594 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
aus ihrem Dasein einen rechtlichen Vorteil ziehen sollen. Der
Vorteil besteht aber nicht darin, daß sie verfassungsmäßig das
Unternehmen als das ihrige führt und dadurch auch den Zweck
dieser Beteiligten erfüllt. Vielmehr liegt für diese Außenstehenden
der Schwerpunkt in der Bedeutung der juristischen Person, das
Unternehmen von den ursprünglichen Unternehmern, Angehörigen
oder Muttergemeinwesen, loszulösen und dadurch das ihm ge-
widmete Vermögen rechtlich sicherzustellen gegenüber den Ver-
fügungen, mit welchen es von diesen seinem Zwecke entfremdet
werden könnte. Diese Beteiligten wären demnach zu bezeichnen
als die Drittgesicherten der juristischen Person.
Es kommen hier vor allem in Betracht die Gläubiger des
Unternehmens, deren Forderungen in seinem Vermögen eine recht-
lich gesicherte Deckung finden sollen. In diesem Sinne wirkt zu
ihren Gunsten die juristische Persönlichkeit des rechtsfähigen
Vereins, der Aktiengesellschaft (vgl. oben Note 5). In gleicher
Weise gilt das von den Gläubigern der öffentlichen Körperschaft,
Genossenschaft oder Gemeinde.
Darüber hinaus wirkt diese Sicherung zugunsten aller, welche
der juristischen Person Vermögenswerte anvertrauen, um
ihrem verfassungsmäßigen Zwecke gemäß damit zu
verfahren. Das kann bei der rechtsfähigen Stiftung des Zivil-
rechts zutreffen, sofern es sich handelt um nachträgliche Zu-
wendungen, die ihr gemacht werden für den Stiftungszweck, aber
von anderen als dem Stifter. -Die juristische Persönlichkeit sichert
die dadurch gewollte Verwendung in dauernder Weise. In viel
mannigfältigerer Ausprägung erscheint aber dieser Rechtsgedanke
bei den rechtsfähigen öffentlichen Anstalten. Freigebige®
Spenden, welche den öffentlichen Krankenhäusern, Armen-
anstalten, Schulen zugewendet werden, erhalten auf diese Weise
gegenüber dem Muttergemeinwesen die Sicherheit, bei ihrem Zwecke
zu verbleiben. Die juristische Person bedeutet geradezu ein Lock-
mittel für derartige Zuwendungen. Auch wo das Empfangene
für die Geber selbst verwaltet werden soll, um es nachher
zurückzuerstatten oder zu entsprechenden Gegenleistungen’ zu ver-
wenden, kann es von Vorteil für die Anstalt sein, die Geber
anzuziehen durch die Sicherheit, welche eine rechtliche Verselb-
ständigung dieser Verwaltung ihnen bietet. Zu diesem Zweck sind
Leihhaus, Sparkasse, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherungs-
anstalt mit besonderer juristischer Persönlichkeit ausgestattet
worden.