Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 56. Die rechtsfähige öffentliche Anstalt. 599 
keine entsprechende juristische Person des Privatrechts, die den 
Namen einer reinen, stifterlosen Anstalt rechtfertigen würde; dort 
gibt es bloß Stiftungen?. Denn dort entsteht das neue Unternehmen 
wesentlich durch den schöpferischen Willen des Mannes, der es 
sich ausdenkt und die erforderlichen Vermögensmittel dafür her- 
gibt, stiftet. 
Handelt es sich dagegen um eine Öffentliche Anstalt, um ein 
Stück öffentlicher Verwaltung, das hier seine Gestalt bekommen 
soll, so läßt sich die Obrigkeit die Hand nicht führen. Kranken- 
häuser, Versorgungsanstalten, Sparkassen, Leihhäuser, Schulen, 
Armenhäuser und Unterstützungskassen werden gemacht, wenn es 
sein muß, auch wenn sich dazu kein Stifter findet, und wenn sich 
einer findet, werden sie so gemacht, wie sie um des öffentlichen 
Wohles willen sein müssen, ob er sie sich so denkt oder nicht. 
Regelmäßig kommen wohltätige Spender erst nachträglich in Be- 
tracht, wo eie mit ihren Gaben immer noch willkommen, aber auf 
die Art der rechtlichen.und tatsächlichen Einrichtung der Anstalt 
ohne Einfluß sind. Stifter gibt es also hier nicht, wenigstens 
nicht in dem’ Sinne wie bei der privatrechtlichen Stiftung; es gibt 
nur Wohltäter®. 
® Die Scheidung: rechtsfähige Stiftung für das bürgerliche, rechtsfähige An- 
stalt für das öffentliche Recht findet denn auch mehr und mehr Anklang: Rosin, 
Öff. Genossensch. S. 21 u. 48: „die Anstalten (will sagen: rechtsfähigen Anstalten) 
des Privatrechts sind die Stiftungen“. Ähnlich Gierke, D. Pr.R. I S. 645 Note; 
Hinschius, Verh. v. St. u. Kirche 8. 250; Sternberg, Allg. Rechtslehre II 
-8. 40; Sartorius, in Wörterb. d. St. u. V.R. III S. 539. Vgl. auch B.G.B. 
Prot. I Les. I S. 611. — Friedrichs, in Verw.Arch. XXIII S. 14 ff., will den 
Namen „öffentlichrechtliche Stiftung“ für den Fall festhalten, wo die Stiftung von 
einer Öffentlichen Behörde verwaltet wird. Allein falls es sich da wirklich um 
eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, also um ein Öffentliches 
Unternehmen, das zu führen wäre, so haben wir eben unsere rechtsfähige Anstalt 
vor uns. Es kann aber möglicherweise auch eine rechtsfähige Stiftung des Privat- 
rechts sein, die so verwaltet wird, wie ja auch B.G.B. $ 86 das vorsieht; dann 
geht sie uns trotz dieser Verwaltung hier nichts an. Das gleiche gilt von privat- 
rechtlichen Stiftungen, die man als „öffentliche“ deshalb bezeichnen will, weil sie 
von einer gewissen „Gemeinnützigkeit“ sind und deshalb besonderer staatlicher 
Aufsicht unterstehen (Sartorius, in Wörterb. d. St. u. V.R. III S. 539 f), Es 
handelt sich hier wie dort um eine behördliche Fürsorge vormundschaftlicher Art, 
entsprechend der gemäß B.G.B. $ 29 mit $ 86 durch das Amtsgericht zu übenden. 
Der, dem sie zuteil wird, erhält dadurch nicht selbst öffentlichrechtliche Natur. 
Selbständige Stipendienstiftungen bei den Universitäten geben Beispiele. 
® Der Name Stiftung wird für rechtsfähige öffentliche Anstalten gern dann 
gebraucht, wenn der Anstaltszweck in Geldleistungen (Unterstützungen , Preise, 
Belohnungen) besteht und beabsichtigt ist, das entsprechende Kapital ganz oder
	        
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