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Dritter Abschnitt.
Die rechtsfähigen Verwaltungen.
8 55.
Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts.
Unter einer rechtsfähigen Verwaltung verstehen wir ein ab-
gegrenztes Stück öffentlicher Verwaltung, das da aus-
gestattet ist mit eigener Persönlichkeit. Die Rechts-
erscheinung, die sich uns darbietet, entspricht dem, was das bürger-
liche Recht ausgebildet hat unter dem Namen der Juristischen
Person. Nur handelt es sich eben wieder um eine juristische
Persönlichkeit des öffentlichen Rechts!.
1 Der Ausdruck „rechtsfähige Verwaltungen“, nach dem Vorbild des
„rechtsfähigen Vereins“ und der „rechtsfähigen Stiftung“ des B.G.B. geprägt, scheint
mir gut zu sagen, was hier gemeint ist. — Wir werden dafür als kürzere Bezeichnung
auch das Wort „Verwaltungskörper“ gebrauchen, dessen man sich ja schon
mehrfach in diesem Sinne bedient hat. Der Körper bedeutet die juristische
Person; man wird sich dafür auf die entsprechende Verwendung des Wortes
corpus berufen dürfen. Verwaltungskörper würde dann eine für die Führung
öffentlicher Verwaltung eigens geschaffene juristische Person bedeuten. — In der
1. Aufl. S. 371 u. 372 habe ich vorgeschlagen, mir für den gleichen Zweck den
Gebrauch des Wortes „Selbstverwaltungskörper“ zu gestatten, wohlwissend,
daß es eigentlich nur die Gemeinden bezeichnen soll und was ihnen gleichsteht.
Ich halte aber jetzt doch für besser, es in diesem eigentlichen Sinne zu belassen,
wo es mit seinem trotzigen „Selbst“ sehr geeignet ist, die Besonderheit dieser
Art von Verwaltungskörpern zu betonen (vgl. unten $ 58 Note 13, $ 61 Note 3).
— „Körperschaft“ soll daneben in dem üblichen Sinne verbleiben, wonach
nur solche juristische Personen damit gemeint sind, hinter denen ein zugehöriger
Verband von Menschen, eine Mitgliederschaft steht (vgl. unten Note 24). — In
der Abneigung gegen den Ausdruck „juristische Person“ stimme ich mit
Gierke überein, der ihn Deutsch. Priv.R. I S.469 „nichtssagend oder irreführend“
nennt; er ist jedenfalls unter unseren gelehrten Fremdwörtern ein besonders
bäßliches. Aber ganz kommen wir eben doch nicht darum herum. — Die Ausdrücke
„rechtsfähige Verwaltungen“ oder „Verwaltungskörper“ sollen den Staat nicht