Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

570 Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse. 
Entschädigungspflicht bleibt an dem Leistenden hängen, wie jene 
Schadensersatzpflicht. Und vor allem: der Eingriff, den der Ver- 
waltungsakt macht, wie die Entschädigung, die er zuspricht, be- 
deuten hier lediglich privatrechtliche Rechtsbeziehungen 
zwischen den Beteiligten. Diese sind beiderseits Einzelne, gewöhn- 
liche Privatleute, keine Träger Öffentlicher Verwaltung; daher 
können öffentlichrechtliche verwaltungsrechtlich zu beurteilende 
Verhältnisse zwischen ihnen nicht bestehen. 
Wir haben hier den Fall vor uns von Verwaltungsakten mit 
privatrechtlicher Wirkung. Es handelt sich um Hilfsinstitute 
des bürgerlichen Rechts, für welche die Verwaltung ihre 
Behörden stellt, die hierzu durch ihre besondere Sachkunde besser 
empfohlen sind als die der allgemeinen Zuständigkeit nach eigent- 
lich berufeneren ordentlichen Gerichte®®. .Diese Erscheinungen 
fallen demnach, trotz der äußerlichen Verwandtschaft. aus dem 
Rahmen unseres Rechtsinstituts völlig heraus. 
% Vgl. oben Bd. I S. 121 u. Note 11 daselbst und hier S. 2f.
	        
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