$ 55. Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts. 591
— Es kann aber auch sein, daß das Ergebnis, das Selbständig-
werden einer besonderen juristischen Person, auf einem Um-
wege erreicht wird. Hier steht das Gemeinwesen, von welchem
das Stück öffentlicher Verwaltung losgelöst erscheint, der dafür
neu entstandenen juristischen Person nicht ganz so nahe. Es ist
auch stets nur der Staat selbst, der es abgibt. Aber seine Los-
lösung geschieht nicht unmittelbar zugunsten der neuen juristischen
Person; vielmehr nimmt die Ausstattung damit ihren Weg über
eine Mehrheit von Einzelmenschen, die zum Zwecke dieses aus-
gelösten Teiles öffentlicher Verwaltung rechtlich verbunden sind
und so dafür einen Öffentlichen Verband bilden“. Sie gelten
als die ursprünglich Berechtigten daran. Nur bleibt das Recht
nicht einfach bei ihnen und ihrem Verband, sondern geht
durch sie hindurch auf die dafür gebildete besondere juristische
Person über. Das ist dann der zweite Schritt. Das Recht an dem
abgesonderten Stück öffentlicher Verwaltung steht damit endgültig
nur dieser letzteren zu. Der Verband geht nicht unter, sondern
bleibt aufgenoınmen in die Verfassung der juristischen Person.
Das Recht seiner Mitglieder aber an dem überwiesenen Stück
öffentlicher Verwaltung verwandelt sich in ein verfassungsmäßiges
Recht an der Verwaltung der zu seiner Trägerin bestimmten
juristischen Person, zu einem Mitgliedsrechte. Wir bezeichnen
diese Art von juristischen Personen als Verbandspersönlich-
keiten und die ganze Einrichtung als eine öffentliche Körper-
schaft. Es gehören dazu, unterschieden nach der Gestaltung des
Verbandes und dem Umfang der Zuständigkeit, einerseits die
öffentliche Genossenschaft (vgl. unten $ 57) andererseits
die Gemeinden oder Selbstverwaltungskörper (vgl. unten
$ 58).
Bei dieser zweiten Art von Abzweigung besteht ein Recht
des Muttergemeinwesens nicht. Das Verhältnis zu dem Gemein-
wesen, dem dieses Stück öffentlicher Verwaltung zukäme, wenn
nichts Besonderes dafür eingerichtet wäre, ist kein unmittelbares:
die Loslösung gilt zunächst zugunsten des Verbandes und erst von
diesem aus zugunsten der dazu gehörigen juristischen Person.
ss Das Wort „Verband“ wird ja mit einer gewissen Absichtlichkeit in
flüssigem Zustand erhalten, damit es nur ja nichts bedeute, woran man gebunden
wäre. Vgl. unten $ 56 Note 4. ‘Wir gebrauchen es im Sinne einer Mebrbeit von
Menschen, die für gemeinsame Zwecke. rechtlich verbunden sind. Auch so hat
der Begriff einen weiten Umfang, aber doch noch Grenze genug, um brauchbar
zu sein.