596 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
Bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts ist der
Zweck immer bestimmt als ein Stück ‚öffentlicher Verwaltung, ein
einzelnes Öffentliches Unternehmen oder ein mehr oder weniger
umfassender Kreis solcher Wirksamkeiten. Die genauere Bezeich-
nung geschieht nach der Art der zuentwickelnden Wirksam-
keit, nach den örtlichen Zusammenhängen (Bezirk, Sitz)
und nach den ursprünglich Berechtigten, deren Sache
durch die juristische Person übernomen wird (Muttergemeinwesen,
Angehörige).
Die Regelung der Vertretung erhält ihre Grundlinien von
diesem letzteren Punkte aus: der Verwaltungskörper bezieht seine
Vertreterschaft von seinen ursprünglich Berechtigten. Das Staats-
aufsichtsrecht fügt möglicherweise noch andere Bestandteile hinzu.
2. Da die juristische Person ohne Verfassung nicht bestehen
kann, verbindet sich deren Festsetzung mit ihrer Entstehung und
mit dem Willensakt, der diese herbeiführt, der Gründung.
Den Willensakt, der die Festsetzung der Verfassung enthält,
nennen wir das Statut der juristischen Person oder, wie man
‚jetzt lieber sagt, ihre Satzung. Er wirkt mit derselben Kraft
und in derselben Weise wie der Gründungsakt, zu dem ‚er gehört.
Dabei kommt wieder der Gegensatz von bürgerlichem und öffent-
lichem Rechte zur Geltung.
Die juristischen Personen des bürgerlichen Rechts er-
halten ihre Satzung wie ihre Entstehung ordentlicherweise auf dem
Wege eines Rechtsgeschäftes der gleichen Natur: Vertrag
der Vereinsmitglieder oder Stiftungsgeschäft. Sie sind bedingt
in ihrer Wirkung dadurch, daß ihnen eine behördliche Anerkennung
zuteil wird in der Zulassung zur Eintragung und in der Genehmi-
gung”. Die Wirkung aber, die durch Erfüllung dieser Bedingung
frei wird, ist vom staatlichen Gesetz ihnen so beigelegt.
Danach ist es müßig zu fragen, wie nun dieses Rechtsgeschäft anders
genannt werden müsse als ein Vertrag, damit es solche Wirkung
hervorbringen kann®®,
®#° Anders die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach B.G.B. $ 22: hier er-
füllt der staatliche Willensakt nicht nur eine dem bürgerlichen Rechtsgeschäft ge-
setzte Bedingung, sondern trägt die Rechtswirkung allein. Vgl. unten $ 57, I.
®° Eher geht es noch an, wenn man im Staatsrecht und Völkerrecht den
Gesamtakt oder die Vereinbarung vom Vertrag unterscheiden will, um das Zustande-
kommen von Verfassungen oder Völkerrechtssätzen begreiflich zu machen: darüber
Triepel, Völkerrecht und Landesrecht $. 49 #. Dort fehlt eben das darüber-
stehende (iesetz.