$ 56. Die rechtsfähige öffentliche Anstalt. 599
keine entsprechende juristische Person des Privatrechts, die den
Namen einer reinen, stifterlosen Anstalt rechtfertigen würde; dort
gibt es bloß Stiftungen?. Denn dort entsteht das neue Unternehmen
wesentlich durch den schöpferischen Willen des Mannes, der es
sich ausdenkt und die erforderlichen Vermögensmittel dafür her-
gibt, stiftet.
Handelt es sich dagegen um eine Öffentliche Anstalt, um ein
Stück öffentlicher Verwaltung, das hier seine Gestalt bekommen
soll, so läßt sich die Obrigkeit die Hand nicht führen. Kranken-
häuser, Versorgungsanstalten, Sparkassen, Leihhäuser, Schulen,
Armenhäuser und Unterstützungskassen werden gemacht, wenn es
sein muß, auch wenn sich dazu kein Stifter findet, und wenn sich
einer findet, werden sie so gemacht, wie sie um des öffentlichen
Wohles willen sein müssen, ob er sie sich so denkt oder nicht.
Regelmäßig kommen wohltätige Spender erst nachträglich in Be-
tracht, wo eie mit ihren Gaben immer noch willkommen, aber auf
die Art der rechtlichen.und tatsächlichen Einrichtung der Anstalt
ohne Einfluß sind. Stifter gibt es also hier nicht, wenigstens
nicht in dem’ Sinne wie bei der privatrechtlichen Stiftung; es gibt
nur Wohltäter®.
® Die Scheidung: rechtsfähige Stiftung für das bürgerliche, rechtsfähige An-
stalt für das öffentliche Recht findet denn auch mehr und mehr Anklang: Rosin,
Öff. Genossensch. S. 21 u. 48: „die Anstalten (will sagen: rechtsfähigen Anstalten)
des Privatrechts sind die Stiftungen“. Ähnlich Gierke, D. Pr.R. I S. 645 Note;
Hinschius, Verh. v. St. u. Kirche 8. 250; Sternberg, Allg. Rechtslehre II
-8. 40; Sartorius, in Wörterb. d. St. u. V.R. III S. 539. Vgl. auch B.G.B.
Prot. I Les. I S. 611. — Friedrichs, in Verw.Arch. XXIII S. 14 ff., will den
Namen „öffentlichrechtliche Stiftung“ für den Fall festhalten, wo die Stiftung von
einer Öffentlichen Behörde verwaltet wird. Allein falls es sich da wirklich um
eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, also um ein Öffentliches
Unternehmen, das zu führen wäre, so haben wir eben unsere rechtsfähige Anstalt
vor uns. Es kann aber möglicherweise auch eine rechtsfähige Stiftung des Privat-
rechts sein, die so verwaltet wird, wie ja auch B.G.B. $ 86 das vorsieht; dann
geht sie uns trotz dieser Verwaltung hier nichts an. Das gleiche gilt von privat-
rechtlichen Stiftungen, die man als „öffentliche“ deshalb bezeichnen will, weil sie
von einer gewissen „Gemeinnützigkeit“ sind und deshalb besonderer staatlicher
Aufsicht unterstehen (Sartorius, in Wörterb. d. St. u. V.R. III S. 539 f), Es
handelt sich hier wie dort um eine behördliche Fürsorge vormundschaftlicher Art,
entsprechend der gemäß B.G.B. $ 29 mit $ 86 durch das Amtsgericht zu übenden.
Der, dem sie zuteil wird, erhält dadurch nicht selbst öffentlichrechtliche Natur.
Selbständige Stipendienstiftungen bei den Universitäten geben Beispiele.
® Der Name Stiftung wird für rechtsfähige öffentliche Anstalten gern dann
gebraucht, wenn der Anstaltszweck in Geldleistungen (Unterstützungen , Preise,
Belohnungen) besteht und beabsichtigt ist, das entsprechende Kapital ganz oder