586 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
man jetzt noch, wie beim Staate, von einem Fiskus der Gemeinde
spricht, von einer privatrechtlichen Persönlichkeit der öffentlichen
Körperschaft oder Stiftung, so bedeutet das, wie dort, keine be-
sondere juristische Person neben jener Trägerin Öffentlicher Ver-
waltung, sondern nur eine Seite von ihr, gekennzeichnet durch die
eigentümliche Richtung auf Vermögen und Vermögenswert, welche
jene eine einheitliche juristische Person dabei betätigt.
So entsteht das, was wir rechtsfähige Verwaltungen
nennen: juristische Personen, die dazu geschaffen und da sind, daß
sie ein bestimmtes Stück öffentlicher Verwaltung als ihnen recht-
lich zugehörig besitzen und in ihrem Namen führen und wahr-
nehmen lassen.
Daraus ergibt sich unmittelbar die Forderung: Wenn für jede
juristische Person die Ordnung ihrer Gestalt und ihres inneren
Aufbaues, ihrer Verfassung mit einem Wort, Gegenstand recht-
licher Bestimmungen ist, so erhalten sie diese geborenen Träger-
schaften öffentlicher Verwaltung naturgemäß durch das Öffent-
liche Recht "®.
Daraus ergibt sich weiter für ihre Verhältnisse nach
außen ein Doppeltes:
— Bezüglich der Wirksamkeit Dritten gegenüber
gilt, was für die des Staates selbst gilt: als öffentliche Ver-
waltung unterliegt sie durchweg für alle Beziehungen, in welche
sie tritt, dem öffentlichen, dem Verwaltungsrecht; dieses jedoch,
wie ja beim Staate auch der Fall ist, nur soweit, als nicht Aus-
nahmen begründet sind, die einer Anwendung des bürgerlichen
Rechts Raum geben. Es kann eine gewisse Art von Tätigkeit ganz
aus dem Rahmen der öffentlichen Verwaltung herausfallen, 80
daß sie für sich betrachtet wie ein privatwirtschaftlicher Betrieb
erscheint, entsprechend dem, was man beim Staate als fiskalische
‘ Verwaltungen bezeichnet; der Zusammenhang mit der öffentlichen
man konnte es höchstens brach liegen lassen. Die neue öffentlichrechtliche Person
mit ihrem Rechte an dem öffentlichen Unternehmen selbst sichert dadurch geraden
Wegs die Verwendung für diesen Zweck. Das ist gewiß ein bedeutsamer Fortschritt.
18 Gierke, Deutsch. Priv.R. I S. 619£.: „Das Wesen der öffentlichen
Körperschaft beruht in der Erhebung ihres Sozialrechts zu einem Bestandteile
der öffentlichen Rechtsordnung. Der Staat unterstellt ihr Gemeinleben ... gleich-
artigen Normen, wie sie sein eigenes Gemeinleben beherrschen. Darum gilt im
Verhältnis der Körperschaft zu ihren Gliedern eine Ordnung, kraft deren das
Ganze und der Teil auch für den Staat nicht gleichwertig sind, sondern der
höhere Rang des über dem Einzelleben verlaufenden Gemeinlebens zu rechtlichem
Ausdruck gelangt.“ Ähnlich Jellinek, Subj. öff. Rechte S. 263 ff.