Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

554 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
den für solchen Fall gegebenen Vorschriften nicht nachkommt, ins- 
besondere die Anzeige nicht erstattet!®, 
IV. Das öffentliche Straßenwesen läßt eigentümliche 
Entschädigungsfragen entstehen aus den Einwirkungen, von welchen 
die Baugrundstücke der Einzelnen betroffen werden. 
Das Verbot des Bauens ohne fertige Straße ist polizei- 
lich-fürsorgender Art, daher ohne Entschädigungsfolge "”, 
Das Verbot des Bauens auf dem durch den Bebauungsplan in 
Aussicht genommenen künftigen Straßengelände wird wirksam 
durch die Verweigerung der erforderlichen Bauerlaubnis. Das ist 
seinerseits ein polizeilicher Akt der Abwehr von Störungen der 
gemeindlichen Straßenentwicklung. Allein, daß eine abzuwehrende 
Störung hier angenommen werden kann und folglich der polizei- 
liche Akt zulässig ist, beruht erst wieder auf der öffentlichen 
Grunddienstbarkeit, die das Gesetz an den aufgestellten Bebauungs- 
plan knüpft. Und hierfür ist die ausgleichende Entschädigung 
billigkeitshalber gefordert 18. 
Die fertig gestellte Straße gewährt den daran errichteten 
Wohngebäuden und ihren Insassen nicht bloß den jedermann 
zugänglichen, sondern auch jenen bevorzugten Gemeingebrauch, auf 
den sie angewiesen sind!®. Das hindert die Verwaltung nicht, über 
die Straße auch fernerhin so zu verfügen, wie das Gemeinwohl ver- 
langt, dem sie zu dienen bestimmt ist. Sie kann diese ganz unter- 
drücken, verlegen, erhöhen, vertiefen ohne rechtliches Hindernis. 
Der Gemeingebrauch wird dadurch entsprechend aufgehoben oder 
beschräukt und erschwert sein. Eine polizeiliche Maßregel in 
unserem Begrifte ist das nicht. Die Frage der Entschädigung 
taucht auf, und zwar unter Umständen, die von vornherein eine 
gewisse Geneigtheit begründen können, sie zugunsten des Straßen- 
eigentümers, der doch nur über seine Sache verfügt, zu verneinen. 
Sie spitzt sich lediglich darauf zu, inwiefern hierin ein Eingriff 
in den Rechtskreis des Privaten, Eingriff in das Privateigentum 
in diesem weiteren Sinne zu finden ist. 
Das ist jedenfalls nicht der Fall, soweit es sich nur darum 
handelt, daß die Straße wohl nach wie vor zu dem Hause führt 
und vor ihm bestehen bleibt, aber die weitere Fortsetzung, die ihm 
den Verkehr erleichterte, unzugänglich oder schwerer zugänglich 
\ "° Viehseuchenges. v. 26. Juni 1909 $ C6ff.; Reblausges. v. 6. Juli 1904 
53 6u.7; Ges. betr. d. Bekämpfung gemeingef. Krankheiten v. 30. Juni 1900 $ 28ff. 
1 Vgl. oben $ 40 Note 13 u. 24. 
1 Vgl. oben $ 40 Note 25 u. 26. 1% Vgl. oben S. 145 £. 
 
	        
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