600 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
Damit ist nicht bloß der Unterschied des Namens gerecht-
fertigt; auch die rechtliche Art unseres öffentlichen Rechtsinstituts
erhält durch das Wegfallen des der privatrechtlichen Stiftung
eigentümlichen Machteinflusses des Einzelnen, der als der ursprüng-
lich Berechtigte anzusehen ist, und die einseitige Betonung der
freien Verwaltungsmaßregel einen sehr scharfen Gegensatz. Er ist
so groß, daß wir unsere rechtsfähige öffentliche Anstalt kaum
mehr als das öffentlichrechtliche Seitenstück bezeichnen dürfen zu
der privatrechtlichen Stiftung mit juristischer Persönlichkeit in
der Art, wie öffentliches Eigentum, öffentliche Grunddienstbarkeit,
Staatsdienstvertrag solche Seitenstücke bilden. Es führt hier kein
Weg vom einen zum andern *.
zu einem erheblichen Teil durch freigebige Zuwendungen, auf die man rechnet,
zusammenzubringen. Spendungswillige werden dann durch die Bezeichnung als
Stifter angelockt; der Landesherr macht vielleicht auch von seiner Eigenschaft
als fons honorum zu ihren Gunsten Gebrauch; auch die Stadtgemeinde hat für
ihre „Stiftungen“ die Möglichkeit, in solcher Weise nachzuhelfen. In dieser Form
kann gar manches Gute erreicht werden. Die Rechtsform, die der rechtsfähigen
Anstalt eigentümlich ist, wird durch solche Äußerlichkeiten nicht berührt.
Es gibt allerdings Fälle von rechtsfähigen Anstalten mit richtigen Stiftern,
die eine noch nachwirkende rechtliche Macht auf sie geübt haben. Die Besonder-
heit erklärt sich aus dem Grunde, der so oft Ausnahmserscheinungen erklärt:
ältere Rechtsgedanken setzen sich darin fort. So bei den hier unten In. 2 zu
erörternden ehemals kirchlichen, jetzt vom Staat oder der Gemeinde übernom-
menen Anstalten. Auch die eigentümlichen Rechtsformen, in welchen die
Gründung der Universität zu Frankfurt a. M. erfolgte, hängt einigermaßen mit
solchen Dingen zusammen. Ursprünglich war sie denn auch geplant unter dem
Namen „Stiftungsuniversität“ (Heilbronn, Gründung d. Univ. Frankfurt a. M.
S. 75). Vgl. unten S. 610.
* Die Lehre von der „realen Verbandspersönlichkeit“ oder „die Willens-
theorie“ (vgl. oben $ 55 Note 7) ist geeignet, von vornberein die hier notwendig
gefundenen Unterscheidungen nach verschiedenen Seiten hin zu erschweren.
Wenn wir die rechtsfähige Anstalt von der Stiftung dadurch unterscheiden,
daß bei dieser ein Einzelner (oder eine Mehrzahl von solchen) als Stifter auftritt
und Mittel liefert, um das Unternehmen ins Werk zu setzen, besteht dort die Wobl-
tat, welche der Stifter erweist, darin, daß er dem „Organismus“ den Stiftungswillen
(den bekannten „Willenssplitter“) und damit die Persönlichkeit einpflanzt. Das
kann er auch tun, ohne in die Tasche zu greifen. Ein solcher Stiftungswille findet
sich bei dem, was man öffentliche Anstalten nennt, gerade so wie bei der privat-
rechtlichen Stiftung; beide werden gestiftet: Gierke, D. Priv.R. I S. 474,
635 u. 645.
Wenn uns die rechtsfähige Anstalt von der Körperschaft dadurch ge
schieden ist, daß nur die letztere einen menschlichen Verband hinter sich hat,
eine Gesamtheit rechtlich verbundener Menschen, die ihr angehören (vgl. oben
$ 55, III n. 2), und deshalb eine Verbandsperson ist, so wird dort auch die
Anstaltspersönlichkeit zur Verbandsperson erklärt: Gierke, D. PrR.TS. 414,