Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 4. Wirkungen der Enteignung. 53 
1. Für die Höhe der Entschädigung gibt es keinen Maß- 
stab, wenn man die Frage stellt: welchen Kaufpreis der Ent- 
eignete vernünftigerweise hätte fordern können. Denn das bedarf 
selbst erst wieder eines Maßstabes. Auch der Schadensersatz- 
anspruch des in seinen Rechten Verletzten bei Vertragswidrig- 
keit oder unerlaubter Handlung trifft nicht zu: er betrachtet das 
Vermögen des Verletzten im ganzen und fragt, wie viel Geld 
nötig ist, um es auf den Zustand zu bringen, „der bestehen würde, 
wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten 
wäre”. Die Enteignungsentschädigung bezweckt lediglich 
den Ausgleich des Nachteils, der dem Enteigneten durch die In- 
anspruchnahme seines Grundstücks für die öffentliche Verwaltung 
entstand, beschränkt sich demnach auf die Berücksichtigung der 
in diesem Grundstücke verkörperten Vermögens- 
vorteile®®, 
Das trifft großenteils mit dem zusammen, was auch der Schadens- 
ersatz vergütet, nur daß hier überall die tatsächlich sehr wirk- 
same Verschärfung wegfallen soll, welche dort die Ungunst der 
Rechtswidrigkeit und der Wunsch, dem Verletzten volle Genug- 
tuung zu verschaffen, von selbst mit sich bringen. Aber auch ohne 
das führt es zu engeren Begrenzungen. Es kommt vor allem in 
Rechnung: der gemeine Wert des entzogenen Grundstücks (Ver- 
kaufswert), dazu noch die in ihm gegebene Aussicht auf 
künftigen Gewinn. Nicht aber Gewinnmöglichkeiten, 
die sich nur durch besondere Glücksfälle oder persönliche Be- 
ziehungen und Geschicklichkeiten an diesen Besitz knüpfen können, 
nicht Affektionswerte, nicht persönliche Nachteile, die 
an den Verlust des Grundstücks sich knüpfen können ®. 
Bei Teilenteignungen bildet einen besonderen Entschä- 
digungsposten der Minderwert des Restgrundstücks. Er 
berechnet sich nach der geringeren Verwendbarkeit des verbleibenden 
Besitzes, nach der Aufhebung und Erschwerung von vorteilhaften 
Verbindungen, die das Weggenommene vermittelt hatte, nach den 
” Eger, Ent.Ges. I S. 119 ff.: Der „objektive Maßstab“ soll entscheiden 
($. 119), der „objektive Wert“ (S. 121) ersetzt werden. 
” Der Brandstifter wird dem Hauseigentümer auch die Umzugskosten zu 
ersetzen haben, der Unternehmer, für den enteignet wird, nicht: Eger, Ent.Ges. 
I 8. 200. — Wegen des zu erwartenden Gewinnes wird die Unterscheidung in der 
obigen Weise zu machen sein: übereinstimmend mit B.G.B. $ 252 wird nur die 
im Grundstück schon verkörperte Erwartung in Rechnung kommen. Gegen den 
in 1. Aufl. vertretenen gänzlichen Ausschluß solchen Gewinnes hat Fleisch- 
mann, in Eger, Eisenb.Entsch. XXI S. 314, mit Recht Widerspruch erhoben. 
 
	        
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