Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

571 
Dritter Abschnitt. 
Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
8 55. 
Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. 
Unter einer rechtsfähigen Verwaltung verstehen wir ein ab- 
gegrenztes Stück öffentlicher Verwaltung, das da aus- 
gestattet ist mit eigener Persönlichkeit. Die Rechts- 
erscheinung, die sich uns darbietet, entspricht dem, was das bürger- 
liche Recht ausgebildet hat unter dem Namen der Juristischen 
Person. Nur handelt es sich eben wieder um eine juristische 
Persönlichkeit des öffentlichen Rechts!. 
1 Der Ausdruck „rechtsfähige Verwaltungen“, nach dem Vorbild des 
„rechtsfähigen Vereins“ und der „rechtsfähigen Stiftung“ des B.G.B. geprägt, scheint 
mir gut zu sagen, was hier gemeint ist. — Wir werden dafür als kürzere Bezeichnung 
auch das Wort „Verwaltungskörper“ gebrauchen, dessen man sich ja schon 
mehrfach in diesem Sinne bedient hat. Der Körper bedeutet die juristische 
Person; man wird sich dafür auf die entsprechende Verwendung des Wortes 
corpus berufen dürfen. Verwaltungskörper würde dann eine für die Führung 
öffentlicher Verwaltung eigens geschaffene juristische Person bedeuten. — In der 
1. Aufl. S. 371 u. 372 habe ich vorgeschlagen, mir für den gleichen Zweck den 
Gebrauch des Wortes „Selbstverwaltungskörper“ zu gestatten, wohlwissend, 
daß es eigentlich nur die Gemeinden bezeichnen soll und was ihnen gleichsteht. 
Ich halte aber jetzt doch für besser, es in diesem eigentlichen Sinne zu belassen, 
wo es mit seinem trotzigen „Selbst“ sehr geeignet ist, die Besonderheit dieser 
Art von Verwaltungskörpern zu betonen (vgl. unten $ 58 Note 13, $ 61 Note 3). 
— „Körperschaft“ soll daneben in dem üblichen Sinne verbleiben, wonach 
nur solche juristische Personen damit gemeint sind, hinter denen ein zugehöriger 
Verband von Menschen, eine Mitgliederschaft steht (vgl. unten Note 24). — In 
der Abneigung gegen den Ausdruck „juristische Person“ stimme ich mit 
Gierke überein, der ihn Deutsch. Priv.R. I S.469 „nichtssagend oder irreführend“ 
nennt; er ist jedenfalls unter unseren gelehrten Fremdwörtern ein besonders 
bäßliches. Aber ganz kommen wir eben doch nicht darum herum. — Die Ausdrücke 
„rechtsfähige Verwaltungen“ oder „Verwaltungskörper“ sollen den Staat nicht
	        
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