Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

590 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
zweigungen und Gebundenheiten für unseren Rechtsstaat allerdings 
möglich: auf sie läuft ja seine ganze künstliche Einrichtung hinaus 
und das Verwaltungsrecht ist voll davon. 
Der gemeinsame Grundgedanke verwirklicht sich wieder auf 
zweierlei Art®!. 
— Die Abzweigung erscheint in der einfachsten Form da, wo 
sie unmittelbar zugunsten einer zu schaffenden juristischen 
Person des öffentlichen Rechts erfolgt. Dabei ergibt sich ein 
Unterschied, insofern es nicht notwendig der Staat selbst ist, der 
aus der Fülle seiner Zuständigkeit das erforderliche Stück öffent- 
licher Verwaltung abgibt. Der gleiche Vorgang kann sich auch 
unterhalb des Staates noch einmal wiederholen. Es sind nämlich 
in gleicher Weise wie dieser auch die Gemeinden jeder Stufe aus- 
gestattet mit umfassender Zuständigkeit, die sich nicht 
auf ein bestimmtes einzelnes Unternehmen beschränkt; deshalb 
werden sie ja mit dem Staate unter dem Namen Gemeinwesen 
zusammengefaßt?®. Auch von ihnen kann also wieder eine solche 
Abzweigung eines Stückes daraus, einer einzelnen öffentlichen An- 
stalt mit eigener juristischen Person ausgehen. Die neue juristische 
Person des öffentlichen Rechts, die auf diese Art zur Entstehung 
kommt, nennen wir eine Anstaltspersönlichkeit und die 
ganze Einrichtung eine rechtsfähige öffentliche Anstalt 
(vgl. unten $ 56). 
Dem Gemeinwesen aber, Staat oder Selbstverwaltungskörper, 
von dem sie so unmittelbar abgezweigt ist, ihrem Mutter- 
gemeinwesen, verbleibt alsdann gegenüber dem neuen Ver- 
waltungskörper ein bestimmter Machteinfluß (vgl. unten $ 56, IIn.2), 
der vom Staatsaufsichtsrechte (oben S. 587) wohl zu unterscheiden 
ist. Der Staat, dem dieses überall zusteht, kann zugleich das 
Muttergemeinwesen sein, Es kann aber auch eine Gemeinde das 
Recht des Muttergemeinwesens besitzen und der Staat daneben 
das Aufsichtsrecht. 
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® Es ist nicht richtig, hier zwei gleichwertige Einteilungen aufzustellen, die 
sich kreuzen. So Friedrichs, in Verw.Arch. XXIII S. 7: „Neben der Ein- 
teilung der juristischen Personen in Körperschaften und Stiftungen geht die in 
öffentliche und private her.“ Dadurch geraten die Arten der juristischen Per- 
sonen des öffentlichen Rechts in die Gefahr, von vornherein .in eine allzu enge 
Übereinstimmung mit dem der privatrechtlichen gezwängt zu werden. Erst die 
zwei Grundgegensätze, dann auf jeder Seite selbständig deren besondere Arten 
aufgebaut! Dabei mögen sich ja Ähnlichkeiten ergeben, auf welche auch die 
Namen manchmal schon hinweisen. Aber wir behalten ganz freie Hand, zu 
würdigen, wie weit die gehen. 2 Vgl. unten 8 58 Note 10 u. 11.
	        
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