554 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
den für solchen Fall gegebenen Vorschriften nicht nachkommt, ins-
besondere die Anzeige nicht erstattet!®,
IV. Das öffentliche Straßenwesen läßt eigentümliche
Entschädigungsfragen entstehen aus den Einwirkungen, von welchen
die Baugrundstücke der Einzelnen betroffen werden.
Das Verbot des Bauens ohne fertige Straße ist polizei-
lich-fürsorgender Art, daher ohne Entschädigungsfolge "”,
Das Verbot des Bauens auf dem durch den Bebauungsplan in
Aussicht genommenen künftigen Straßengelände wird wirksam
durch die Verweigerung der erforderlichen Bauerlaubnis. Das ist
seinerseits ein polizeilicher Akt der Abwehr von Störungen der
gemeindlichen Straßenentwicklung. Allein, daß eine abzuwehrende
Störung hier angenommen werden kann und folglich der polizei-
liche Akt zulässig ist, beruht erst wieder auf der öffentlichen
Grunddienstbarkeit, die das Gesetz an den aufgestellten Bebauungs-
plan knüpft. Und hierfür ist die ausgleichende Entschädigung
billigkeitshalber gefordert 18.
Die fertig gestellte Straße gewährt den daran errichteten
Wohngebäuden und ihren Insassen nicht bloß den jedermann
zugänglichen, sondern auch jenen bevorzugten Gemeingebrauch, auf
den sie angewiesen sind!®. Das hindert die Verwaltung nicht, über
die Straße auch fernerhin so zu verfügen, wie das Gemeinwohl ver-
langt, dem sie zu dienen bestimmt ist. Sie kann diese ganz unter-
drücken, verlegen, erhöhen, vertiefen ohne rechtliches Hindernis.
Der Gemeingebrauch wird dadurch entsprechend aufgehoben oder
beschräukt und erschwert sein. Eine polizeiliche Maßregel in
unserem Begrifte ist das nicht. Die Frage der Entschädigung
taucht auf, und zwar unter Umständen, die von vornherein eine
gewisse Geneigtheit begründen können, sie zugunsten des Straßen-
eigentümers, der doch nur über seine Sache verfügt, zu verneinen.
Sie spitzt sich lediglich darauf zu, inwiefern hierin ein Eingriff
in den Rechtskreis des Privaten, Eingriff in das Privateigentum
in diesem weiteren Sinne zu finden ist.
Das ist jedenfalls nicht der Fall, soweit es sich nur darum
handelt, daß die Straße wohl nach wie vor zu dem Hause führt
und vor ihm bestehen bleibt, aber die weitere Fortsetzung, die ihm
den Verkehr erleichterte, unzugänglich oder schwerer zugänglich
\ "° Viehseuchenges. v. 26. Juni 1909 $ C6ff.; Reblausges. v. 6. Juli 1904
53 6u.7; Ges. betr. d. Bekämpfung gemeingef. Krankheiten v. 30. Juni 1900 $ 28ff.
1 Vgl. oben $ 40 Note 13 u. 24.
1 Vgl. oben $ 40 Note 25 u. 26. 1% Vgl. oben S. 145 £.