Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 54. Entschädigungsfälle unregelmäßiger Art. 565 
gemacht wird. Solche entferntere Vorteile kommen ja auch anderen 
in nicht viel geringerem Maße zugute und werden nicht von selbst 
zum Gegenstand eines besonderen rechtlichen Anspruchs ?°., 
Das gleiche gilt auch von solchen Benutzungen der Öffentlichen 
Straße, die gerade nur dem angrenzenden Hausbesitzer dienen, 
wie das Abladen von Waren, das Aufstellen von Fuhrwerken, die 
Vornahme gewerblicher Verrichtungen, das Niedersitzen auf heraus- 
getragenen Stühlen und Bänken, wie das in ursprünglicheren Ver- 
hältnissen der Gemeingebrauch noch mit sich bringt. Das kann, 
wenn das Gemeinwohl es erfordert, jederzeit beseitigt werden und 
Entschädigung wird dann nicht geschuldet sein. In den Rechts- 
kreis der Hausbesitzer ist hier nicht eingegriffen; die Wirkung der 
Maßregel beschränkt sich auf den Herrschaftsbereich der öffent- 
lichen Verkehrsstraße selbst ®. 
3° Gegen Dernburg, der in Pand. I $ 72 Entschädigungsansprüche der 
Straßenanlieger bejaht, für den Fall ihnen durch Verlegung, Erhöhung oder Er- 
niedrigung „die bisherige Kommunikation unmöglich gemacht wird“, erhebt 
Ubbelohde, Forts. zu Glück, Pand. Bd. 43 u. 44, IV, 1 S. 187 lebhaften 
Widerspruch. Er weist warnend darauf hin, welche gefährlichen Folgerungen 
solche Grundsätze haben müßten. Die Frachtfuhrleute, meint er, welche durch 
Eröffnung der Eisenbahn, die Eigentümer und Hypothekare der Häuser an der 
alten Straße, welche durch Ablenkung des Verkehrs nach der neuen Straße 
Schaden leiden usw.. alles das könnte kommen und dem Gemeinwesen seine 
Rechnung präsentieren! Das ist aber ein Irrtum. Unsere ausgleichende Ent- 
schädigung, wie sie auch Dernburg meint, umfaßt solche entferntere Vor- 
teile nicht. Das ergibt sich uns aus ihrem Begriff und Wesen, wonach sie nur 
das besondere Opfer vergütet. Tatsächlich hat auch die Rechtsprechung, die 
sonst so gern nach Formen greift, in welchen sie den benachteiligten Haus- 
besitzern zu Hilfe kommen könnte, vor derartigen Fällen immer Halt gemacht. 
R.G. 16. Nov. 1880 (Entsch. III S. 171): Eine Straßenstrecke wird unterdrückt 
bis an das Grundstück, auf welchem die Häuser des Entschädigungsklägers stehen; 
dieser beschwert sich über „die Beschränkung der Zuwegung seines Grundstücks“, 
er bat aber noch anderen Zugang, die Bequemlichkeit ist nur vermindert; die 
Zurückweisung des Entschädigungsanspruches war also gerechtfertigt. R.G. 
13. Jan. 1282 (Entsch. VI S. 159 ff): Ein Weg wird aufgehoben; Entschädigungs- 
klage eines Grundbesitzers wegen der Umwege, die er deshalb machen muß; als 
unbegründet abgewiesen. R.G. 4. Nov. 1881 (Entsch. VII 8. 173): Keine Ent- 
schädigung, wenn ein (nicht zugleich auch enteigneter) Grundbesitzer infolge einer 
Bahnanlage Vorteile verliert, deren Ausnutzung ihm seither durch die bloße Tat- 
sache des Bestehens des öffentlichen Weges möglich war; es handelt sich um 
„zufällige Vorteile“, nicht um „bestehende Privatrechte“, in welche eingegriffen 
wurde. Vgl. auch Bayr. Ob.G.H. 27. Okt. 1877 (Samml. VII 8.50), 12. Mai 1878 
(Samml. VII S. 842); Sächs. Min. d. I. 9. Aug. 1881 (Sächs. Ztschft. f. Pr. II S. 319). 
s Vgl. oben S. 146 f. Die Entziehung solcher bevorzugter Benutzung 
der Straße geschieht regelmäßig auf dem Wege straßenpolizeilicher Anordnung
	        
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