Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

582 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
Der Fiskus hat die Neigung, sich, zu vermehren, durch Ab- 
schnürung von Zellen, möchte man sagen: jeder einzelne Zweig der 
Verwaltung bekommt allmählich seinen eigenen Fiskus neben sich, 
jede Behördenstufe wird damit ausgestattet. Die inneren Reibungen 
der Bureaukratie werden von den beiderseitigen Fisci vor Gericht 
ausgefochten !?, 
Andererseits entwickeln sich ähnliche Gebilde auch neben den 
stärk verkümmerten Gemeindeobrigkeiten, um die Mittel der Ge- 
Bedürfnis, ihn den anderen Rechtssubjekten, denen er dort begegnet, gleich und 
als Rechtssubjekt wie diese zu behandeln. Vgl. oben Bd.IS. 52, ebenda Note 26, 
8. 122 Note 14. Das Sächs. B.G.B. v. 1863 $ 52 steht noch auf diesem Stand- 
punkt: „Das Recht der Persönlichkeit steht dem Staate, sofern er in Verhältnisse 
des bürgerlichen Rechts eintritt, ... zu“. Andererseits nur das Privatrecht kann 
juristische Personen schaffen; das tut es hier dadurch, daß es vom Staate, wie 
er sich drüben auf außerprivatrechtlichem Gebiete eingerichtet hat, anerkennt und 
übernimmt, was es für eine juristische Person brauchen kann, absehend von dem, 
was er sonst noch ist. Das wird dann eine juristische Person des bürgerlichen 
Rechts. 
Wenn Hatschek, in Verw.Arch. VOL S. 427, vom Fiskus sagt: er sei „als 
ein für die Zwecke des Privatrechtsverkehrs von der Landesgesetzgebung gehörig 
ausgestaltetes Privatrechtssubjekt, als eine juristische Person des Zivil- 
rechts“ vom Gesetzgeber gedacht, so trifft das zu für die Zeit des Polizeistaates 
und ihre Auffassungsweise, nicht aber, wie Hatschek meint, auch für die Zeit 
des B.G.B.; dieses rechnet den Fiskus ja ausdrücklich zu den juristischen 
Personen des öffentlichen Rechts; vgl. hier unten n. 3. Die Erkenntnis, 
daß der Staat überhaupt keine juristische Person sei im strengen Begriffe, wäre 
der weitere Schritt, der noch zu machen ist. 
12 Koch, Preuß. Priv.R. IS. 171: Wenn der Staat „als Erwerbsgesellschaft“ 
Fiskus ist, so werden die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung dann „weiter 
personifiziert“, Militärfiskus z. B. und Justizfiskus. Noch in neuerer Zeit v.Bis- 
marck, Verw.Ger.Ges. S. 121: „Jede einzelne (fiskalische Kasse) bildet aber ver- 
möge einer Rechtsfiktion ein besonderes Rechtssubjekt; sie können Rechte und 
Forderungen gegeneinander erwerben“ (). 
Die Gerichte lassen jetzt allerdings die alten Gepflogenheiten nicht mehr 
gelten. O.V.G. 22. Juni 1899 (Entsch. XXXV S. 293): Der Regierungspräsident 
zu P., in Vertretung des Wasserbaufiskus, klagt gegen die Regierung zu F., in 
Vertretung des Forstfiskus; Klage wird abgewiesen, weil Kläger und Beklagter 
keine verschiedenen Rechtssubjekte sind. Entsprechend 0.V.G. 21. Nov. 1899 
(Entsch. XXXVI 8. 18): „Der Staatsfiskus als der Inbegriff des ganzen Vermögens 
des Staates bildet nur eine juristische Person.“ Hinter diesem „Vermögens- 
inbegriff“ steckt deutlich noch der alte Fiskus. — Wenn jetzt noch von ver- 
schiedenen Fisci ein und desselben Staates die Rede ist, so geschieht es 
bloß der abkürzenden und anschaulichen Vorstellung halber; es sind wieder 
„Scheinpersonen“; vgl. oben Note 3. In diesem Sinne O.V.G. 14. Febr. 1881 
(Entsch. VII S, 6): Brücke über den öffentlichen Fluß, wobei „unten der Strom- 
fiskus wirtschaftet und oben der Chausseefiskus“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.