Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 55. Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. 591 
— Es kann aber auch sein, daß das Ergebnis, das Selbständig- 
werden einer besonderen juristischen Person, auf einem Um- 
wege erreicht wird. Hier steht das Gemeinwesen, von welchem 
das Stück öffentlicher Verwaltung losgelöst erscheint, der dafür 
neu entstandenen juristischen Person nicht ganz so nahe. Es ist 
auch stets nur der Staat selbst, der es abgibt. Aber seine Los- 
lösung geschieht nicht unmittelbar zugunsten der neuen juristischen 
Person; vielmehr nimmt die Ausstattung damit ihren Weg über 
eine Mehrheit von Einzelmenschen, die zum Zwecke dieses aus- 
gelösten Teiles öffentlicher Verwaltung rechtlich verbunden sind 
und so dafür einen Öffentlichen Verband bilden“. Sie gelten 
als die ursprünglich Berechtigten daran. Nur bleibt das Recht 
nicht einfach bei ihnen und ihrem Verband, sondern geht 
durch sie hindurch auf die dafür gebildete besondere juristische 
Person über. Das ist dann der zweite Schritt. Das Recht an dem 
abgesonderten Stück öffentlicher Verwaltung steht damit endgültig 
nur dieser letzteren zu. Der Verband geht nicht unter, sondern 
bleibt aufgenoınmen in die Verfassung der juristischen Person. 
Das Recht seiner Mitglieder aber an dem überwiesenen Stück 
öffentlicher Verwaltung verwandelt sich in ein verfassungsmäßiges 
Recht an der Verwaltung der zu seiner Trägerin bestimmten 
juristischen Person, zu einem Mitgliedsrechte. Wir bezeichnen 
diese Art von juristischen Personen als Verbandspersönlich- 
keiten und die ganze Einrichtung als eine öffentliche Körper- 
schaft. Es gehören dazu, unterschieden nach der Gestaltung des 
Verbandes und dem Umfang der Zuständigkeit, einerseits die 
öffentliche Genossenschaft (vgl. unten $ 57) andererseits 
die Gemeinden oder Selbstverwaltungskörper (vgl. unten 
$ 58). 
Bei dieser zweiten Art von Abzweigung besteht ein Recht 
des Muttergemeinwesens nicht. Das Verhältnis zu dem Gemein- 
wesen, dem dieses Stück öffentlicher Verwaltung zukäme, wenn 
nichts Besonderes dafür eingerichtet wäre, ist kein unmittelbares: 
die Loslösung gilt zunächst zugunsten des Verbandes und erst von 
diesem aus zugunsten der dazu gehörigen juristischen Person. 
ss Das Wort „Verband“ wird ja mit einer gewissen Absichtlichkeit in 
flüssigem Zustand erhalten, damit es nur ja nichts bedeute, woran man gebunden 
wäre. Vgl. unten $ 56 Note 4. ‘Wir gebrauchen es im Sinne einer Mebrbeit von 
Menschen, die für gemeinsame Zwecke. rechtlich verbunden sind. Auch so hat 
der Begriff einen weiten Umfang, aber doch noch Grenze genug, um brauchbar 
zu sein.
	        
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