Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 55. Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. 575 
Damit eine wirkliche juristische Person entstehe, muß 
noch ein weiterer Schritt getan werden. Was hinzukommt, bezieht 
sich in erster Linie nicht auf das Verhältnis nach außen, dem 
Dritten gegenüber, sondern hat seine Spitze gegen die Beteiligten, 
deren Zwecken und Anliegen das Unternehmen dient, das hier 
betrieben werden soll. Von ihnen ist dieses Unternehmen mit allen 
dazu bestimmten Vermögenswerten rechtlich zu lösen, so daß 
es ihnen nicht mehr gehört. Da es aber nicht ins Leere fallen 
soll, läßt das Gesetz für das Unternehmen eine eigene juristische 
Person entstehen, die es tragen soll und kann. Nur hier ist eine 
solche am Platze und notwendig. Die ursprünglich Berechtigten 
stehen nicht mehr als die eigentlichen Rechtsträger hinter dem 
gemeinsamen Namen, jenem Schein einer Person, sondern stehen 
einer neuen Person gegenüber, auf deren Schicksal und Vermögen 
ihnen allerdings dann ein gewisser Einfluß zukommt, gerade soviel 
als das Gesetz oder was hier an seine Stelle tritt, vorsichtig ibnen 
gewährt. Das sind dann immer nur Rechte gegen diese Person, 
die erst mittelbar und durch sie hindurch wirksam werden auf das 
Ihrige. Diese Absonderung nach innen ist das Entscheidende 
für die echte juristische Persönlichkeit®, 
3. Während demnach die natürliche Person sich einfach ver- 
wirklicht an dem lehendigen Einzelwesen, das hinter ihr steht, 
kann die juristische Person die bestimmte Gestalt, in der sie er- 
scheinen soll, erst gewinnen durch eine besondere Ordnung, die 
ihr gegeben wird; ihr Dasein beruht auf ihrer Verfassung. 
Die natürliche Person erhält ihre Eigenart, mit der sie sich 
von anderen unterscheidet, durch die Leiblichkeit des Menschen, 
dessen Zwecken sie umfassend dient, die juristische durch die Be- 
€ Prot. d. Kom. f. B.G.B. U. Lesung, Bd. II S. 457: Es ergibt sich „aus dem 
Wesen der juristischen Persönlichkeit“, daß das Vermögen „in Wirklichkeit von dem 
Vermögen der Mitglieder völlig getrennt und ausschließlich für die Vereinszwecke 
bestimmt sei“. — Manchmal besteht das Gesetz auch auf einer sofortigen tatsäch- 
lichen Lösung: B.G.B. $ 82 (Stiftung); H.G.B. $ 195 Abs. 3 (Aktiengesellschaft) 
6 Laband, in Ztschft. f. H.R. XXX S. 499, kommt zu diesem Ergebnis 
auf dem Wege, daß nur so die Mitglieder des Vereins von der Haftung für 
Vereinsschulden befreit sein können: diese Befreiung „hat ihre Kehrseite daran, 
daß ihnen das Vereinsvermögen nicht gehört“. Besonders klar Rü melin, 
Methodisches über d. jurist. Pers. S. 69: „Mit der Annahme der juristischen 
Person ist zunächst die Loslösung des Vermögens von den beteiligten Menschen 
statuiert.“ Zu diesem Vermögen werden die Zivilisten auch das Unternehmen 
selbst rechnen, das den Zweck der juristischen Person bildet, das Geschäft; 
auch dieses gehört nicht den beteiligten Menschen, wird nicht in ihrem Namen 
geführt und nicht mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung für sie.
	        
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