternehmungsgeist zum Nachteil der Gesamtentwicklung gelähmt
würde. Der Genehmigungsausspruch bedeutet also einen Verbrauch
des Rechts der Polizeigewalt, ähnlich der Steuerveranlagung. Von
Rechtskraft ist keine Rede (Bd. I S. 343 f.). Ist aber das Recht
der Polizei hier verbraucht, so ist der auf ihren Namen gehende
Eingriff nur kraft besonderer Zulassung des Gesetzes möglich, also
obne jene Deckung durch das polizeiliche Verschulden des Be-
troffenen, und die Billigkeitsforderung wird frei!?.
Aufgewerbliche Anlagen, die keine Genehmigung erhalten haben,
obwohl sie einer solchen bedurften, findet das keine Anwendung.
Ebensowenig aber auch auf Anlagen, die einer solchen nicht bedurften:
falls sie sich als polizeiwidrig erweisen, kann gegen sie vorgegangen
werden nach gemeinem Polizeirecht, ohne Entschädigung "*.
2. Die polizeiliche Maßregel kann unter Umständen über das
ihr eigentümliche natürliche Maß hinausgehen. Das kann rechtlich
gedeckt sein durch einen sogenannten polizeilichen Notstand oder
durch ausdrückliches Gesetz. In beiden Fällen knüpft sich an den
Übergriff, sofern er eben durch die Schuld des Betroffenen nicht
voll gedeckt ist, die Forderung einer Entschädigung.
Für die erstere Art hat die Lehre von der öffentlichen
Not (oben Bd. I S. 310 u. Note 19) Beispiele geliefert.
In der zweiten Weise knüpft sich die Entschädigung an die
Einführung des Schlachthauszwanges gemäß Gew.Ord. $ 23
Abs. 2. Alle bestehenden Privatschlächtereien können zu
diesem Zwecke unterdrückt werden, ob genehmigt gemäß Gew.Ord.
$ 16 oder noch aus älterer Zeit herrührend ohne Genehmigung.
12 R.G. 12. Nov. 1887 (Reger IX S. 1ff.): Gew.Ord. $ 51 ist „nicht Konse-
quenz allgemeiner Rechtssätze, sondern beruht auf Erwägungen der Billigkeit”.
Aber auch „allgemeine Rechtssätze“ können selber auf Erwägungen der Billigkeit
beruhen, wie z.B. A.L.R. Einl. $ 75; der $ 51 beruht nur auf besonderen
Erwägungen der Billigkeit.
© 0.V.G. 16. April 1891 (Reger XI S. 861), 12. Nov. 1891 (Reger XI
S. 254). Die Rechtsprechung des O.V.G. ist in diesem Sinne auch bisher gleich-
geblieben. Anderer Meinung Landmann, Kom. zu Gew.Ord. $ 51 Anm. 2
(6. Aufl. 15. 514), der die nach $ 51 zu leistende Entschädigung auch gewährt, wenn
es sich um eine nicht genehmigungspflichtige Anlage handelt. ‘Aber um diese zu
unterdrücken, falls sie „überwiegende Nachteile für das Gemeinwohl“ entwickelt,
folglich als polizeiwidrig sich erweist, braucht man ja den $ 51 überhaupt nicht,
folglich kommt auch die von ihm zugesagte Entschädigung nicht in Betracht.
Ebenso v. Rohrscheidt, Kom. zu Gew.Ord. $ 51 Anm. 1.