590 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
zweigungen und Gebundenheiten für unseren Rechtsstaat allerdings
möglich: auf sie läuft ja seine ganze künstliche Einrichtung hinaus
und das Verwaltungsrecht ist voll davon.
Der gemeinsame Grundgedanke verwirklicht sich wieder auf
zweierlei Art®!.
— Die Abzweigung erscheint in der einfachsten Form da, wo
sie unmittelbar zugunsten einer zu schaffenden juristischen
Person des öffentlichen Rechts erfolgt. Dabei ergibt sich ein
Unterschied, insofern es nicht notwendig der Staat selbst ist, der
aus der Fülle seiner Zuständigkeit das erforderliche Stück öffent-
licher Verwaltung abgibt. Der gleiche Vorgang kann sich auch
unterhalb des Staates noch einmal wiederholen. Es sind nämlich
in gleicher Weise wie dieser auch die Gemeinden jeder Stufe aus-
gestattet mit umfassender Zuständigkeit, die sich nicht
auf ein bestimmtes einzelnes Unternehmen beschränkt; deshalb
werden sie ja mit dem Staate unter dem Namen Gemeinwesen
zusammengefaßt?®. Auch von ihnen kann also wieder eine solche
Abzweigung eines Stückes daraus, einer einzelnen öffentlichen An-
stalt mit eigener juristischen Person ausgehen. Die neue juristische
Person des öffentlichen Rechts, die auf diese Art zur Entstehung
kommt, nennen wir eine Anstaltspersönlichkeit und die
ganze Einrichtung eine rechtsfähige öffentliche Anstalt
(vgl. unten $ 56).
Dem Gemeinwesen aber, Staat oder Selbstverwaltungskörper,
von dem sie so unmittelbar abgezweigt ist, ihrem Mutter-
gemeinwesen, verbleibt alsdann gegenüber dem neuen Ver-
waltungskörper ein bestimmter Machteinfluß (vgl. unten $ 56, IIn.2),
der vom Staatsaufsichtsrechte (oben S. 587) wohl zu unterscheiden
ist. Der Staat, dem dieses überall zusteht, kann zugleich das
Muttergemeinwesen sein, Es kann aber auch eine Gemeinde das
Recht des Muttergemeinwesens besitzen und der Staat daneben
das Aufsichtsrecht.
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® Es ist nicht richtig, hier zwei gleichwertige Einteilungen aufzustellen, die
sich kreuzen. So Friedrichs, in Verw.Arch. XXIII S. 7: „Neben der Ein-
teilung der juristischen Personen in Körperschaften und Stiftungen geht die in
öffentliche und private her.“ Dadurch geraten die Arten der juristischen Per-
sonen des öffentlichen Rechts in die Gefahr, von vornherein .in eine allzu enge
Übereinstimmung mit dem der privatrechtlichen gezwängt zu werden. Erst die
zwei Grundgegensätze, dann auf jeder Seite selbständig deren besondere Arten
aufgebaut! Dabei mögen sich ja Ähnlichkeiten ergeben, auf welche auch die
Namen manchmal schon hinweisen. Aber wir behalten ganz freie Hand, zu
würdigen, wie weit die gehen. 2 Vgl. unten 8 58 Note 10 u. 11.